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5 L 1115/14•Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, 2014-09-23, 5 L 1115/14
5 L 1115/14Verwaltungsgericht / 5. Kammer23.09.2014
An das Vorliegen eines Ausnahmefalles vom Regelfall des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG (juris: WaffG 2002) sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je höher die verhängte Strafe ist.(Rn.42)
Entscheidungsdatum: 2014-09-23
Aktenzeichen: 5 L 1115/14
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2014:0923.5L1115.14.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 17 Abs 1 S 1 Nr 2 BJagdG, § 5 Abs 2 Nr 1 WaffG 2002, § 315c StGB
An das Vorliegen eines Ausnahmefalles vom Regelfall des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG (juris: WaffG 2002) sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je höher die verhängte Strafe ist.(Rn.42)
Ausnahmen von der Regelvermutung dürfen nicht großzügig angenommen werden, erst recht keine Umkehr von Regeln und Ausnahmen dahingehend, dass bei Straftaten ohne Waffen-, Gewalt-, Alkohol- oder Betäubungsmittelbezug regelmäßig von einer Ausnahme auszugehen wäre (vgl. VGH München, Beschluss vom 05.07.2011 - 21 CS 11.1226 –, juris).(Rn.40)
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