Landessozialgericht für das Saarland 2. Senat, 2014-12-10, L 2 KR 15/13

L 2 KR 15/13Sozialversicherungsgericht / 2. Abteilung10.12.2014

Regest

Ein in Deutschland lebender Rentner hat gemäß § 228 Abs 1 S 2 SGB 5 Beiträge zu seiner kranken- und Pflegeversicherung auch aus seiner spanischen Rente jedenfalls dann zu zahlen, wenn die spanische Rente auf Beitragszahlungen beruht, die vor Inkrafttreten des spanischen Dekretes 2946/1966 vom 24.11.1966 bzw des spanischen Gesetzes vom 8.12.1966 zur Anwendung von Art 71 Abs 2 der Neufassung des Gesetzes über die Sozialversicherung geleistet worden sind. (Rn.20) Verfahrensgang vorgehend Sozialgericht für das Saarland, 28. Januar 2013, S 23 KR 472/12, Urteil

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht für das Saarland 2. Senat — L 2 KR 15/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-12-10

Aktenzeichen: L 2 KR 15/13

ECLI: ECLI:DE:LSGSL:2014:1210.L2KR15.13.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 228 Abs 1 S 2 SGB 5, § 237 S 1 Nr 1 SGB 5, § 237 S 2 SGB 5, § 247 S 2 SGB 5, § 57 Abs 1 S 1 SGB 11 ... mehr

Leitsatz

Ein in Deutschland lebender Rentner hat gemäß § 228 Abs 1 S 2 SGB 5 Beiträge zu seiner kranken- und Pflegeversicherung auch aus seiner spanischen Rente jedenfalls dann zu zahlen, wenn die spanische Rente auf Beitragszahlungen beruht, die vor Inkrafttreten des spanischen Dekretes 2946/1966 vom 24.11.1966 bzw des spanischen Gesetzes vom 8.12.1966 zur Anwendung von Art 71 Abs 2 der Neufassung des Gesetzes über die Sozialversicherung geleistet worden sind. (Rn.20)

Verfahrensgang

vorgehend Sozialgericht für das Saarland, 28. Januar 2013, S 23 KR 472/12, Urteil

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 28.01.2013 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Im Streit steht, ob aus der spanischen Rente des Klägers Beiträge zur deutschen Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten sind.

2 Der1931 geborene Kläger ist spanischer Staatsbürger und arbeitete 11 Jahre in Spanien bis zu seiner Übersiedlung nach Deutschland im Jahr 1964. Seit dem 27.08.1991 ist er Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) der Beklagten. Neben seiner deutschen gesetzlichen Rente bezieht er noch eine Rente des spanischen gesetzlichen Rentenversicherungsträgers T.G.M. in Höhe von 384,50 € monatlich. In dem vom Kläger vorgelegten Versicherungsverlauf sind Versicherungszeiten von 1945 bis 1963 sowie Oktober 1966 in Spanien aufgeführt.

3 Mit Bescheid vom 09.11.2011 erhob die Beklagte mit Wirkung ab 01.07.2011 Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 8,2 % und zur Pflegeversicherung in Höhe von 1,95 % auf die spanische Rente, insgesamt 39,03 € (Krankenversicherung 31,53 €, Pflegeversicherung 7,50 €). Der Bescheid erging zugleich im Namen der Pflegekasse.

4 Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2012 zurück. Zur Begründung wurde ausführlich dargelegt, dass durch das Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa ausländische Renten vom 01.07.2011 an in die Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung einbezogen würden.

5 Die dagegen am 23.05.2012 erhobene Klage hat das Sozialgericht für das Saarland (SG) mit Urteil vom 28.01.2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es Bezug genommen auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid und ergänzend ausgeführt, dass § 228 Abs. 1 S. 2 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) nicht gegen europäisches Recht verstoße.

6 Gegen das ihm am 05.02.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.02.2013 Berufung eingelegt.

7 Zur Begründung trägt er vor, in Spanien würden die Leistungen bei Krankheit durch Steuergelder finanziert. Deswegen würden in Spanien keine Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner von der Rente abgezogen. Diese Steuergelder dürften als Beiträge zur spanischen Krankenversicherung der Rentner gelten, so dass die spanischen Renten nicht mit deutschen Renten vergleichbar seien. Er werde gegenüber Rentnern, die in Deutschland nur eine spanische und keine deutsche Rente erhielten, diskriminiert, da diese keine Beiträge zur Krankenversicherung zahlen müssten. Er werde auch dadurch einseitig belastet, dass weder der spanische Versicherungsträger noch irgendein Träger im Aus– oder Inland die andere Beitragshälfte zahle. § 228 SGB V verstoße auch gegen europäisches Recht, insoweit verweise er auf das Urteil des EuGH vom 18.07.2006 (C-50/05 „Nikula“) und die hierzu ergangene spanische Aufzeichnung vom 14.11.2006 an die Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer.

8 Der Kläger beantragt,

9 das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 28.01.2013 sowie den Bescheid vom 09.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2012 aufzuheben,

10 hilfsweise, die Sache dem EuGH vorzulegen.

