Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, 2014-08-18, 3 K 1019/13

3 K 1019/13Verwaltungsgericht / 3. Kammer18.08.2014

Regest

Entspricht der Ausbauzustand der Fahrbahn einer Straße der Merkmalsregelung einer wirksamen Erschließungsbeitragssatzung, so ist diese Teileinrichtung endgültig hergestellt mit der Folge, dass später hinsichtlich der Fahrbahn entstehende Ausbaukosten nicht mehr zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand gehören.(Rn.22) (Rn.23)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer — 3 K 1019/13 — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2014-08-18

Aktenzeichen: 3 K 1019/13

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2014:0818.3K1019.13.0A

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Normen: § 127 Abs 2 Nr 1 BauGB, § 132 Nr 4 BauGB, § 133 Abs 2 S 1 BauGB, § 133 Abs 3 S 3 BauGB, § 42 Abs 2 VwGO

Leitsatz

Entspricht der Ausbauzustand der Fahrbahn einer Straße der Merkmalsregelung einer wirksamen Erschließungsbeitragssatzung, so ist diese Teileinrichtung endgültig hergestellt mit der Folge, dass später hinsichtlich der Fahrbahn entstehende Ausbaukosten nicht mehr zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand gehören.(Rn.22) (Rn.23)

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