Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 9. Zivilsenat, 2015-03-09, 9 W 30/14

9 W 30/14Obergericht / Civil Chamber 909.03.2015

Regest

Nr. 14141 KV GNotKG ist auf die Eintragung der Abtretung einer bei verschiedenen Grundbuchämtern geführten Gesamtgrundschuld analog anwendbar. Zuständig für die Gebührenerhebung ist in diesem Fall analog § 18 Abs. 3 GNotKG das Gericht, bei dessen Grundbuchamt der Antrag zuerst eingegangen ist (Anschluss OLG Stuttgart, 17. September 2014, 8 W 333/14, Rpfleger 2015, 171).(Rn.9) Verfahrensgang vorgehend AG Saarbrücken, 16. Juli 2014, Gersweiler 2958-26

Gesamter Gesetzestext

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 9. Zivilsenat — 9 W 30/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-03-09

Aktenzeichen: 9 W 30/14

ECLI: ECLI:DE:OLGSL:2015:0309.9W30.14.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 18 Abs 3 GNotKG, § 3 Abs 2 Anl 1 Nr 14130 GNotKG, § 3 Abs 2 Anl 1 Nr 14141 GNotKG

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Nr. 14141 KV GNotKG ist auf die Eintragung der Abtretung einer bei verschiedenen Grundbuchämtern geführten Gesamtgrundschuld analog anwendbar. Zuständig für die Gebührenerhebung ist in diesem Fall analog § 18 Abs. 3 GNotKG das Gericht, bei dessen Grundbuchamt der Antrag zuerst eingegangen ist (Anschluss OLG Stuttgart, 17. September 2014, 8 W 333/14, Rpfleger 2015, 171).(Rn.9)

Verfahrensgang

vorgehend AG Saarbrücken, 16. Juli 2014, Gersweiler 2958-26

Tenor

Das Verfahren wird dem Senat zur Entscheidung übertragen.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken - Saarländisches Grundbuchamt - vom 16. Juli 2014 - G. ...-... - aufgehoben.

Auf die Erinnerung der Beteiligten zu 1 wird die Kostenrechnung des Amtsgerichts Saarbrücken - Saarländisches Grundbuchamt - vom 4. Juni 2014 - G. 2958-26, Kassenzeichen/Rechnungszeichen ... - aufgehoben.

Das Saarländische Grundbuchamt wird angewiesen, den Kostenansatz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats vorzunehmen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1 Die Beteiligte zu 1 hat am 17. Januar 2014 bei dem Saarländischen Grundbuchamt die Eintragung der Abtretung einer Gesamtgrundschuld mit einem Nennwert von 76.340.368 Euro beantragt. Das Grundpfandrecht lastet unter anderem auf dem im Eingang des Beschlusses bezeichneten Grundstück in G.. Die Eintragung der Abtretung ist bei 29 verschiedenen Grundbuchämtern durchzuführen.

2 Das Saarländische Grundbuchamt hat mit Kostenrechnung vom 10. Februar 2014 für die Eintragung eine 0,5 Gebühr gemäß Nr. 14130 KV GNotKG aus dem angenommenen Wert des Grundstücks in G. von 1.600.000 Euro angesetzt und der Beteiligten zu 1 Kosten in Höhe von 1.347,50 Euro berechnet. Am 4. Juni 2014 hat es eine neue Kostenrechnung erstellt, in der die 0,5 Gebühr gemäß Nr. 14130 KV GNotKG aus einem Wert von 60 Millionen Euro berechnet wird, und unter Anrechnung des Rechnungsbetrages der ersten Kostenrechnung Kosten in Höhe von 11.945 Euro nacherhoben.

3 Gegen die Kostenrechnung vom (richtig:) 4. Juni 2014 hat die Beteiligte zu 1 Erinnerung eingelegt mit dem Antrag, die Kostenrechnung aufzuheben und es bei der früheren Kostenrechnung zu belassen. Das Saarländische Grundbuchamt hat die Erinnerung durch Beschluss vom 16. Juli 2014 zurückgewiesen.

4 Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1, mit der diese erreichen will, dass die Kostenrechnung vom 4. Juni 2014 in angemessenem Umfang reduziert wird. Das Saarländische Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

5 Der Bezirksrevisor ist an dem Erinnerungs- und dem Beschwerdeverfahren beteiligt worden. Er hält den angegriffenen Kostenansatz für zutreffend.

II.

6 Die Entscheidung, das Beschwerdeverfahren dem Senat zu übertragen, beruht auf § 81 Abs. 6 Satz 2 GNotKG.

III.

