Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, 2015-02-25, 3 K 186/14

3 K 186/14Verwaltungsgericht / 3. Kammer25.02.2015

Regest

1. Eine Verbesserung im Sinne des Ausbaubeitragsrechts liegt vor, wenn sich der Zustand der neu angelegten Anlage in irgendeiner Hinsicht (z.B. räumliche Ausdehnung, funktionale Aufteilung der Gesamtfläche, Art der Befestigung) von ihrem ursprünglichen Zustand im Zeitpunkt der erstmaligen oder (letzten) nachmaligen (zweiten) Herstellung bzw. Erneuerung in einer Weise unterscheidet, die einen positiven Einfluss auf ihre Benutzbarkeit hat.(Rn.17) 2. Das Entstehen der Beitragspflicht gemäß §§ 8 Abs 1, Abs 5, Abs 7 KAG (juris: KAG SL) setzt nicht voraus, dass eine Verbesserung der Gehwegsituation gerade vor dem Anwesen des Herangezogenen eingetreten sein müsste.(Rn.19) 3. Die - in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung unterliegende - Bestimmung der Straßenart beurteilt sich nach ihrer Funktion. Die Einordnung hat nach der gemeindlichen Verkehrsplanung, dem aufgrund dieser Planung verwirklichten Ausbauzustand, der straßenverkehrsrechtlichen Einordnung und den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen zu erfolgen. Maßgeblich ist dabei die sich aus der Verkehrsplanung der Gemeinde und dem hierauf beruhenden Ausbauzustand ergebende Funktion. Die tatsächliche Verkehrsbelastung und die Verkehrsströme bilden dabei lediglich ein Indiz für die Qualifizierung der Straße, weil sich die tatsächlichen Verhältnisse jeder Zeit ändern können.(Rn.24) 4. Ob eine längere Straße und von ihr abzweigende, anderweitig nicht mit dem öffentlichen Straßennetz verbundene weitere Straßen eine einzige Anlage oder aber mehrere selbständige Anlagen darstellen, hängt von dem Gesamteindruck ab, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Betrachter vermitteln. Dabei ist davon auszugehen, dass dann, wenn von einer längeren Straße eine Sackgasse abzweigt, letztere grundsätzlich als unselbständig zu qualifizieren ist, wenn sie nach den tatsächlichen Verhältnissen den Eindruck einer Zufahrt vermittelt, das heißt: ungefähr wie eine Zufahrt aussieht. Dabei kommt ihrer Ausdehnung besondere Bedeutung zu, wobei typischerweise von einer Zufahrt auszugehen ist, wenn die Sackgasse bis zu 100 m lang ist und weder abknickt noch weiter verzweigt.(Rn.27) 5. Nach § 8 Abs 7 S 1 KAG (juris: KAG SL) entsteht die sachliche Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der öffentlichen Einrichtung, im Falle der Kostenspaltung mit der Beendigung der Teilmaßnahme und im Falle der Abschnittsbildung mit der endgültigen Herstellung des Abschnittes. Dabei ist der Begriff der "endgültigen Herstellung" straßenbautechnisch zu verstehen und knüpft damit in der Regel an die durch die Baumaßnahme markierte technische Verwirklichung des Bauprogramms an. Ein weiterer Aufschub der endgültigen Herstellung nach diesem Zeitpunkt kommt deshalb nur in Betracht, wenn zusätzlich der Grunderwerb als Herstellungsmerkmal gelten soll. Mit Blick auf die obigen Ausführungen ist dies nicht selbstverständlich. In den Fällen, in denen der Grundstückserwerb Herstellungsmerkmal der Straße oder des Gehwegs sein soll, muss dies daher entweder klar und deutlich im konkreten Bauprogramm zum Ausdruck gebracht werden oder so schon satzungsmäßig bestimmt sein.(Rn.32)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer — 3 K 186/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-02-25

