Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, 2014-04-03, 3 K 1750/12

3 K 1750/12Verwaltungsgericht / 3. Kammer03.04.2014

Regest

Zur Wirksamkeit der Kündigung von Vereinbarungen nach den Ortsdurchfahrtsrichtlinien (ODR), in denen sich die Gemeinde für Flächen von zu Niederschlagswassergebühren herangezogenen Landstraßen verpflichtet hat, das Oberflächenwasser gebührenfrei aufzunehmen.(Rn.28)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer — 3 K 1750/12 — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2014-04-03

Aktenzeichen: 3 K 1750/12

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2014:0403.3K1750.12.0A

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Normen: § 60 Abs 1 S 1 VwVfG SL, § 1 KAG SL, § 2 KAG SL, § 4 KAG SL, § 6 KAG SL

Leitsatz

Zur Wirksamkeit der Kündigung von Vereinbarungen nach den Ortsdurchfahrtsrichtlinien (ODR), in denen sich die Gemeinde für Flächen von zu Niederschlagswassergebühren herangezogenen Landstraßen verpflichtet hat, das Oberflächenwasser gebührenfrei aufzunehmen.(Rn.28)

Orientierungssatz

  1. Bei den ODR handelt es sich nicht um verbindliche, sämtliche Berührungspunkte zwischen den beteiligten Verwaltungen erschöpfende „unkündbare“ Regelungen, sondern nur um interne Verwaltungsrichtlinien, die ihrer Rechtsnatur nach nicht in der Lage sind, das materielle Satzungsrecht einer Gemeinde, das der Heranziehung zu Niederschlagswassergebühren zugrunde liegt, zu beeinflussen.(Rn.29)

  2. Grundlage des Kündigungsrechtes ist § 60 SVwVfG (juris: VwVfG SL), der den für Dauerschuldverhältnisse allgemein geltenden Rechtsgedanken zum Ausdruck bringt, dass die sich aus einer vorbehaltlosen und unbeschränkten Vereinbarung ergebenden Rechte und Pflichten unter dem Vorbehalt gleichbleibender Verhältnisse stehen.(Rn.30)

  3. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 60 Abs 1 S 1 SVwVfG (juris: VwVfG SL) setzt voraus, dass nach Vertragsschluss tatsächliche Umstände oder rechtliche Bedingungen weggefallen sind, die die Vertragspartner zwar nicht zum Vertragsinhalt gemacht haben, deren Bestand sie jedoch als gemeinsame Grundlage des Vertrags angenommen haben.(Rn.32)

  4. Die rechtliche Würdigung, ob sich aus der wesentlichen Änderung der gemeinsam vorausgesetzten Grundlagen des Vertrages unzumutbare Folgewirkungen für eine Vertragspartei ergeben, ist auf der Grundlage aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.(Rn.41)

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