Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen, 2015-03-19, 6 WF 31/15

6 WF 31/15Obergericht19.03.2015

Regest

Wasserversorgungs- und -entsorgungskosten sind im Rahmen der Unterkunftskosten zu berücksichtigen, weil sie nicht mehr in die Bestimmung des Regelbedarfs nach dem Regelbedarfsermittlungsgesetz eingeflossen sind. Verfahrensgang vorgehend AG Völklingen, 11. März 2015, 8 F 420/14 VKH2 vorgehend AG Völklingen, 25. November 2014, 8 F 420/14 VKH2

Gesamter Gesetzestext

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen — 6 WF 31/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-03-19

Aktenzeichen: 6 WF 31/15

ECLI: ECLI:DE:OLGSL:2015:0319.6WF31.15.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 115 Abs 1 S 3 Nr 3 ZPO, § 76 FamFG, RBEG

Leitsatz

Wasserversorgungs- und -entsorgungskosten sind im Rahmen der Unterkunftskosten zu berücksichtigen, weil sie nicht mehr in die Bestimmung des Regelbedarfs nach dem Regelbedarfsermittlungsgesetz eingeflossen sind.

Verfahrensgang

vorgehend AG Völklingen, 11. März 2015, 8 F 420/14 VKH2 vorgehend AG Völklingen, 25. November 2014, 8 F 420/14 VKH2

Tenor

  1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Völklingen vom 25. November 2014 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 11. März 2015 - 8 F 420/14 VKH2 - teilweise dahingehend abgeändert, dass die Ratenanordnung entfällt.

  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§§ 76 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).

  3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern.

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