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6 UF 124/14•Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen, 2015-04-30, 6 UF 124/14
6 UF 124/14Obergericht30.04.2015
Zur (hier verneinten) Mitverpflichtung des Ehemannes durch ein Darlehen, das seiner Ehefrau durch deren Vater gewährt worden ist, und zur Frage dessen - aus abgetretenem Recht - bestehenden Ansprüchen auf Gesamtschuldnerausgleich.(Rn.21) (Rn.29)
Entscheidungsdatum: 2015-04-30
Aktenzeichen: 6 UF 124/14
ECLI: ECLI:DE:OLGSL:2015:0430.6UF124.14.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 426 BGB, § 488 BGB
Zur (hier verneinten) Mitverpflichtung des Ehemannes durch ein Darlehen, das seiner Ehefrau durch deren Vater gewährt worden ist, und zur Frage dessen - aus abgetretenem Recht - bestehenden Ansprüchen auf Gesamtschuldnerausgleich.(Rn.21) (Rn.29)
Die Auszahlung von Darlehensbeträgen auf das gemeinsame Konto von Ehegatten bewirkt noch keine konkludente Annahme eines Angebots zum Abschluss eines Darlehensvertrags mit dem einzahlenden Dritten durch denjenigen Ehegatten, der nicht über die Darlehensgewährung und die näheren Umstände der Zahlung informiert ist.(Rn.22)
Ist innerehelich ein Ehepartner mit der Verwaltung der Finanzen und Konten betraut, so trifft den anderen Ehegatten keine Verpflichtung, die Erledigung dieser Geschäfte durch den anderen Ehegatten auch nur gelegentlich zu überprüfen oder sich über die finanziellen Verhältnisse zu informieren, wenn diesem kein konkreter Anlass hierzu bekannt wird (vergleiche BGH, 2. Juni 2010, XII ZR 124/08, FamRZ 2011, 21).(Rn.22)
Fälscht der eine Ehegatte die Unterschrift des anderen unter einem mit einer Bank geschlossenen Darlehensvertrag, so wird hierdurch jedenfalls dann keine Darlehensverbindlichkeit des nicht unterzeichnenden Ehegatten im Außenverhältnis zur Bank begründet, wenn die Bank eine unkontrollierte Unterzeichnung durch Herausgabe des Kreditantrags zugelassen hat.(Rn.31)
Verfahrensgang
vorgehend AG Lebach, 28. August 2014, 2 F 320/13 RI
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lebach vom 28. August 2014 – 2 F 320/13 RI – wird zurückgewiesen.
Dem Antragsteller fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last, unter Ausnahme der Kosten der Nebenintervention, die die Streithelferin trägt.
Der Beschluss ist sofort wirksam.
Der Streithelferin wird die von ihr für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.
I.
1 Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner aus eigenem Recht auf Darlehensrückzahlung und aus abgetretenem Recht auf Gesamtschuldnerausgleich in Anspruch.
2 Der Antragsteller ist der Schwiegervater des Antragsgegners. Der Antragsgegner hatte am 6. September 1996 die Tochter des Antragstellers – welcher dem Verfahren zweitinstanzlich auf dessen Seiten beigetreten ist (fortan: Streithelferin) – geheiratet. Der Antragsgegner und die Streithelferin (fortan: die Ehegatten M.) hatten sich ein erstes Mal im September 2010 getrennt. Dennoch haben sie u.a. mit dem Antragsteller und dessen Ehefrau einen Skiurlaub zum Jahreswechsel 2010/11 verbracht. Am 14. Januar 2011 haben die Ehegatten M. einen Ehevertrag geschlossen, in dem u.a. Gütertrennung und ein wechselseitiger Unterhaltsverzicht vereinbart worden sind. In der Folgezeit haben die Ehegatten M. wieder zusammengefunden, sie haben die eheliche Lebensgemeinschaft im Mai 2011 wieder aufgenommen, bis sie sich endgültig im Dezember 2012 voneinander getrennt haben. Ihre Ehe ist inzwischen rechtskräftig geschieden.
3 Dem Antragsgegner war am 8. April 1999 von seiner Mutter deren lastenfreies Hausanwesen, gelegen in N., zu Alleineigentum übertragen worden; die Mutter hat sich ein lebenslanges Wohnungsrecht vorbehalten. Die Ehegatten haben in dem Haus gewohnt und dieses in der Folgezeit umgebaut, wobei der Kostenaufwand für die Umbaumaßnahmen zwischen den Beteiligten streitig ist.
