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6 UF 126/14•Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen, 2015-04-30, 6 UF 126/14
6 UF 126/14Obergericht30.04.2015
1. Beim Antrag auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich handelt es sich nicht um ein Minus, sondern um ein aliud zum Abänderungsantrag. Der Abänderungsantrag kann daher nicht verzugsbegründend für die schuldrechtliche Ausgleichsrente wirken. Anträge auf schuldrechtliche Ausgleichsrente und auf Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs können allerdings im selben Verfahren gestellt und beschieden werden.(Rn.27) 2. Ein nachehezeitlicher Karrieresprung ist bei der Ermittlung des Ausgleichswertes herauszurechnen.(Rn.35) 3. Das bei kapitalgedeckten Altersversorgungen bestehende Problem eines zwischen dem Ehezeitende und der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eingetretenen teilweisen Kapitalverzehrs stellt sich bereits im Ansatz nicht, wenn der schuldrechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt werden soll.(Rn.38) 4. Die im Rahmen der Ermittlung der Höhe der schuldrechtlichen Ausgleichsrente abzuziehenden, auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen umfassen die Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung, soweit diese dem Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen.(Rn.39) 5. Auf die Ausgleichsrente anfallende Steuern sind nicht abzusetzen.(Rn.40)
Entscheidungsdatum: 2015-04-30
Aktenzeichen: 6 UF 126/14
ECLI: ECLI:DE:OLGSL:2015:0430.6UF126.14.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 5 Abs 4 S 2 VersAusglG, § 20 VersAusglG, § 21 Abs 1 VersAusglG, § 51 VersAusglG, § 20 FamFG
Rechtskraft: ja
Beim Antrag auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich handelt es sich nicht um ein Minus, sondern um ein aliud zum Abänderungsantrag. Der Abänderungsantrag kann daher nicht verzugsbegründend für die schuldrechtliche Ausgleichsrente wirken. Anträge auf schuldrechtliche Ausgleichsrente und auf Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs können allerdings im selben Verfahren gestellt und beschieden werden.(Rn.27)
Ein nachehezeitlicher Karrieresprung ist bei der Ermittlung des Ausgleichswertes herauszurechnen.(Rn.35)
Das bei kapitalgedeckten Altersversorgungen bestehende Problem eines zwischen dem Ehezeitende und der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eingetretenen teilweisen Kapitalverzehrs stellt sich bereits im Ansatz nicht, wenn der schuldrechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt werden soll.(Rn.38)
Die im Rahmen der Ermittlung der Höhe der schuldrechtlichen Ausgleichsrente abzuziehenden, auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen umfassen die Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung, soweit diese dem Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen.(Rn.39)
Auf die Ausgleichsrente anfallende Steuern sind nicht abzusetzen.(Rn.40)
Zitierung zu Leitsatz 2: Anschluss OLG Saarbrücken, 26. November 2014, 9 UF 50/12.
Zitierung zu Leitsatz 4: Anschluss OLG Hamm, 22. April 2013, II-10 UF 159/12, FamRZ 2013, 1895.
Zitierung zu Leitsatz 5: Anschluss OLG Bremen, 23. Februar 2012, 5 UF 76/11, FamRZ 2012, 1723.
Verfahrensgang
vorgehend AG Merzig, 29. August 2014, 30 F 145/12 VA
Unter Abänderung von Ziffer II. des Urteils des Amtsgerichts – Familiengericht – in Merzig vom 16. Juli 1987 – 20 F 500/86 – wird im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers beim Saarland – Landesamt für Zentrale Dienste –, Personalnummer .../..., zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 409,49 EUR monatlich auf ihrem Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer ..., bezogen auf den 30. November 1986, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Unter Abänderung von Ziffer II. des Urteils des Amtsgerichts – Familiengericht – in Merzig vom 16. Juli 1987 – 20 F 500/86 – wird im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer ..., zu Gunsten des Antragstellers auf ein zu begründendes Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anrecht in Höhe von 8,6988 Entgeltpunkten, bezogen auf den 30. November 1986, übertragen.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. April 2015 zum Ausgleich ihres bei der ... AG, ..., bestehenden Anrechts (betriebliche Altersversorgung gemäß Versorgungsordnung für Angestellte vom 17. Dezember 1975) eine rückständige schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von insgesamt 2.318,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB
aus 105,42 EUR ab 1. Juli 2013,
aus weiteren 105,42 EUR ab 1. August 2013,
aus weiteren 105,42 EUR ab 1. September 2013,
aus weiteren 105,42 EUR ab 1. Oktober 2013,
aus weiteren 105,42 EUR ab 1. November 2013,
aus weiteren 105,42 EUR ab 1. Dezember 2013,
aus weiteren 105,42 EUR ab 1. Januar 2014,
aus weiteren 105,42 EUR ab 1. Februar 2014,
aus weiteren 105,42 EUR ab 1. März 2014,
aus weiteren 105,42 EUR ab 1. April 2014,
aus weiteren 105,42 EUR ab 1. Mai 2014,
aus weiteren 105,42 EUR ab 1. Juni 2014,
aus weiteren 105,69 EUR ab 1. Juli 2014,
aus weiteren 105,69 EUR ab 1. August 2014,
aus weiteren 105,69 EUR ab 1. September 2014,
aus weiteren 105,69 EUR ab 1. Oktober 2014,
aus weiteren 105,69 EUR ab 1. November 2014,
aus weiteren 105,69 EUR ab 1. Dezember 2014,
aus weiteren 104,94 EUR ab 1. Januar 2015,
aus weiteren 104,94 EUR ab 1. Februar 2015,
aus weiteren 104,94 EUR ab 1. März 2015 und
aus weiteren 104,94 EUR ab 1. April 2015
zu zahlen.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller ab dem 1. Mai 2015 monatlich im Voraus zum Ausgleich ihres bei der Firma, bestehenden Anrechts (betriebliche Altersversorgung gemäß Versorgungsordnung für Angestellte vom 17. Dezember 1975) eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 104,94 EUR zu zahlen.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, gegenüber der Firma (weitere Beteiligte zu 3.), für die Zeit ab dem 1. August 2015 die Abtretung ihrer gegen die Firma, bestehenden Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung gemäß Versorgungsordnung für Angestellte vom 17. Dezember 1975 an den Antragsteller in Höhe einer monatlichen Ausgleichsrente von 104,94 EUR zu erklären.
