Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, 2014-12-17, 3 L 2066/14

3 L 2066/14Verwaltungsgericht / 3. Kammer17.12.2014

Regest

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eines fraktionslosen Mitglieds einer kommunalen Vertretungskörperschaft auf Überlassung eines kommunalen Saales zur Durchführung eines Neujahrsempfangs.(Rn.22)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer — 3 L 2066/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-12-17

Aktenzeichen: 3 L 2066/14

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2014:1217.3L2066.14.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: KomSVwG SL, § 123 Abs 1 S 2 VwGO

Leitsatz

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eines fraktionslosen Mitglieds einer kommunalen Vertretungskörperschaft auf Überlassung eines kommunalen Saales zur Durchführung eines Neujahrsempfangs.(Rn.22)

Orientierungssatz

  1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eines fraktionslosen Mitglieds einer kommunalen Vertretungskörperschaft auf Überlassung eines kommunalen Saales zur Durchführung eines Neujahrsempfangs, zwecks Betreibens von Öffentlichkeitsarbeit ist auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet und mangels eines hohen Grades an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg abzulehnen.(Rn.22)

  2. Das Betreiben von Öffentlichkeitsarbeit gehört nicht zu den Aufgaben eines einzelnen Mitglieds einer kommunalen Vertretungskörperschaft.(Rn.23)

  3. Das saarländische KSVG (juris: KomSVwG SL) enthält keine ausdrückliche Bestimmung, die es anordnen oder auch nur zulassen würde, dass die Öffentlichkeitsarbeit zu den Aufgaben der Fraktionen kommunaler Vertretungskörperschaften gehört.(Rn.23)

  4. Es spricht vieles dafür, dass der auf körperschaftsinterne Zwecke begrenzte Sinn der Fraktionsarbeit - ebenso wie beim einzelnen Körperschaftsmitglied - deren Darstellung gegenüber der Öffentlichkeit nicht einschließt.(Rn.23)

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