4 Unstreitig haben die Ehegatten bei der Volksbank D. in den Jahren 1999 und 2000 zwei Darlehen über 100.000 bzw. 50.000 DM aufgenommen. Die Darlehen sind in der Folgezeit aufgestockt worden. Die erste Aufstockung um 50.000 EUR ist im Jahr 2002 erfolgt; streitig ist insoweit, ob der Antragsgegner den diesbezüglichen Vertrag unterzeichnet und/oder von der Aufstockung Kenntnis gehabt hat. Eine weitere Aufstockung um 40.000 EUR hat die Streithelferin im Jahr 2006/07 vorgenommen; zu diesem Zweck hat sie – was zwischen den Beteiligten außer Streit steht – seine Unterschrift unter dem diesbezüglichen Vertrag gefälscht.
5 Die Darlehensverbindlichkeiten sind über das gemeinsame Girokonto Nr. ... der Ehegatten M. bei der Volksbank abgewickelt worden. Auf dieses Konto sind das Gehalt des Antragsgegners aus seiner abhängigen Beschäftigung bei der Fa. und teilweise auch Einkünfte der Ehefrau geflossen. Die der Höhe nach streitigen Einkünfte, die der Ehemann aus seinem seit 1997 zusätzlich gewerblich betriebenen Tattoo Studio erzielt hat, sind diesem Konto nicht gutgeschrieben worden. Unstreitig ist, dass sich jedenfalls weitgehend nur die Streithelferin um die Verwaltung dieses Kontos gekümmert hat.
6 Der Antragsteller hat auf dieses Konto am 10. August 2004 einen Betrag von 5.000 EUR, am 21. Juli 2005 einen solchen von 5.000 EUR, am 30. Juni 2006 einen solchen von 20.000 EUR und am 23. Juli 2007 einen solchen von 15.000 EUR – insgesamt also 45.000 EUR – überwiesen. Im Verwendungszweck sind jeweils die Namen beider Ehegatten M. aufgeführt, teilweise ist auch der Begriff „Darlehen“ bzw. „DL2“ aufgenommen.
7 Anfang 2011 haben die (nominell) gemeinschaftlichen Darlehen – ohne Rücksicht auf die Frage, in welchem Umfang diese von der Streithelferin eigenmächtig unter Fälschung der Unterschrift des Antragsgegners aufgestockt worden waren – unstreitig mit rund 170.000 EUR valutiert. Am 21. Januar 2011 hat der Antragsteller hiervon 105.150 EUR nebst einer Vorfälligkeitsentschädigung von 300 EUR abgelöst; streitig ist, ob der Antragsgegner für diese Beträge mithaftet. Den Darlehensrestbetrag von 65.000 EUR hat der Antragsgegner unter Aufnahme eines neuen Darlehens in selber Höhe übernommen. Ab Februar 2011 hat die Streithelferin als Rückzahlung auf das Darlehen in Höhe von 105.450 EUR insgesamt 9.500 EUR an den Antragsteller überwiesen.
8 Mit Schreiben vom 15. März 2013 hat der Antragsteller die von ihm behaupteten Darlehen – von 45.000 aus den Jahren 2004 bis 2007 und von 105.450 EUR abzüglich zurückgezahlter 9.500 EUR – gekündigt und unter Fristsetzung zum 30. Juni 2013 einen Gesamtbetrag von 140.950 EUR zur Rückzahlung fällig gestellt.
9 Die Streithelferin hat dem Antragsteller mit Vereinbarung vom 14. April 2014 u.a. ihre Ansprüche auf Gesamtschuldnerausgleich gegen den Antragsgegner abgetreten.
10 Der Antragsteller hat beantragt, den Antragsgegner als Gesamtschuldner neben der Streithelferin zu „verurteilen“, an den Antragsteller 140.950 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2013 zu zahlen, hilfsweise die Zahlung dieses Betrages nebst vorstehender Zinsen als Gesamtschuldner nach Rechtskraft der Scheidung der Ehe des Antragsgegners mit der Streithelferin neben dieser, weiter hilfsweise die Feststellung, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, jenen Betrag nebst vorgenannter Zinsen nach Rechtskraft der Scheidung jener Ehe des Antragsgegners mit der Streithelferin neben dieser zu zahlen.
11 Der Antragsgegner hat auf Abweisung des Antrags angetragen.
12 Das Familiengericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen und Zeugen T. M., St. E., S. K., P. K., P. T. , F. B., T. Sch., H.-P. R. und U. J.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften des Familiengerichts vom 23. Januar und 3. April 2014 verwiesen.