Die weitergehende Zweitbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben. Die weiteren Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz.
Unter Abänderung von Ziffer IV. des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – in Merzig vom 29. August 2014 – 30 F 145/12 VA – wird der Verfahrenswert für den ersten Rechtszug auf 11.528,08 EUR festgesetzt.
I.
1 Auf den am 19. Dezember 1986 zugestellten Antrag des Ehemannes wurde die am 4. November ... geschlossene Ehe des Antragstellers (Ehemann) und der Antragsgegnerin (Ehefrau), beide Deutsche, durch Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – in Merzig vom 16. Juli 1987 – 20 F 500/86 – geschieden. Zugleich wurde der Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht durchgeführt. Nach den Feststellungen des Familiengerichts hatte der Ehemann in der Ehezeit (... bis ...; § 1587 Abs. 2 BGB a.F.) Anwartschaften auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften und die Ehefrau Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie – noch verfallbare – Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung bei der Firma (heute: Firma …) erworben. Der Versorgungsausgleich wurde dahingehend geregelt, dass zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes nach beamtenrechtlichen Vorschriften beim Saarland für die Ehefrau auf deren Versicherungskonto bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (heute und fortan: DRV Bund) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 575,22 DM, bezogen auf den 30. November 1986, begründet wurden. In den Entscheidungsgründen dieses Urteils ist u.a. ausgeführt, dass die Anwartschaft der Ehefrau bei der Firma … mangels Erfüllung der erforderlichen Wartezeit noch nicht unverfallbar und daher nicht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen sei. Das Urteil wurde am 29. August 1987 rechtskräftig.
2 Beide Ehegatten beziehen Renten; die am 18. März 1945 geborene Ehefrau seit dem 1. April 2009, der am 30. Januar 1942 geborene Ehemann seit August 2005.
3 Im vorliegenden Verfahren hat der Ehemann mit Antrag von 18. Juli 2012, der am Folgetag beim Familiengericht eingegangen und der Ehefrau am 3. August 2012 zugestellt worden ist, zunächst die Abänderung dieser Versorgungsausgleichsregelung gemäß § 51 Abs. 1 VersAusglG begehrt und eine Neuregelung des Versorgungsausgleichs unter Einbeziehung der beiden im Erstverfahren in den Ausgleich einbezogenen Anwartschaften, aber auch der Anrechte der Ehefrau bei der Firma … erstrebt, nachdem beide Ehegatten zwischenzeitlich Rente bezögen und hinsichtlich des Anrechts des Ehemannes auf Beamtenversorgung der Ruhegehaltssatz inzwischen statt 75% nur noch 71,75% betrage, das 13. Monatsgehalt abgeschafft und der Versorgungsfaktor auf 0,984 herabgesetzt worden sei. Die Ehefrau hat um Zurückweisung des Antrags gebeten.
4 Mit am 26. April 2013 eingegangenem Schriftsatz, welcher der Ehefrau am 5. Juli 2013 zugestellt worden ist, hat der Ehemann seinen Antrag geändert und nunmehr neben der Abänderung der beiden Anrechte der Ehegatten auf Beamtenversorgung und in der gesetzlichen Rentenversicherung den Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente und in deren Höhe die Abtretung des Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung durch die Ehefrau an ihn geltend gemacht. Auch diesem neuen Antrag ist die Ehefrau entgegengetreten.
5 Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2014 hat der Ehemann schließlich ergänzend darauf angetragen festzustellen, dass die rückständigen Zahlungen ab Zustellung der Antragsschrift vom 18. Juli 2012 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind. Insoweit hat die Ehefrau Präklusion eingewandt.
