Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, 2015-03-11, 3 K 1955/13

3 K 1955/13Verwaltungsgericht / 3. Kammer11.03.2015

Regest

Zur Auslegung einer öffentlich-rechtlichen Willenserklärung(Rn.27)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer — 3 K 1955/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-03-11

Aktenzeichen: 3 K 1955/13

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2015:0311.3K1955.13.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 41 Abs 1 VwVfG SL, § 133 BGB, § 157 BGB, § 35 Abs 1 S 1 GmbHG

Leitsatz

Zur Auslegung einer öffentlich-rechtlichen Willenserklärung(Rn.27)

Orientierungssatz

  1. Öffentlich-rechtliche Willenserklärungen und somit auch die vorliegenden Bescheide sind in analoger Anwendung nach den §§ 133, 157 BGB auszulegen.(Rn.27)

  2. Wird ein Schreiben an eine Person adressiert, ihr allerdings der Zusatz „bezüglich Ihres Betriebes B. Straße, N.“ beigefügt, wird dadurch hinreichend deutlich, dass das Schreiben nur an die Person in seiner Funktion als Geschäftsführer und somit als Vertreter der den Betrieb betreibenden GmbH gerichtet ist. Adressat eines solchen Bescheides ist daher die GmbH.(Rn.27)

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