13 Durch den angefochtenen Beschluss vom 28. August 2014, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den Antrag abgewiesen.
14 Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller nur noch seinen erstinstanzlichen Hauptantrag weiter.
15 Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung der Beschwerde.
16 Die Streithelferin ist dem Verfahren durch Schriftsatz vom 11. Februar 2015 auf Seiten des Antragstellers beigetreten und sucht um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nach.
17 Der Senat hat die beigezogene Akte 12 Js 801/14 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken zum Gegenstand des Senatstermins gemacht.
II.
18 Die nach §§ 58 ff., 117 FamFG zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der zulässige Zahlungsantrag ist unbegründet.
19 Das Familiengericht hat zu Recht angenommen, dass dem Antragsteller gegen den Antragsgegner aus keinem Rechtsgrund – und weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht – ein Zahlungsanspruch zusteht.
20 Die Feststellungen des Familiengerichts, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, werden durch das Beschwerdevorbringen des Antragstellers und den dies unterstützenden Vortrag der Streithelferin nicht entkräftet. Es besteht lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen:
21 Überweisungen in den Jahren 2004 bis 2007
22 Ohne Erfolg macht der Antragsteller hinsichtlich der Darlehensverträge aus den Jahren 2004 bis 2007 eine konkludente Vertragsannahme geltend. Das bloße Schweigen des Antragsgegners hat hierfür nicht genügt (BGHZ 1, 353; NJW 1975, 1358; 1990, 1601; Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl. 2015, Einf v § 116, Rz. 10). Entgegen der Rechtssicht des Antragstellers hat den Antragsgegner keine Rechtspflicht getroffen, den entsprechenden Überweisungen des Antragstellers auf das gemeinsame Girokonto der Ehegatten M. zu widersprechen, und zwar auch nicht nach § 242 BGB (jurisPK-BGB/Pfeiffer, 6. Aufl., § 242, Rz. 47). Insbesondere hat den Antragsgegner keine Pflicht getroffen, die Erledigung der Bankangelegenheiten durch die Streithelferin auch nur gelegentlich zu überprüfen, bis er von den Unregelmäßigkeiten – Anfang Januar 2011 – Kenntnis erlangt hatte. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, welcher der Senat folgt, besteht zwar aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB ein wechselseitiger, dem Rahmen von § 1605 Abs. 1 S. 1 BGB entsprechender Anspruch der Ehegatten, sich über die für die Höhe des Familienunterhalts und eines Taschengeldes maßgeblichen finanziellen Verhältnisse zu informieren. Bereits die Vorlage von Belegen wird allerdings nicht geschuldet, weil eine solche Kontrollmöglichkeit mit dem in einer Ehe herrschenden Vertrauen nicht zu vereinbaren wäre (BGH FamRZ 2001, 23; 2011, 21). Letzterer Gedanke zeigt, dass ein Ehegatte dem anderen, solange er nicht konkreten Anlass zu Misstrauen hat, die Erledigung auch seiner finanziellen Angelegenheiten überlassen kann und diesen dabei nicht überwachen muss.
23 Auch der Verweis des Antragstellers auf § 151 BGB greift nicht durch. Seine Darstellung, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs komme in der Regel bei für den Angebotsempfänger vorteilhaften Rechtsgeschäften nach der Verkehrssitte durch die Annahme und ohne, dass diese dem Antragenden gegenüber erklärt werden müsse, der Vertrag zustande, greift zu kurz. Zum einen setzt dies voraus, dass der Angebotsempfänger seinen Annahmewillen unzweideutig betätigt hat (BGHZ 74, 352; 111, 97, 1; NJW 1999, 2179; 2004, 287; Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 151 Rz. 1.). Das aber hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Antragsteller schon nicht bewiesen, da der Antragsgegner bestritten hat, vom Eingang der Zahlungen vor Januar 2011 Kenntnis erlangt zu haben, und es dem Antragsteller nicht gelungen ist, dies zu widerlegen.
24 Zum anderen kann die vom Antragsteller ins Feld geführte Verkehrssitte für die Annahme eines Darlehensvertrages nicht festgestellt werden, weil ein solches Geschäft für den Antragsgegner nicht – wie in den höchstrichterlich entschiedenen Fällen (siehe dazu Palandt/Ellenberger, a.a.O., Rz. 4 m.w.N.) – lediglich rechtlich vorteilhaft gewesen ist, sondern eine Rückzahlungsverpflichtung des Antragsgegners ausgelöst hätte.