6 Das Familiengericht hat bei allen drei Versorgungsträgern Auskünfte eingeholt.
7 In der Auskunft vom 29. Oktober 2012 hat die DRV Bund mitgeteilt, dass die Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 16,2503 Entgeltpunkten (entspricht 289,64 EUR), einem vorgeschlagenen Ausgleichswert von 8,1252 Entgeltpunkten (entspricht 144,82 EUR), der einem korrespondierenden Kapitalwert von 29.214,98 EUR entspricht, erworben hat.
8 Der Auskunft des Landesamtes für Zentrale Dienste vom 31. Oktober 2012 zufolge hat der Ehemann ein Anrecht auf Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis mit einem Ehezeitanteil von 818,98 EUR monatlich, einem vorgeschlagenen Ausgleichswert von 409,49 EUR, der einem korrespondierenden Kapitalwert von 82.624,03 EUR entspricht, erlangt.
9 Die Firma … hat unter dem 3. Dezember 2012 dahin Auskunft erteilt, dass die Ehefrau ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung mit einem Ehezeitanteil von 212,79 EUR monatlich brutto erworben hat, und diese Auskunft mit Schreiben vom 4. März 2013 erläutert.
10 Durch den angefochtenen Beschluss vom 29. August 2014, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht – jeweils bezogen auf dem 30. November 1986 als Ehezeitende – im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der „Zentralen Besoldungs- und Versorgungsstelle“ zugunsten der Ehefrau ein Anrecht von 409,49 EUR monatlich bei der DRV Bund begründet und die Umrechnung des Ausgleichswertes in Entgeltpunkte angeordnet sowie im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der DRV Bund zugunsten des Ehemannes ein Anrecht von 8,1252 Entgeltpunkten übertragen. Die weitergehenden Anträge des Ehemannes hat das Familiengericht zurückgewiesen.
11 Mit ihrer Erstbeschwerde beantragt die DRV Bund die Abänderung der angefochtenen Entscheidung und die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach den gesetzlichen Bestimmungen unter Ankündigung der Erteilung einer neuen, sodann unter dem 23. Oktober 2014 eingereichten Auskunft, die die Änderungen durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz berücksichtigt. Gemäß dieser Auskunft hat das Anrecht der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung einen Ehezeitanteil von 17,3975 Entgeltpunkten (entspricht 310,09 EUR) und einen vorgeschlagenen Ausgleichswert von 8,6988 Entgeltpunkten (entspricht 155,04 EUR), was einem korrespondierenden Kapitalwert von 31.277,41 EUR entspricht.
12 Der Ehemann verfolgt mit seiner Zweitbeschwerde dasselbe Ziel und darüber hinaus seine erstinstanzlichen Anträge mit der Maßgabe weiter, dass die Zinsen bezüglich rückständiger Zahlungen aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich begehrt werden. Er geht die Entscheidung des Familiengerichts in Bezug auf die Beamtenversorgung des Ehemannes nicht an. Hinsichtlich der Anrechte der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung macht er sich das Erstbeschwerdevorbringen zu Eigen. Er erstrebt ferner die Korrektur der angegriffenen Entscheidung, soweit darin sein Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente samt deren Abtretung und die Verzinsung der insoweit rückständigen Zahlungen abgewiesen worden ist.
13 Die Ehefrau, die der Erstbeschwerde nicht entgegentritt, bittet um Zurückweisung der Zweitbeschwerde, soweit sich diese nicht mit der Erstbeschwerde deckt. Sie macht in Bezug auf die Bewertung ihrer Betriebsrente bei der Firma … geltend, dass bei der Ermittlung des Ehezeitanteils dieses Anrechts dasjenige Entgelt zugrunde zu legen sei, welches sie bei Ehezeitende bezogen habe und die späteren Gehaltszuwächse insgesamt außer Betracht bleiben müssten. Ferner sei der Kapitalverzehr zu berücksichtigen, der dadurch eingetreten sei, dass die Ehefrau bereits seit dem 1. April 2009 Leistungen aus dieser betrieblichen Altersversorgung erhalte. Ab dem Zeitpunkt, ab dem dieses Anrecht betreffend der schuldrechtliche Versorgungsausgleich durchzuführen sei, sei die – von ihr belegte – Belastung mit Steuern und Kranken-/Pflegeversicherungsbeiträgen abzusetzen.
14 Das Landesamt für Zentrale Dienste hat von einer Stellungnahme im Beschwerdeverfahren abgesehen.
15 Die Firma … hat in der Beschwerdeinstanz auf Anfrage des Senats ergänzende Auskünfte erteilt; insoweit wird auf ihre Schreiben vom 18., 24. und 31. März 2015 verwiesen.
16 Dem Senat haben die Akten 20 F 500/86 des Amtsgerichts Merzig vorgelegen.
II.
17 Beide Beschwerden sind nach §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig. Während die Erstbeschwerde den mit ihr angestrebten Erfolg hat, dringt die Zweitbeschwerde nur teilweise durch.