7 Die gemäß § 81 Abs. 2 Satz 1 GNotKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde, über die nach § 81 Abs. 3 Satz 2 GNotKG i.V.m. § 119 Abs. 1 Nr. 1 b, § 23 a Abs. 2 Nr. 8 GVG das Saarländische Oberlandesgericht zu entscheiden hat, ist begründet. Das Saarländische Grundbuchamt hat die Erinnerung der Beteiligten zu 1 gegen den Kostenansatz vom 4. Juni 2014 zu Unrecht zurückgewiesen. Seine Auffassung, für die beantragte Eintragung der Abtretung der Gesamtgrundschuld sei - im Wege der Nachforderung (§ 20 GNotKG) zu dem aus seiner Sicht unrichtigen Kostenansatz vom 10. Februar 2014 - von ihm eine 0,5 Gebühr aus einem Wert von 60 Millionen EUR zu erheben, hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

8 Nach Nr. 14130 KV GNotKG fällt für die Eintragung der Veränderung einer Grundschuld eine 0,5 Gebühr nach der Tabelle B zu § 34 GNotKG an, deren Höhe sich grundsätzlich nach dem Nennbetrag des Grundpfandrechts richtet (§ 53 Abs. 1 Satz 1 GNotKG) und höchstens aus einem Geschäftswert von 60 Millionen EUR zu berechnen ist (§ 35 Abs. 2 GNotKG). Anders als für die Eintragung (Nr. 14122 KV GNotKG) und die Löschung (Nr. 14141 KV GNotKG) einer Belastung ist ein besonderer Gebührentatbestand für den - hier gegebenen - Fall, dass die Veränderung ein auf mehreren Grundstücken lastendes Gesamtrecht betrifft und das Grundbuch bei verschiedenen Grundbuchämtern geführt wird, nicht vorgesehen.

9 Welche kostenrechtlichen Folgen sich daraus für die Eintragung der Abtretung einer Gesamtgrundschuld ergeben, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. Teilweise wird - wie von dem Saarländischen Grundbuchamt - angenommen, dass von jedem beteiligten Grundbuchamt die 0,5 Gebühr nach Nr. 14130 KV GNotKG aus dem (gegebenenfalls durch § 35 Abs. 2 GNotKG begrenzten) Nennbetrag des Grundpfandrechts zu erheben sei (vgl. KG, ZfIR 2014, 203, 205 f.; Fackelmann, MittBayNot 2014, 129, 134). Nach anderer Ansicht fällt die Gebühr, wie bei der Eintragung eines Einzelrechts, nur einmal an (vgl. Buchinger/Banzhaf, ZfIR 2014, 363, 366 f.). Diskutiert wird ferner, die Gebühr zwar bei jedem Grundbuchamt anzusetzen, allerdings nur aus dem Wert des jeweils betroffenen Grundstücks (vgl. Böhringer, BWNotZ 2014, 17, 24, der den Lösungsansatz aber im Ergebnis ablehnt), wie es das Saarländische Grundbuchamt in seiner ersten Kostenrechnung vom 10. Februar 2014 getan hat. Nach der mittlerweile wohl überwiegenden Auffassung sind die Regelungen in Nr. 14122 und Nr. 14141 KV GNotKG über die Eintragung und die Löschung der Gesamtgrundschuld auf deren Abtretung analog anwendbar (vgl. OLG Stuttgart, Rpfleger 2015, 171, 172; OLG Dresden, Beschluss vom 13. August 2014 - 17 W 748/14, juris = ZfIR 2014, 756 [Ls.]; Korintenberg/Hey’l, GNotKG, 19. Aufl., Nr. 14130 KV Rn. 83; Böhringer, aaO; Mattes, BWNotZ 2014, 151; Wilsch, ZfIR 2014, 206, 207 ff.).

10 Der Senat hält die letzte Auffassung für richtig.

11 Nach § 63 Abs. 3 Satz 1 der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Kostenordnung (KostO) wurde, sofern gleichzeitig die Belastung mehrerer Grundstücke mit ein und demselben Recht beantragt und das Grundbuch über die Grundstücke bei verschiedenen Grundbuchämtern geführt wurde, die volle Gebühr nur für die Eintragung auf dem Grundstück mit dem höchsten Wert erhoben; dagegen wurde für jede weitere Eintragung nur die Hälfte der Gebühr angesetzt, und zwar ebenfalls nach dem Wert des Grundstücks, sofern dieser geringer als der Nominalbetrag des Grundpfandrechts war. Die Vorschrift galt aufgrund der Verweisung in § 64 Abs. 6 KostO auch für die Eintragung der Veränderung eines Gesamtrechts.

