Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, 2014-09-26, 3 K 115/14

3 K 115/14Verwaltungsgericht / 3. Kammer26.09.2014

Regest

a) Kein Anspruch des Bürgers auf Einschreiten der Kommunalaufsichtsbehörde(Rn.11) b) Zur Bedeutung des Petitionsrechts insoweit(Rn.13)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer — 3 K 115/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-09-26

Aktenzeichen: 3 K 115/14

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2014:0926.3K115.14.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 42 Abs 2 VwGO, § 127 KSVG SL, Art 17 GG

Leitsatz

a) Kein Anspruch des Bürgers auf Einschreiten der Kommunalaufsichtsbehörde(Rn.11)

b) Zur Bedeutung des Petitionsrechts insoweit(Rn.13)

Orientierungssatz

  1. Ein Bürger hat grundsätzlich kein subjektives Recht auf das Tätigwerden der Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber einer Gemeinde wegen angeblicher Untätigkeit in einem melderechtlichen Bußgeldverfahren, weshalb für ihn in einem entsprechenden Verfahren grundsätzlich keine Klagebefugnis besteht.(Rn.11)

  2. Ein Anspruch eines Bürgers gegenüber der Kommunalaufsichtsbehörde auf Tätigwerden gegen eine Gemeinde dahingehend, dass diese sämtlichen von dem Bürger vorgebrachten Hinweisen nachgeht, sich insbesondere mit den von ihm vorgelegten Polizeiberichten befasst und ihm einen begründeten Bescheid erteilt, besteht regelmäßig nicht. Insbesondere handelt es sich bei der Geltendmachung eines solchen Anspruchs nicht um eine Petition.(Rn.13)

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