Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, 2014-09-23, 5 L 1115/14

5 L 1115/14Verwaltungsgericht / 5. Kammer23.09.2014

Regest

An das Vorliegen eines Ausnahmefalles vom Regelfall des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG (juris: WaffG 2002) sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je höher die verhängte Strafe ist.(Rn.42)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer — 5 L 1115/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-09-23

Aktenzeichen: 5 L 1115/14

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2014:0923.5L1115.14.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 17 Abs 1 S 1 Nr 2 BJagdG, § 5 Abs 2 Nr 1 WaffG 2002, § 315c StGB

Leitsatz

An das Vorliegen eines Ausnahmefalles vom Regelfall des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG (juris: WaffG 2002) sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je höher die verhängte Strafe ist.(Rn.42)

Orientierungssatz

Ausnahmen von der Regelvermutung dürfen nicht großzügig angenommen werden, erst recht keine Umkehr von Regeln und Ausnahmen dahingehend, dass bei Straftaten ohne Waffen-, Gewalt-, Alkohol- oder Betäubungsmittelbezug regelmäßig von einer Ausnahme auszugehen wäre (vgl. VGH München, Beschluss vom 05.07.2011 - 21 CS 11.1226 –, juris).(Rn.40)

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