11 Die Beklagte beantragt,

12 die Berufung zurückzuweisen.

13 Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

14 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

15 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten.

Entscheidungsgründe

16 Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz ).

17 Die zulässige Berufung ist unbegründet.

18 Zunächst ist klarzustellen, dass der Kläger sich auch gegen die Beitragspflicht zur Pflegeversicherung wendet. Der Kläger hatte zwar seinen ursprünglich gestellten Feststellungsantrag auf die Krankenversicherungsbeiträge beschränkt. Von Anfang an hatte er jedoch beantragt, den Beitragsbescheid vom 09.11.2011 vollständig und nicht nur hinsichtlich der Krankenversicherungsbeiträge aufzuheben. Auch aus seiner Klagebegründung ergibt sich, dass er sich auch gegen die Beitragspflicht zur Pflegeversicherung wendet.

19 Der angefochtene Beitragsbescheid ist jedoch nicht zu beanstanden.

20 Nach § 237 Abs. 1 Nr. 1 SGB V wird bei versicherungspflichtigen Rentnern wie dem Kläger der Beitragsbemessung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zu Grunde gelegt. Nach § 228 Abs. 1 SGB V, der gemäß § 237 Abs. 2 SGB V entsprechend gilt, gelten als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung (Satz 1). Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden (Satz 2; eingefügt durch Artikel 4 Nr. 7 Buchstabe a Gesetz zur Koordinierung der System der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22.06.2011 mit Wirkung zum 01.07.2011, BGBl I S. 1202). Die Gleichstellung ausländischer mit den inländischen Renten gilt aufgrund der Verweisung in § 57 Abs. 1 S. 1 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) auch für die soziale Pflegeversicherung.

21 Durch die Einführung des § 228 Abs. 1 S. 2 SGB V sollte das in Art. 5 der VO (EG) Nr. 883/2004 verankerte Prinzip der Gleichstellung von in- und ausländischen Leistungen für die KVdR konkretisiert und im Interesse von Gleichbehandlung und Beitragsgerechtigkeit der bisherige Zustand beseitigt werden, wonach gemäß § 229 Abs. 1 S. 2 SGB V ausländische Versorgungsbezüge beitragspflichtig sind, ausländische Renten mangels einer entsprechenden Regelung hingegen nicht (BT-Drucksache 17/4978 Seite 9 mit Begründung Seite 20, jeweils zu Artikel 4 Nr. 7 Buchstabe a).

22 Die Einordnung einer aus dem Ausland gezahlten Leistung als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder als Versorgungsbezug ist erforderlich, weil unterschiedliche Beitragssätze Anwendung finden. Ist die gezahlte Leistung als Versorgungsbezug einzustufen, gilt nach § 248 S. 1 SGB V der allgemeine Beitragssatz von der derzeit 15,5 vH (§ 241 SGB V). Ist die gezahlte Leistung dagegen als Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung einzustufen, gilt nach § 247 S. 2 SGB V bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Abs. 1 S. 2 SGB V die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich 0,45 Beitragssatzpunkte, mithin 8,2 vH (15,5 : 2 + 0,45).

23 Die Rente, die der Kläger aus Spanien bezieht, ist einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar. Die Rente wird von der Tesoreria General Madrid gezahlt, die ein gesetzlicher Rentenversicherungsträger ist.

24 Die Höhe der zu zahlenden Beiträge hat die Beklagte korrekt festgesetzt (Höhe der spanischen Rente: 384,50 €; Beitragssatz für die Krankenversicherung 8,2 % = 31,53 €; Beitragssatz zur Pflegeversicherung 1,95 % = 7,50 €; insgesamt: 39,03 €).

25 Die Beitragspflicht aus der spanischen Rente verstößt auch weder gegen das Grundgesetz noch gegen europäisches Recht.

26 Der Einwand des Klägers, er werde dadurch einseitig belastet, dass weder der spanische Versicherungsträger noch irgendein Träger im Ausland oder Inland die andere Beitragshälfte zahlt, geht fehl. Diesem Umstand ist dadurch Rechnung getragen worden, dass, wie bereits dargestellt, nach § 247 S. 2 SGB V der Beitragssatz nur die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich 0,45 Beitragssatzpunkte beträgt.

27 Der weitere Einwand, dass einem spanischen in Deutschland lebenden Rentner mit nur spanischer Rente kein Krankenversicherungsbeitrag aus der spanischen Rente abgezogen werde, greift ebenfalls nicht durch. Zum einen ist es selbstverständlich, dass ein spanischer Rentner, der nicht in der KVdR pflichtversichert ist, keine Beiträge zur KVdR zu zahlen hat. Zum anderen ergibt sich aus europäischem Recht, dass ein in Deutschland lebender spanischer Rentner mit Rentenbezug sowohl aus Spanien als auch aus Deutschland in der deutschen KVdR versichert und beitragspflichtig ist.