18 Von den Beteiligten zweitinstanzlich nicht mehr angegriffen und zutreffend hat das Familiengericht angenommen, dass der Antrag des Ehemannes, soweit er auf Abänderung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich seines Anrechts beim Saarland und des Anrechts der Ehefrau bei der DRV Bund gerichtet ist, nach §§ 51 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5, 52 Abs. 1 VersAusglG, §§ 225 Abs. 5, 226 Abs. 1 und Abs. 2 FamFG zulässig ist.
19 Ebenso steht im Beschwerdeverfahren im Ausgangspunkt außer Streit und entspricht es der Aktenlage, dass die sachlichen Voraussetzungen für eine Abänderung der Versorgungsausgleichsregelung im Scheidungsverbundurteil vom 16. Juli 1987 gemäß § 51 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 2 und Abs. 3 FamFG vorliegen.
20 Nach Maßgabe dessen ist gegen den Ausgleich des Anrechts des Ehemannes – richtig allerdings: beim Saarland – im Wege externer Teilung nichts zu erinnern; auch die Beteiligten erheben hierzu zweitinstanzlich keine Einwände. Allerdings muss sich in der Entscheidungsformel von Rechts wegen – wie im Senatstermin erörtert und abweichend von der Tenorierung des Familiengerichts – niederschlagen, dass die vormalige Entscheidung des Familiengerichts vom 16. Juli 1987 abgeändert wird.
21 Aus letzterem Grund und – was zugleich den Erfolg der Erstbeschwerde und einen ersten Teilerfolg der Zweitbeschwerde begründet – auch hinsichtlich der Höhe des Ausgleichs des Anrechts der Ehefrau bei der DRV Bund bedarf der angegangene Beschluss weiterer Korrektur. Denn nach der zweitinstanzlich von der DRV Bund erteilten, von den Beteiligten nicht beanstandeten und zu keinen Bedenken Anlass bietenden aktuellen Versorgungsauskunft vom 23. Oktober 2014 beträgt der Ehezeitanteil des Anrechts der Ehefrau bei der DRV Bund nunmehr 17,3975 Entgeltpunkte, so dass dieses Anrecht mit dem zutreffend vorgeschlagenen Ausgleichswert von jetzt 8,6988 Entgeltpunkten intern zu teilen ist (§§ 10 ff. VersAusglG). Die Änderung des Ehezeitanteils des Anrechts der Ehefrau gegenüber der dem Familiengericht zuvor erteilten Auskunft beruht auf dem am 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 23. Juni 2014 (RV-Leistungsverbesserungsgesetz; BGBl. I 2014 S. 787) und ist bei der vorliegend zu treffenden Entscheidung über den Wertausgleich (§§ 9 ff. VersAusglG) gemäß § 5 Abs. 2 VersAusglG zu berücksichtigen (Senatsbeschluss vom 30. Dezember 2014 – 6 UF 140/14 –; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 19. Januar 2014 – 9 UF 99/14 –, jeweils m.z.w.N.), was im Übrigen ebenfalls zwischen den Beteiligten außer Streit steht.
22 Einen weiteren Teilerfolg hat die Zweitbeschwerde des Ehemannes, soweit dieser rügt, dass das Familiengericht seinen Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bezüglich des Anrechts der Ehefrau bei der Firma … insgesamt zurückgewiesen hat.
23 Für die Zeit vor dem 1. Juli 2013 erstrebt der Ehemann – wie im Senatstermin ausführlich dargestellt – eine Verpflichtung der Ehefrau zur Zahlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente allerdings ohne Erfolg.
24 Es ist weder vorgetragen noch aktenersichtlich, dass der Ehemann die Ehefrau vorgerichtlich zur Zahlung oder Auskunftserteilung zwecks Bezifferung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente aufgefordert hat.
25 Dann aber hat der Ehemann erstmals mit Schriftsatz vom 25. April 2013, welcher der Ehefrau am 5. Juli 2013 zugestellt worden ist, seinen schuldrechtlichen Zahlungsanspruch rechtshängig gemacht (§ 20 Abs. 3 VersAusglG i.V.m. §§ 1585 b Abs. 2, 1613 Abs. 1 BGB). Die diesbezüglich von der Ehefrau erhobene Gegenrüge, in diesem Schriftsatz sei nur beantragt worden, dass die Ehefrau ihren Anspruch auf den Versorgungsausgleich aus der betrieblichen Altersversorgung an ihn abtritt, dringt nicht durch. Der Ehemann hat im genannten Schriftsatz gerade auch – wörtlich – ausgeführt, es „soll nunmehr im vorliegenden Verfahren, und zwar neben der Abänderung der beiden Anrechte der Beteiligten aus der Beamtenversorgung sowie der gesetzlichen Rentenversicherung der Anspruch auf die schuldrechtliche Ausgleichsrente [drucktechnisch so im Schriftsatz hervorgehoben] gem. § 20 Abs. 1 VersAusglG beansprucht werden, dessen Voraussetzungen vorliegen, weil beide geschiedenen Ehegatten bereits eine Altersversorgung beziehen.“
