Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, 2012-10-10, 5 K 1829/11

5 K 1829/11Verwaltungsgericht / 5. Kammer10.10.2012

Regest

Die Baugenehmigung für die Errichtung eines Stalles für zwei Schafe auf einem Grundstück an der Grenze zwischen Innenbereich und Außenbereich verstößt auch in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet nicht gegen den Gebietserhaltungsanspruch und regelmäßig auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme.(Rn.26)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer — 5 K 1829/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-10-10

Aktenzeichen: 5 K 1829/11

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2012:1010.5K1829.11.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 34 Abs 2 BauGB, § 14 Abs 1 BauNVO

Leitsatz

Die Baugenehmigung für die Errichtung eines Stalles für zwei Schafe auf einem Grundstück an der Grenze zwischen Innenbereich und Außenbereich verstößt auch in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet nicht gegen den Gebietserhaltungsanspruch und regelmäßig auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme.(Rn.26)

Orientierungssatz

Ställe für ein Reitpferd oder ein Pony können als Nebenanlagen i.S. des § 14 Abs. 1 BauNVO zulässig sein, wenn es im Einzelfall der Eigenart des Gebietes nicht widerspricht, vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 23.11.1979 - 1 A 183/78 -, NJW 1980, 1408 = DÖV 1980, 523 = BRS 35 Nr. 37 = BRS 35 Nr. 163.(Rn.36)

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