25 Auch die Annahme einer Mitverpflichtung des Antragsgegners im Wege der Stellvertretung, insbesondere auf dem Boden einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht (siehe dazu BGHZ 189, 346 m.w.N.), kommt aus den vom Familiengericht überzeugend dargelegten Gründen jedenfalls im Ergebnis wegen der fehlenden Offenkundigkeit der Stellvertretung nicht in Betracht. Mit dieser tragenden und auf einer überzeugenden Beweiswürdigung beruhenden Erwägung des Familiengerichts hat sich der Antragsteller zweitinstanzlich auch in der Beschwerdebegründung nicht auseinandergesetzt. Auch die Streithelferin hat dem angegangenen Erkenntnis im Schriftsatz vom 11. Februar 2015 in Bezug auf die Darlehen 2004 bis 2007 keine substantiierten Beanstandungen entgegengesetzt.
26 Bereicherungsrechtliche Ansprüche scheitern, wie das Familiengericht zutreffend angenommen hat, an der vorrangigen Leistungsbeziehung zwischen dem Antragsteller und der Streithelferin (BGH FamRZ 2012, 273 m.w.N.). Dem hat der Antragsteller auch kein konkretes Beschwerdevorbringen entgegengehalten.
27 Darlehensablösung im Jahr 2011
28 Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Antragsgegner Kenntnis davon gehabt habe, dass der Antragsteller bereit gewesen sei, den Eheleuten M. zur Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Jahr 2011 ein weiteres Darlehen in Form der Teilablösung des Kredits bei der Volksbank zur Verfügung zu stellen – was der Antragsgegner bestritten hat –, hat der für den Abschluss eines Darlehensvertrages auch mit dem Antragsgegner beweisbelastete Antragsteller dies ebenfalls nicht bewiesen. Der Antragsgegner hat substantiiert und rechnerisch leicht nachvollziehbar dargelegt, dass und warum die Darlehensablösung in Höhe von rund 105.000 EUR – abgesehen von den 65.000 EUR, die der Antragsgegner selbst auf sich genommen hat – dem Anteil entspricht, der im Innenverhältnis der Ehegatten M. allein auf die Streithelferin entfallen ist, von der er im Zeitpunkt der Darlehensgewährung getrennt gelebt hat. Diese Darstellung hat der beweisbelastete Antragsteller, der eingeräumt hat, dass der Antragsgegner bei dem Gespräch über die Darlehensgewährung zwischen dem Antragsteller und der Streithelferin nicht zugegen gewesen sei, nicht widerlegt. Auch der Vortrag der Streithelferin im Schriftsatz vom 11. Februar 2015 ist – wie im Senatstermin erörtert – nicht geeignet, die vom Familiengericht auf dem Boden einer beanstandungsfreien Beweiswürdigung gewonnene Überzeugung des Fehlens der Voraussetzungen für eine wirksame Stellvertretung des Antragsgegners durch die Streithelferin zu erschüttern.
29 Ansprüche aus abgetretenem Recht
30 Soweit der Antragsteller seine Ansprüche auf den ihm von der Streithelferin abgetretenen Anspruch derselben gegen den Antragsgegner auf Gesamtschuldnerausgleich stützt, kann auch dies nicht verfangen.
31 Zweitinstanzlich unstreitig ist, dass sich die – der Papierform nach – gesamtschuldnerischen Verbindlichkeiten der Ehegatten M. bei der Volksbank im Januar 2011 auf rund 170.000 EUR belaufen haben. Ebenso unstreitig ist in diesem Betrag indes jedenfalls ein Betrag von 40.000 EUR inbegriffen, um den die Streithelferin die Darlehen unter Fälschung der Unterschrift des Antragsgegners und ohne dessen Wissen aufgestockt hat. Für diesen Betrag kann der Antragsgegner unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt haften, und zwar – wie im Senatstermin dargestellt und insoweit abweichend von der Sicht des Familiengerichts, das von einer Gesamtschuld von 170.000 EUR ausgegangen ist – auch schon nicht im Außenverhältnis gegenüber der Volksbank, welcher hier nach allgemeinen Grundsätzen das Risiko einer gefälschten Unterschrift zuzuweisen ist, zumal sie unstreitig den in Rede stehenden Darlehensaufstockungsvertrag der Streithelferin mitgegeben hatte, statt auf dem Erscheinen des Antragsgegners zwecks Unterzeichnung in der Bank zu bestehen. Dann aber hat es bereits im Ausgangspunkt in dieser Höhe an einem Gesamtschuldverhältnis der Ehegatten M. zur Volksbank gefehlt. Die bloße Auszahlung des Gesamtkreditbetrages – und nichts anderes gilt insoweit hinsichtlich der Überweisungen der Beträge in Höhe von insgesamt 45.000 EUR in den Jahren 2004 bis 2007 des Antragstellers – auf das gemeinsame Konto der Streithelferin und des Antragsgegners hat allein ein Gesamtschuldverhältnis nicht zu begründen vermocht; denn der Antragsteller hat keine Tatsachen vorgetragen, die diese rechtliche Wertung rechtfertigen würde.