26 Eine frühere Rechtshängigkeit dieses Anspruchs macht der Ehemann vergebens geltend.
27 Diese ist insbesondere nicht durch den verfahrenseinleitenden Abänderungsantrag eingetreten. Dieser hat eine Geltendmachung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente nicht – auch nicht hilfsweise – umfasst, sondern ist ausdrücklich und ausschließlich auf Abänderung des Urteils vom 16. Juli 1987 gerichtet gewesen. Die Betriebsrente der Ehefrau bei der Firma … war – wie dargestellt – nicht Gegenstand dieses Urteils. Der Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ist auch nicht etwa im Antrag auf Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs – als Weniger – enthalten. Denn der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich unterscheidet sich vom schuldrechtlichen Versorgungsausgleich grundlegend. Der erstere führt aufgrund einer gerichtlichen Gestaltungsentscheidung zur Begründung eigenständiger Versorgungsanrechte des Berechtigten gegenüber einem Versorgungsträger. Demgegenüber wird durch den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich die Teilung bereits laufender Versorgungsrenten durch Gewährung eines unterhaltsähnlichen Zahlungsanspruchs gegen den Verpflichteten erreicht. Beide Rechtsinstitute sind daher nach ihren Voraussetzungen und Wirkungen unterschiedlich ausgestaltet (BGH FamRZ 1990, 606). Hinzu kommt, dass der Antrag auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zwar kein Sach-, sondern nur ein Verfahrensantrag ist (Johannsen/Henrich/Holzwarth, FamFG, 5. Aufl., § 20, Rz. 49). Er muss dennoch zumindest erkennen lassen, dass und hinsichtlich welcher Grundlagen Ausgleichsansprüche nach der Scheidung bezogen auf welches Anrecht erstrebt werden (Johannsen/Henrich/Holzwarth, a.a.O.; Ruland, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rz. 678; Wick, Der neue Versorgungsausgleich in der Praxis, Rz. 174; weitergehend HK-VersAusglR/Götsche, § 223 FamFG, Rz. 9: unbezifferter Leistungsantrag). Der Antragsteller muss also im Antrag klar zum Ausdruck bringen, dass er gerade den schuldrechtlichen Ausgleich begehrt (OLG Bamberg FamRZ 2001, 689). Dies ist auch deshalb von Bedeutung, weil von der Verfahrensart die Frage abhängt, wer an dem Verfahren beteiligt ist. Anders als am Abänderungsverfahren nach §§ 225 f. FamFG sind aber die Versorgungsträger am Verfahren auf Durchführung des Wertausgleichs nach der Scheidung (§ 223 FamFG) nicht gemäß § 219 FamFG beteiligt, da dieses Verfahren nur zwischen den ehemaligen Ehegatten geführt wird. Es handelt sich daher beim Antrag auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht um ein Minus, sondern um ein aliud zum Abänderungsantrag. Ob dieser Nichtidentität beider Rechtsinstitute kann der Abänderungsantrag auch nicht verzugsbegründend i.S. von § 20 Abs. 3 VersAusglG i.V.m. §§ 1585 b Abs. 2, 1613 Abs. 1, 286 BGB für die schuldrechtliche Ausgleichsrente wirken.
28 Auch die Schriftsätze des Ehemannes vom 29. Januar und 28. März 2013 haben nicht zu einer solchen Inverzugsetzung der Ehefrau führen können. Abgesehen davon, dass diese Schriftsätze der Ehefrau nach Aktenlage bereits nicht zugestellt worden sind, hat der Ehemann in beiden Schriftsätzen gerade ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein schuldrechtlicher Ausgleich der Betriebsrente nicht in Betracht komme.
29 Mithin kann dem Ehemann eine schuldrechtliche Ausgleichsrente zeitlich erst ab 1. Juli 2013 zuerkannt werden.
30 Hierauf hat er allerdings – abweichend von der Rechtssicht des Familiengerichts – Anspruch.
31 Der Senat vermag – wie im Senatstermin erörtert – der Auffassung des Familiengerichts, der begehrte schuldrechtliche Ausgleich sei im Rahmen des Abänderungsverfahrens nicht möglich, da dieses dem schuldrechtlichen Ausgleich vorgehe, was sich aus der in FamRZ 1992, 690 veröffentlichen Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle zu § 10 a VAHRG a.F. ergebe, nicht beizutreten. Diese kann angesichts der Neuregelung des Versorgungsausgleichsrechts nicht herangezogen werden.
32 Denn es begegnet prozessual keinen Bedenken, gestellte Anträge auf schuldrechtliche Ausgleichsrente und auf Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs im selben Verfahren zu bescheiden; eine Verfahrenstrennung nach § 20 FamFG ist insoweit – auch unter Berücksichtigung der Interessen der am schuldrechtlichen Ausgleichsverfahren nicht formell beteiligten Versorgungsträger – nicht angezeigt (siehe dazu Prütting/Helms/Ahn-Roth, FamFG, 3. Aufl., § 20, Rz. 6; Schulte-Bunert/Weinreich/Brinkmann, FamFG, 3. Aufl., § 20, Rz. 3 f.; so inzident auch OLG Celle FamRZ 1992, 690).