12 Eine § 63 Abs. 3 Satz 1 KostO vergleichbare Regelung findet sich in dem am 1. August 2013 in Kraft getretenen Gerichts- und Notarkostengesetz nicht. Der Gesetzgeber hat von einer an dem Wert der belasteten Grundstücke ausgerichteten Gebührenberechnung Abstand genommen, weil ihm dieses Verfahren insbesondere wegen der notwendigen Wertermittlungen kompliziert erschien und daher deutlich vereinfacht werden sollte (vgl. BT-Drs. 17/11471 [neu], S. 207). Nach Nr. 14122 KV GNotKG erhöht sich der für die Eintragung eines Einzelrechts maßgebliche Gebührensatz (Nr. 14120, 14121 GNotKG) bei der Eintragung eines bei verschiedenen Grundbuchämtern geführten Gesamtrechts unter näher bestimmten Voraussetzungen für jedes weitere beteiligte Grundbuchamt um 0,2. Dadurch werden nach dem Willen des Gesetzgebers gesonderte Wertermittlungen vermieden, da der Wert der belasteten Grundstücke bei gleichzeitiger Antragstellung auf die Gebühr keinen Einfluss mehr hat (BT-Drs., aaO). Eine bis auf den Gebührensatz identische Vorschrift findet sich in Nr. 14141 KV GNotKG für die Löschung eines Gesamtrechts.

13 Dagegen sieht das Kostenverzeichnis zum GNotKG für die Eintragung der Veränderung eines Gesamtrechts keine eigene Kostenregelung vor. Nach Nr. 14130 KV GNotKG wäre daher an sich von jedem beteiligten Grundbuchamt eine 0,5 Gebühr zu erheben. Das hätte zur Folge, dass für die Eintragung der Veränderung eines Gesamtgrundpfandrechts deutlich höhere Gebühren anfielen als für seine erstmalige Eintragung oder seine Löschung. In dem konkreten Fall, bei dem sich die Gesamtgrundschuld auf Grundstücke erstreckt, die bei 29 verschiedenen Grundbuchämtern geführt werden, ergäbe sich nach Nr. 14130 KV GNotKG für die Abtretung ein Kostenansatz von insgesamt (29 * 0,5 =) 14,5 Gebühren; unter Zugrundelegung des - hier maßgeblichen - maximalen Geschäftswerts von 60 Millionen EUR (§ 35 Abs. 2 GNotKG) wären daher Kosten von 385.482,50 EUR zu erheben. Demgegenüber fallen bei der Eintragung der Gesamtgrundschuld gemäß Nr. 14122 KV GNotKG lediglich (28 * 0,2 + 1,0 =) 6,6 Gebühren und bei der Löschung gemäß Nr. 14141 KV GNotKG nur (28 * 0,1 + 0,5 =) 3,3 Gebühren an; die Kosten belaufen sich somit auf insgesamt 175.461 EUR (für die Eintragung) bzw. 87.730,50 EUR (für die Löschung).

14 Ein sachlicher Grund für eine „Kostenexplosion“ bei der Eintragung der Veränderung eines Gesamtrechts ist nicht gegeben. Auch der Gesetzesbegründung lässt sich nicht entnehmen, der Gesetzgeber habe diesen Fall abweichend von der bisherigen Rechtslage (§ 64 Abs. 6 i.V.m. § 63 Abs. 3 KostO) regeln wollen und bei der Einführung des GNotKG bewusst davon abgesehen, die für die erstmalige Eintragung sowie die Löschung eines bei verschiedenen Grundbuchämtern geführten Gesamtrechts vorgesehene Gebührenberechnung auf die Eintragung einer Veränderung zu erstrecken. Es ist daher davon auszugehen, dass eine den Vorschriften in Nr. 14122 und Nr. 14141 KV GNotKG entsprechende Regelung für die Eintragung der Veränderung des Gesamtrechts vergessen wurde und deshalb eine planwidrige Regelungslücke besteht. Diese ist durch eine analoge Anwendung von Nr. 14141 KV GNotKG zu schließen, weil das Gesetz die Veränderung (Nr. 14130 KV GNotKG) und die Löschung (Nr. 14140 GNotKG) einer Belastung - wie schon nach der Kostenordnung (vgl. § 64 Abs. 1 Satz 1 und § 68 Satz 1 KostO) - kostenrechtlich gleich gewichtet, indem es jeweils eine 0,5 Gebühr für die Eintragung ansetzt (vgl. OLG Stuttgart, Rpfleger 2015, 171, 172; Wilsch, ZfIR 2014, 206, 207 f.).

