Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, 2015-05-07, 3 K 105/14

3 K 105/14Verwaltungsgericht / 3. Kammer07.05.2015

Regest

Eine Behörde als bloßes Organ eines Rechtsträgers kann nicht Inhaberin eines Zahlungsanspruchs sein und ist auch dann nicht prozessführungsbefugt, den Zahlungsanspruch im eigenen Namen anstelle des allein als aktivlegitimiert in Frage kommenden Rechtsträger geltend zu machen, wenn sie nach Landesrecht beteiligtenfähig ist.(Rn.10)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer — 3 K 105/14 — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2015-05-07

Aktenzeichen: 3 K 105/14

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2015:0507.3K105.14.0A

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Normen: § 19 Abs 1 VwGOAG SL, § 78 Abs 1 Nr 2 VwGO, § 61 Nr 3 VwGO

Leitsatz

Eine Behörde als bloßes Organ eines Rechtsträgers kann nicht Inhaberin eines Zahlungsanspruchs sein und ist auch dann nicht prozessführungsbefugt, den Zahlungsanspruch im eigenen Namen anstelle des allein als aktivlegitimiert in Frage kommenden Rechtsträger geltend zu machen, wenn sie nach Landesrecht beteiligtenfähig ist.(Rn.10)

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