33 Aber auch materiell-rechtlich kann sich der Vorrang der Abänderung des vormals durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nur auf die vom Ausgangsverfahren erfassten Anrechte erstrecken; denn die anderen Anrechte sind schon begrifflich nicht Gegenstand des Abänderungsverfahrens. Den Gründen der vom Familiengericht zitierten – zum alten Versorgungsausgleichsrecht ergangenen – Entscheidung kann hierzu nichts Gegenteiliges entnommen werden.
34 Nachdem die Ehefrau als hinsichtlich der im Ausgangsurteil nicht ausgeglichenen Betriebsrente ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung erhält und der Ehemann als ausgleichsberechtigte Person eine eigene laufende Pension bezieht, liegen ab Juli 2013 auch die übrigen Voraussetzungen für die Fälligkeit der Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach § 20 VersAusglG vor.
35 Unbehelflich ist, wie im Senatstermin angesprochen, die Beanstandung der Ehefrau, im Rahmen der Ermittlung der Höhe der Ausgleichsrente sei – des Halbteilungsgrundsatzes wegen – ihr seit Ehezeitende erzielter allgemeiner Gehaltszuwachs nicht zu berücksichtigen. Die Firma … hat in ihrer Auskunft vom 3. Dezember 2012, die sie mit Schreiben vom 4. März 2013 erläutert hat, bei ihrer Bestimmung des Ehezeitanteils den Karrieresprung – insoweit von den Beteiligten unbeanstandet – gerade nicht berücksichtigt und die diesbezügliche Einkommenssteigerung herausgerechnet. Dies entspricht der – vom Ehemann zutreffend in Bezug genommenen – höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. – zum alten Recht – BGH FamRZ 2008, 1512), welcher der Senat – mit dem 9. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts (Beschluss vom 26. November 2014 – 9 UF 50/12 –) – folgt. Ebenso müssen aber wegen § 5 Abs. 4 S. 2 VersAusglG Wertveränderungen berücksichtigt werden, die einem Versorgungsanrecht am Ende der Ehezeit aufgrund der Versorgungsordnung bereits latent innegewohnt haben, insbesondere also Veränderungen, die sich infolge der geänderten wirtschaftlichen Lage, aufgrund (regelmäßiger) Anpassung der Versorgungsanrechte an die Lohnentwicklung ergeben (vgl. BGH a.a.O.). Genau dem trägt die Auskunft der Firma … zutreffend Rechnung, wie auch dem letzten Absatz ihres Erläuterungsschreibens vom 4. März 2013 entnommen werden kann.
36 Ebenso wenig verfängt – wie im Senatstermin dargelegt – jedenfalls bei der gegebenen Fallkonstellation der Einwand der Ehefrau, bei der Bewertung ihres Anrechts sei der Kapitalverzehr zu berücksichtigen, der dadurch eingetreten sei, dass sie aus ihrer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung bereits seit dem 1. April 2009 Leistungen beziehe.
37 Zwar ist die Frage, ob und ggf. mit welchen Konsequenzen bei kapitalgedeckten Altersversorgungen ein zwischen dem Ehezeitende und der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eingetretener teilweiser Kapitalverzehr nach § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG auf den Ehezeitanteil zurückwirkt, im Ausgangspunkt in Rechtsprechung und Literatur heftig umstritten und bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt (siehe zum Streitstand einerseits OLG Celle FamRZ 2014, 665; OLG Köln FamRZ 2013, 1578; OLG Hamm FamRZ 2013, 1305; KG FamRZ 2013, 464; Borth, Versorgungsausgleich, 6. Aufl., Rz. 580 und 614; Borth, FamRZ 2011, 1773; Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth, FamRZ 2012, 73; andererseits OLG Frankfurt FamRB 2014, 453 m. zust. Anm. Weil; FamRZ 2012, 1717; OLG Köln FamRZ 2014, 668; Holzwarth, FamRZ 2013, 420; die Frage ist derzeit beim Bundesgerichtshof anhängig).