32 Mithin haben die Ehegatten M. der Bank gegenüber als Gesamtschuldner schon nicht in Höhe der zweitinstanzlich unstreitigen 170.000 EUR, sondern allenfalls in Höhe von 130.000 EUR gehaftet. Nach Maßgabe dessen kann die zwischen den Beteiligten streitige Frage dahinstehen, ob die Ehefrau – neben der unstreitig durch Fälschung erwirkten Darlehensaufstockung um 40.000 EUR – auch die vorangegangene Darlehensaufstockung von 50.000 EUR im Jahr 2002 unter Fälschung der Unterschrift des Antragsgegners bewirkt hat. Denn auch wenn dies nicht der Fall sein sollte, hätte der Antragsgegner vom genannten Betrag von 130.000 EUR zweitinstanzlich unstreitig 65.000 EUR – mithin die Hälfte – als eigene Schuld übernommen. Dieser Hälfteanteil entspricht exakt demjenigen des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB.
33 In Ansehung dessen wäre es – wie in der mündlichen Senatsverhandlung dargelegt – vor Abtretung Sache der Streithelferin gewesen und ist es seitdem die des Antragstellers, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass auf den Antragsgegner eine höhere als jene Quote entfällt. Der Antragsteller hat aber im Gegenteil – auch zweitinstanzlich – hinsichtlich der verbleibenden gemeinsamen Verbindlichkeiten des Antragsgegners und der Streithelferin ausdrücklich eine anderweitige Bestimmung im Sinne dieser Vorschrift in Abrede gestellt, so ausdrücklich erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 23. April 2014, dort Seite 7, in der Beschwerdebegründung, dort Seite 8, und im Schriftsatz vom 5. Januar 2015, dort Seiten 11 und 16. Im Hinblick darauf kommt es auf die Aussage des Zeugen J. zur Frage einer „Vereinbarung“ bereits nicht mehr an. Dahinstehen kann daher, dass die vom Antragsgegner dargelegte Quotierung allerdings unschwer mit dessen Darstellung und damit in Einklang zu bringen ist, dass die Ehefrau des Antragstellers unstreitig im Januar 2011 versucht hatte, selbst bei der Volksbank ein Darlehen von 40.000 EUR mit Blick auf die durch Urkundenfälschung erwirkte Darlehensaufstockung zu erhalten und auch in ihrer Zeugenaussage ausdrücklich bekundet hat, dass die 100.000 bzw. 105.000 EUR der Antragsteller übernehmen sollte und den Rest der Antragsgegner übernehmen wollte. Auch ist danach für die Entscheidung unerheblich, ob der Zeuge J. vor seiner Aussage eingeschüchtert worden ist, wofür allerdings Anhaltspunkte fehlen, nachdem dieser bei seiner – in der beigezogenen Akte 12 Js 801/14 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken dokumentierten – polizeilichen Vernehmung vom 3. November 2014 ausdrücklich bekundet hat, das Geschehen vor seiner Zeugenaussage habe keinerlei Auswirkungen auf diese gehabt, er habe sich mit Sicherheit nicht in seiner Aussage zugunsten des Antragsgegners beeinflussen lassen.
34 Nach alledem bewendet es bei dem angefochtenen Erkenntnis.
35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 97, 101 Abs. 1 Hs. 2 ZPO.
36 Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit folgt aus § 116 Abs. 3 S. 2 FamFG.
37 Der Streithelferin ist die von ihr für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe zu verweigern, weil ihrer Rechtswahrnehmung aus den im vorliegenden Erkenntnis dargestellten – im Senatstermin erörterten – Gründen von Beginn an keine hinreichende Erfolgsaussicht beigemessen werden kann (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 114 ZPO).
38 Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst (§ 70 FamFG).
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