15 Die Eintragung der Veränderung eines bei verschiedenen Grundbuchämtern geführten Gesamtrechts löst somit einmalig eine 0,5 Gebühr aus, die sich ab dem zweiten für jedes weitere beteiligte Grundbuchamt um 0,1 erhöht. Voraussetzung hierfür ist nach Nr. 14141 KV GNotKG, dass der Eintragungsantrag für mehrere Grundbuchämter gleichzeitig bei einem Grundbuchamt gestellt wird oder wenn - bei gesonderter Antragstellung - die Anträge innerhalb eines Monats bei den beteiligten Grundbuchämtern eingehen. Das Gebührenverhältnis entspricht im Übrigen demjenigen bei der erstmaligen Eintragung eines Gesamt(-buch-)rechts; dort erhöht sich die 1,0 Gebühr gemäß Nr. 14121 KV GNotKG für jedes weitere Grundbuchamt gemäß Nr. 14122 KV GNotKG um 0,2.

16 Damit ist allerdings noch nicht geklärt, bei welchem Grundbuchamt die (um jeweils 0,1 erhöhte) Gebühr für die Eintragung der Veränderung zu erheben ist. Nach § 18 Abs. 3 Satz 1 GNotKG werden die Kosten für die Eintragung oder Löschung eines Gesamtrechts bei mehreren Grundbuchämtern, sofern sie sich nach Nr. 14122 oder Nr. 14141 KV GNotKG ermitteln, bei dem Gericht angesetzt, bei dessen Grundbuchamt der Antrag zuerst eingegangen ist. Der enge Zusammenhang zwischen den Regelungen gebietet es, auch diese Vorschrift analog auf die Eintragung der Veränderung eines Gesamtrechts anzuwenden (vgl. OLG Stuttgart, Rpfleger 2015, 171, 172; Korintenberg/Hey’l, aaO, Nr. 14130 KV Rn. 83; Wilsch, ZfIR 2014, 206, 209; Mattes, BWNotZ 2014, 151). In dem konkreten Fall wäre daher - sofern die Eintragungsanträge innerhalb der in Nr. 14141 KV GNotKG vorgesehenen Frist bei den beteiligten Grundbuchämtern eingegangen sind, was das Saarländische Grundbuchamt bislang nicht geprüft hat - nur ein Grundbuchamt zur Gebührenerhebung berufen. Der Senat verkennt nicht, dass (insbesondere) die analoge Anwendung von § 18 Abs. 3 Satz 1 GNotKG in der Praxis zu Schwierigkeiten führen kann, sofern sie nicht von allen an dem Vollzug der Abtretung des Gesamtgrundpfandrechts beteiligten Grundbuchämtern oder den diesen jeweils übergeordnete Beschwerdegerichten befürwortet wird (vgl. auch Mattes, aaO, S. 152). Das ist jedoch bis zu der Beseitigung der Regelungslücke durch den Gesetzgeber hinzunehmen.

17 Die angegriffene Kostenrechnung vom 4. Juni 2014 ist nach alledem unrichtig, da jedenfalls der (isolierte) Ansatz einer 0,5 Gebühr gemäß Nr. 14130 KV GNotKG aus dem (betragsmäßig begrenzten) Nennbetrag der Gesamtgrundschuld durch das Saarländische Grundbuchamt nicht in Betracht kommt. Dieses dürfte überdies nur dann Kosten erheben, wenn der Eintragungsantrag zuerst bei ihm eingegangen ist (§ 18 Abs. 3 Satz 1 GNotKG analog). Die Beteiligte zu 1 hat in der Begründung der Erinnerung ausgeführt, das Saarländische Grundbuchamt sei nicht das erste für die Umschreibung der Gesamtgrundschuld angerufene Grundbuchamt gewesen. Ob das zutrifft, wird durch das Saarländische Grundbuchamt ebenfalls noch zu prüfen sein.

18 Der die Erinnerung der Beteiligten zu 1 zurückweisende Beschluss vom 16. Juli 2004 und die Kostenrechnung vom 4. Juni 2014 sind daher aufzuheben. Das Saarländische Grundbuchamt wird den Kostenansatz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu durchzuführen haben. Gegebenenfalls wird von einem (weiteren) Kostenansatz abzusehen sein.

19 Gegen den Kostenansatz vom 10. Februar 2014 hat die Beteiligte zu 1, die mit ihrer Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 4. Juni 2014 lediglich erreichen wollte, dass es bei der früheren Kostenrechnung verbleibt, ausdrücklich keinen Rechtsbehelf eingelegt.

20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 8 GNotKG.

21 Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 81 Abs. 3 Satz 3 GNotKG kein weiteres Rechtsmittel gegeben (vgl. Korintenberg/Fackelmann, aaO, § 81 Rn. 170).

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