38 Das Problem kann sich indes ausnahmslos in Fällen stellen, in denen es entweder um die Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich oder aber um die Abänderung einer solchen Erstentscheidung geht; der dargestellte Meinungsstreit erfasst – soweit ersichtlich – auch nur solche Fallkonstellationen. Denn nur in diesen Fällen kann es zu einem versorgungsausgleichsrechtlich problematischen Werteverzehr zum Nachteil des Ausgleichspflichtigen bzw. des Versorgungsträgers kommen. Anders ist die Sachlage, wenn bezüglich der Betriebsrente – wie hier – der schuldrechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt werden soll. Insoweit kann der Versorgungsträger nicht weitergehend belastet werden, weil er stets – und zwar auch im Falle der Teilabtretung der Rente an den Ausgleichsberechtigten durch den Ausgleichspflichtigen – nur die diesem aus der Versorgungszusage geschuldete Rente zu leisten hat, für die er ein entsprechendes Deckungskapital gebildet hat. Mithin kann der Umstand, dass die Ehefrau die Betriebsrente schon seit April 2009 bezieht, hier keine Auswirkungen auf die Bewertung des Ehezeitanteils dieses Anrechts haben. Eine Doppelverwertungsproblematik stellt sich hier ebenfalls bereits im Ansatz schon deswegen nicht, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die Ehefrau dem Ehemann Unterhalt geleistet hat.
39 Im Rahmen der Ermittlung der Höhe der Ausgleichsrente sind gemäß § 20 Abs. 1 S. 2 VersAusglG die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen abzuziehen (vgl. BGH FamRZ 2014, 1529). Rechnerisch ist dies dergestalt zu verwirklichen, dass zunächst von dem Bruttobetrag der auszugleichenden Versorgung auszugehen und auf dessen Grundlage die schuldrechtliche Bruttoausgleichsrente zu ermitteln ist. In einem letzten Schritt sind sodann die auf die Bruttoausgleichsrente entfallenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen, welche im Falle des Bestehens eines gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes unter Heranziehung der jeweiligen Beitragssätze zu ermitteln sind (BGH a.a.O.; BT-Drucks. 16/10144, S. 64; vgl. auch BGH FamRZ 2011, 706). Wenn stattdessen – wie vorliegend – eine private Krankenversicherung unterhalten wird, so sind auch diese Beiträge dem Grunde nach abzugsfähig (siehe nur – statt aller – OLG Bremen FamRZ 2012, 1723; Palandt/Brudermüller, BGB, 74. Aufl., § 20 VersAusglG, Rz. 9; BT-Drucks. 16/11903, S. 55); dies allerdings nur in der Höhe, in der die Aufwendungen mit denen übereinstimmen, die für den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung aufgewendet werden müssten, worauf der Ehemann erstinstanzlich zutreffend hingewiesen hat. Dies entspricht – soweit ersichtlich und mithin entgegen der (im Übrigen nicht belegten) Darstellung der Ehefrau – einhelliger Auffassung (OLG Hamm FamRZ 2013, 1895; OLG Frankfurt FamRZ 2012, 1727; ebenso Müko-BGB/Glockner, 6. Aufl., § 20 VersAusglG, Rz. 50; Holzwarth, FamRZ 2013, 1849, 1858). Der Senat tritt dieser insbesondere im Lichte des Wortlauts von § 20 Abs. 1 S. 2 VersAusglG („vergleichbaren Aufwendungen“) bei.
40 Weitere Abzüge sind hingegen nicht vorzunehmen (vgl. BGH a.a.O.). Insbesondere sind – abweichend von der erneut nicht belegten Ansicht der Ehefrau – auf die Ausgleichsrente anfallende Steuern nicht abzusetzen; sie bleibt darauf verwiesen, diese Rentenzahlungspflicht als dauernde Last gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 b EStG steuerlich voll abzusetzen (OLG Bremen FamRZ 2012, 1723; HK-VersAusglR/Götsche, § 20 VersAusglG, Rz. 19 m.z.w.N.; Johannsen/Henrich/Holzwarth, a.a.O., § 20 VersAusglG, Rz. 34; Müko-BGB/Glockner, a.a.O., § 20 VersAusglG, Rz. 51; Palandt/Brudermüller, a.a.O.). Dies gilt unabhängig davon, dass die Ehefrau in der Zwischenzeit bis zur Senatsentscheidung bereits Steuern entrichtet hat; soweit sie durch den Senat – auch rückwirkend – zur Ausgleichszahlung verpflichtet wird, kann sie diese Belastung im Jahr der Nachzahlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente steuerlich geltend machen.
41 Hiernach errechnet sich die Nettoausgleichsrente wie folgt:
42 Die Firma … hat den Ehezeitanteil des Anrechts der Ehefrau in ihrer Auskunft vom 3. Dezember 2012 in Verbindung mit ihrem Schreiben vom 31. April 2015 – unter Berücksichtigung der dort mitgeteilten und letzten Rentenerhöhung um 6,93 % zum 1. Januar 2013 – mit (212,79 * 1,0693 =) 227,54 EUR beauskunftet, so dass die schuldrechtliche Bruttoausgleichsrente durchgehend 113,77 EUR beträgt.
43 Abzusetzen sind die auf dieses Anrecht entfallenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, soweit sie den Leistungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, also dem nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG abziehbaren Vorsorgeaufwand entsprechen. Die Ehefrau hat diese Beträge durchgehend nachgewiesen, und zwar für 2013 und 2014 mit Schriftsatz vom 19. März 2015 und für 2015 durch Vorlage des Schreibens der Allianz Private Krankenversicherungs-AG vom 10. November 2014. Aus den Belegen geht für 2013 und 2014 ein monatlicher Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag von 429,66 EUR und für 2015 ein solcher von 455,19 EUR hervor.