Aktenzeichen: 3 K 186/14

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2015:0225.3K186.14.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 1 KAG SL, § 2 KAG SL, § 8 Abs 7 S 1 KAG SL, § 12 KAG SL, § 8 Abs 5 KAG SL ... mehr

Leitsatz

  1. Eine Verbesserung im Sinne des Ausbaubeitragsrechts liegt vor, wenn sich der Zustand der neu angelegten Anlage in irgendeiner Hinsicht (z.B. räumliche Ausdehnung, funktionale Aufteilung der Gesamtfläche, Art der Befestigung) von ihrem ursprünglichen Zustand im Zeitpunkt der erstmaligen oder (letzten) nachmaligen (zweiten) Herstellung bzw. Erneuerung in einer Weise unterscheidet, die einen positiven Einfluss auf ihre Benutzbarkeit hat.(Rn.17)

  2. Das Entstehen der Beitragspflicht gemäß §§ 8 Abs 1, Abs 5, Abs 7 KAG (juris: KAG SL) setzt nicht voraus, dass eine Verbesserung der Gehwegsituation gerade vor dem Anwesen des Herangezogenen eingetreten sein müsste.(Rn.19)

  3. Die - in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung unterliegende - Bestimmung der Straßenart beurteilt sich nach ihrer Funktion. Die Einordnung hat nach der gemeindlichen Verkehrsplanung, dem aufgrund dieser Planung verwirklichten Ausbauzustand, der straßenverkehrsrechtlichen Einordnung und den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen zu erfolgen. Maßgeblich ist dabei die sich aus der Verkehrsplanung der Gemeinde und dem hierauf beruhenden Ausbauzustand ergebende Funktion. Die tatsächliche Verkehrsbelastung und die Verkehrsströme bilden dabei lediglich ein Indiz für die Qualifizierung der Straße, weil sich die tatsächlichen Verhältnisse jeder Zeit ändern können.(Rn.24)

  4. Ob eine längere Straße und von ihr abzweigende, anderweitig nicht mit dem öffentlichen Straßennetz verbundene weitere Straßen eine einzige Anlage oder aber mehrere selbständige Anlagen darstellen, hängt von dem Gesamteindruck ab, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Betrachter vermitteln. Dabei ist davon auszugehen, dass dann, wenn von einer längeren Straße eine Sackgasse abzweigt, letztere grundsätzlich als unselbständig zu qualifizieren ist, wenn sie nach den tatsächlichen Verhältnissen den Eindruck einer Zufahrt vermittelt, das heißt: ungefähr wie eine Zufahrt aussieht. Dabei kommt ihrer Ausdehnung besondere Bedeutung zu, wobei typischerweise von einer Zufahrt auszugehen ist, wenn die Sackgasse bis zu 100 m lang ist und weder abknickt noch weiter verzweigt.(Rn.27)

  5. Nach § 8 Abs 7 S 1 KAG (juris: KAG SL) entsteht die sachliche Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der öffentlichen Einrichtung, im Falle der Kostenspaltung mit der Beendigung der Teilmaßnahme und im Falle der Abschnittsbildung mit der endgültigen Herstellung des Abschnittes. Dabei ist der Begriff der "endgültigen Herstellung" straßenbautechnisch zu verstehen und knüpft damit in der Regel an die durch die Baumaßnahme markierte technische Verwirklichung des Bauprogramms an. Ein weiterer Aufschub der endgültigen Herstellung nach diesem Zeitpunkt kommt deshalb nur in Betracht, wenn zusätzlich der Grunderwerb als Herstellungsmerkmal gelten soll. Mit Blick auf die obigen Ausführungen ist dies nicht selbstverständlich. In den Fällen, in denen der Grundstückserwerb Herstellungsmerkmal der Straße oder des Gehwegs sein soll, muss dies daher entweder klar und deutlich im konkreten Bauprogramm zum Ausdruck gebracht werden oder so schon satzungsmäßig bestimmt sein.(Rn.32)

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