28 Nach Art. 23 der Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa (VO [EG] Nr. 883/2004; diese gilt nach Art. 91 erst ab Inkrafttreten der Durchführungsverordnung [VO 987/2009] am 01.05.2010, vgl. Schreiber in Schreiber/Wunder/Dern, Kommentar zur VO [EG] 883/2004, 2012, Art. 91 Rdnr. 3) erhält eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedsstaaten erhält, wovon einer der Wohnmitgliedsstaat ist, und die Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedsstaats hat, wie auch ihre Familienangehörigen diese Sachleistungen vom Träger des Wohnorts für dessen Rechnung, als ob sie allein nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedsstaats Anspruch auf Rente hätte. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger erhält eine deutsche und eine spanische Rente und hat als Mitglied in der KVdR der Beklagten Anspruch auf Sachleistungen nach den deutschen Rechtsvorschriften.

29 Das Recht der Beklagten zur Beitragserhebung ergibt sich aus Artikel 30 VO (EG) Nr. 883/2004. Danach kann der Träger eines Mitgliedsstaats, der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften Beiträge zur Deckung der Leistungen bei Krankheit sowie der Leistungen bei Mutterschaft und der gleichgestellten Leistungen bei Vaterschaft einzubehalten hat, diese Beiträge, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnet werden, nur verlangen und erheben, soweit die Kosten für die Leistungen u.a. nach dem hier einschlägigen Artikel 23 von einem Träger in diesem Mitgliedsstaat zu übernehmen sind.

30 Der Berücksichtigung der spanischen Rente bei der Beitragserhebung steht auch nicht das Urteil des EuGH vom 18.07.2006 (C-50/05 „Nikula“) entgegen. Der EuGH hat entschieden, dass Art. 33 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 (VO [EWG] 1408/71) dem nicht entgegensteht, dass bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage für die Krankenversicherungsbeiträge, die im Wohn-Mitgliedsstaat eines Rentners erhoben werden, der zum Bezug von Renten von Trägern dieses nach Art. 27 dieser Verordnung für die Gewährung von Leistungen zuständigen Mitgliedsstaat berechtigt ist, neben den Renten, die er vom Wohn-Mitgliedsstaat bezieht, auch die Renten von Trägern eines anderen Mitgliedsstaats berücksichtigt werden, soweit die Versicherungsbeiträge den Betrag der Rentenbezüge aus dem Wohn-Mitgliedsstaat nicht übersteigen. Jedoch steht Art. 39 EG dem entgegen, dass Renten von Trägern eines anderen Mitgliedsstaats berücksichtigt werden, soweit in dem betreffenden Mitgliedsstaat bereits auf die dort erzielten Erwerbseinkünfte Beiträge geleistet worden sind. Der Nachweis, dass solche früheren Beiträge tatsächlich gezahlt wurden, obliegt den Betroffenen.

31 Ob die vom EuGH zum alten Recht vorgenommene Beschränkung bei der Heranziehung ausländischer Renten zur Beitragsbemessung auch auf die neue VO (EG) Nr. 883/2004 übertragen werden kann (vgl. hierzu ablehnend Schreiber, aaO, Art. 30 Rdnr. 4), kann der Senat offen lassen, sodass das Verfahren auch nicht dem EuGH vorzulegen ist. Denn der Nachweis, dass der Kläger solche früheren Beiträge tatsächlich gezahlt hat, ist nicht geführt. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus der vom Kläger vorgelegten spanischen Aufzeichnung vom 14.11.2006. Dort wird die Auffassung vertreten, dass auf spanische Renten, die auf Beitragszeiten vor 1999 beruhen, bereits Beiträge geleistet worden sind. Zur Begründung wird auf das Dekret 2946/1966 vom 24.11.1966 verwiesen. Durch dieses Dekret wurde ein einziger Beitrag zu den verschiedenen in der Sozialversicherung zusammengefassten Versicherungsfällen eingeführt. Laut Gesetz vom 08.12.1966 zur Anwendung von Art. 71 Abs. 2 der Neufassung des Gesetzes über die Sozialversicherung wurden aus dieser Beitragszahlung insgesamt 10 Prozentpunkte (von insgesamt 50 Prozentpunkten) der Gesundheitsversorgung zugewiesen. Weiter heißt es in der spanischen Aufzeichnung, die Zuweisung dieses hohen Prozentsatzes an die Gesundheitsversorgung sei dadurch gerechtfertigt worden, dass dadurch den Arbeitnehmern garantiert worden sei, dass die Gesundheitsversorgung, einschließlich Arzneimittel, ab Erreichen des Rentenalters vollständig kostenlos sei.

32 Mit dieser Argumentation kann jedoch allenfalls eine Beitragszahlung nachgewiesen sein hinsichtlich der Renten, die auf Beitragszahlungen nach In-Kraft-Treten des Dekretes vom 24.11.1966 bzw. des Gesetzes vom 08.12.1966 beruhen. Dies wird vom Kläger auch nicht bestritten. Beitragszahlungen des Klägers in Spanien endeten jedoch nach eigenem Vortrag schon 1964, spätestens jedoch im Oktober 1966.

33 Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen.

34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

35 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

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