44 Allerdings entspricht der Kranken- und Pflegeversicherungsaufwand der Ehefrau demjenigen für ihre Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie für ihre gesamte Betriebsrente, einschließlich Karrieresprung. Daher ist die Krankenversicherung quotal aufzuteilen, indem die Gesamtrente der Ehefrau bei der Firma … und die Rente der Ehefrau bei der DRV Bund addiert werden und sodann der – um den Krankenversicherungszuschuss der DRV Bund ermäßigte – Krankenversicherungsaufwand nur mit dem Anteil von der schuldrechtlichen Ausgleichsrente abgesetzt wird, der auf die Ausgleichsrente entfällt:
45 Juli 2013 bis Juni 2014
46 | | | | | --- | --- | --- | | Rente DRV Bund | | 2.058,34 EUR | | Zzgl. Rente Firma ... | | 1.748,15 EUR | | Summe aller Renten | | 3.806,49 EUR | | Abzgl. Kranken und Pflegeversicherungsanteil | | | | Berücksichtigungsfähige Beiträge | 429,66 EUR | | | Abzgl. KV-/PV-Zuschuss DRV Bund | 150,26 EUR | | | Verbleiben | 279,40 EUR | | | Schuldrechtliche Ausgleichsrente | 113,77 EUR | | | Geteilt durch Summe aller Renten | 3.806,49 EUR | | | Quote also | 2,99 % | | | Abzuziehender KV-/PV-Anteil folglich | | | | (279,40 * 2,99 % =) | 8,35 EUR | | | Monatliche Nettoausgleichsrente daher (113,77 – 8,35 =) | 105,42 EUR | |
47 Juli bis Dezember 2014 (Erhöhung Rente DRV Bund)
48 | | | | | --- | --- | --- | | Rente DRV Bund | | 2.121,33 EUR | | Zzgl. Rente Firma ... | | 1.748,15 EUR | | Summe aller Renten | | 3.869,48 EUR | | Abzgl. Kranken und Pflegeversicherungsanteil | | | | Berücksichtigungsfähige Beiträge | 429,66 EUR | | | Abzgl. KV-/PV-Zuschuss DRV Bund | 154,86 EUR | | | Verbleiben | 274,80 EUR | | | Schuldrechtliche Ausgleichsrente | 113,77 EUR | | | Geteilt durch Summe aller Renten | 3.869,48 EUR | | | Quote also | 2,94 % | | | Abzuziehender KV-/PV-Anteil folglich | | | | (274,80 * 2,94 % =) | 8,08 EUR | | | Monatliche Nettoausgleichsrente daher (113,77 – 8,08 =) | 105,69 EUR | |
49 Ab Januar 2015 (höhere Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge)
50 | | | | | --- | --- | --- | | Summe aller Renten (wie zuvor) | | 3.869,48 EUR | | Berücksichtigungsfähige Beiträge | 455,19 EUR | | | Abzgl. KV-/PV-Zuschuss DRV Bund | 154,86 EUR | | | Verbleiben | 300,33 EUR | | | Quote (wie zuvor) | 2,94 % | | | Abzuziehender KV-/PV-Anteil folglich | | | | (300,33 * 2,94 % =) | 8,83 EUR | | | Monatliche Nettoausgleichsrente daher (113,77 – 8,83 =) | 104,94 EUR | |
51 Der Anspruch des Ehemannes auf – gestaffelte – Verzinsung der rückständigen schuldrechtlichen Ausgleichsrenten ab 1. Juli 2013 folgt aus § 20 Abs. 3 VersAusglG i.V.m. §§ 1585 b Abs. 2, 1613 Abs. 1, 291, 247 BGB.
52 Der Abtretungsanspruch des Ehemannes, der zwischen den Beteiligten außer Streit steht, ergibt sich aus § 21 Abs. 1 VersAusglG. Die Abtretung wird auf der Grundlage des insoweit von den Ehegatten im Senatstermin hergestellten Einvernehmens ab dem 1. August 2015 angeordnet. Mit Rechtskraft der Senatsentscheidung wird im Übrigen diese Abtretungserklärung der Ehefrau als abgegeben gelten (§ 95 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 FamFG i.V.m. § 894 S. 1 ZPO).
53 Entsprechend ist der angegangene Beschluss wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich teilweise abzuändern.
54 Die Kostenentscheidung folgt aus 81 Abs. 1 FamFG.
55 Die – im Senatstermin unwidersprochen angekündigte – Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung folgt aus § 50 Abs. 1 S. 1 Fall 2 i.V.m. § 55 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FamGKG; der Senat orientiert sich dabei an den unangefochten gebliebenen und insoweit bedenkenfreien Feststellungen des Familiengerichts zu den beiderseitigen Einkünften der Ehegatten im angefochtenen Beschluss.
56 Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.
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