Verwaltungsgericht des Saarlandes 1. Kammer, 2015-01-07, 1 K 764/13

1 K 764/13Verwaltungsgericht / 1. Kammer07.01.2015

Regest

1. Der Behörde ist gesetzlich nicht verpflichtet, vor Erlass einer Widerrufsverfügung den Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis zunächst zur freiwilligen Abgabe der Erlaubnis aufzufordern.(Rn.26) 2. Auch eine Verurteilung im Wege eines Strafbefehls ist eine Verurteilung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG (juris: WaffG 2002).(Rn.29) 3. Die Behörde ist im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung grundsätzlich nicht verpflichtet zu prüfen, ob der Betroffene tatsächlich eine Straftat begangen hat.(Rn.32) 4. Dass von einer bei Begehung der Straftat verwendeten Waffe keine Gefahr ausging und dem Waffenbesitzer im Umgang mit der Waffe kein Fehlverhalten vorzuwerfen ist, ist für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG (juris: WaffG 2002) unerheblich.(Rn.37)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht des Saarlandes 1. Kammer — 1 K 764/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-01-07

Aktenzeichen: 1 K 764/13

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2015:0107.1K764.13.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 5 Abs 2 Nr 1 Buchst a WaffG 2002, § 9 VwVfG SL

Orientierungssatz

  1. Der Behörde ist gesetzlich nicht verpflichtet, vor Erlass einer Widerrufsverfügung den Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis zunächst zur freiwilligen Abgabe der Erlaubnis aufzufordern.(Rn.26)

  2. Auch eine Verurteilung im Wege eines Strafbefehls ist eine Verurteilung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG (juris: WaffG 2002).(Rn.29)

  3. Die Behörde ist im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung grundsätzlich nicht verpflichtet zu prüfen, ob der Betroffene tatsächlich eine Straftat begangen hat.(Rn.32)

  4. Dass von einer bei Begehung der Straftat verwendeten Waffe keine Gefahr ausging und dem Waffenbesitzer im Umgang mit der Waffe kein Fehlverhalten vorzuwerfen ist, ist für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG (juris: WaffG 2002) unerheblich.(Rn.37)

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