Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, 2015-03-25, 6 L 111/15

6 L 111/15Verwaltungsgericht / Chamber 625.03.2015

Regest

Die – nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene – Mitteilung an den Pflichtigen, dass eine Geldforderung als fällig angesehen wird, ist abgesehen davon, dass es einer solchen Fälligkeitsmitteilung nicht zwingend bedarf, kein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt im Sinne des § 35 SVwVfG (juris: VwVfG SL).(Rn.17)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer — 6 L 111/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-03-25

Aktenzeichen: 6 L 111/15

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2015:0325.6L111.15.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 30 VwVG SL, § 56 VwVG SL, § 62 VwVG SL, § 80 Abs 5 VwGO, § 35 VwVG SL

Orientierungssatz

Die – nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene – Mitteilung an den Pflichtigen, dass eine Geldforderung als fällig angesehen wird, ist abgesehen davon, dass es einer solchen Fälligkeitsmitteilung nicht zwingend bedarf, kein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt im Sinne des § 35 SVwVfG (juris: VwVfG SL).(Rn.17)

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