Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, 2015-08-28, 3 K 770/14

3 K 770/14Verwaltungsgericht / 3. Kammer28.08.2015

Regest

1. Die eigenständige und in sich geschlossene Anspruchsgrundlage des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG lässt eine ergänzende oder entsprechende Aussonderung der §§ 44 ff. SGB X (juris: SGB 10) nicht zu.(Rn.1) 2. Bei der Berechnung des anrechenbaren Elterneinkommens ist das Amt für Ausbildungsförderung an den Inhalt bestandskräftiger Einkommenssteuerbescheide gebunden.(Rn.2) 3. Das Amt für Ausbildungsförderung ist in aller Regel nicht verpflichtet, vor dem Erlass des Rückforderungsbescheides nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG gegenüber den Eltern des Auszubildenden geltend zu machen.(Rn.1) Verfahrensgang vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 7. Mai 2015, 3 K 770/14, Gerichtsbescheid

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer — 3 K 770/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-08-28

Aktenzeichen: 3 K 770/14

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2015:0828.3K770.14.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 20 Abs 1 S 1 Nr 4 BAföG, § 47a BAföG, § 44ff SGB 10

Leitsatz

  1. Die eigenständige und in sich geschlossene Anspruchsgrundlage des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG lässt eine ergänzende oder entsprechende Aussonderung der §§ 44 ff. SGB X (juris: SGB 10) nicht zu.(Rn.1)

  2. Bei der Berechnung des anrechenbaren Elterneinkommens ist das Amt für Ausbildungsförderung an den Inhalt bestandskräftiger Einkommenssteuerbescheide gebunden.(Rn.2)

  3. Das Amt für Ausbildungsförderung ist in aller Regel nicht verpflichtet, vor dem Erlass des Rückforderungsbescheides nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG gegenüber den Eltern des Auszubildenden geltend zu machen.(Rn.1)

Verfahrensgang

vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 7. Mai 2015, 3 K 770/14, Gerichtsbescheid

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Gründe

1 Zunächst folgt das Gericht der Begründung des in der vorliegenden Sache ergangenen Gerichtsbescheids vom 07.05.2015, stellt dies fest und sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 84 Abs. 4 VwGO).

2 Der Hinweis des Vertreters des Klägers auf die vorgelegten Bescheinigungen der AOK im Rahmen der mündlichen Verhandlung gibt zu keiner abweichenden Beurteilung Anlass. Es bleibt auch unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Vortrages des Klägers und der vorgelegten Unterlagen dabei, dass die Beklagte an die Feststellungen der bestandskräftigen Steuerbescheide gebunden ist. Dies gilt hier insbesondere vor dem Hintergrund, dass – wie im Widerspruchsbescheid bereits ausgeführt – die vorgelegten Unterlagen bezüglich der Krankengeldzahlungen kein einheitliches Bild abgeben, welche Beträge insofern geflossen sind. Eine von bestandskräftigen Steuerbescheiden abweichende steuerliche Veranlagung wird nach der Systematik des BAföG, die darauf angelegt ist durch Pauschalierungen und Rückgriffe auf Entscheidungen von Fachbehörden eine Vielzahl von Verfahren in angemessener Zeit zu bearbeiten, von der Beklagten nicht verlangt und ist von ihr auch nicht zu leisten.

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