Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, 2014-09-22, 2 L 388/14

2 L 388/14Verwaltungsgericht / 2. Kammer22.09.2014

Regest

1. Ein Bewerbergespräch kann nur dann ein leistungsbezogenes Kriterium für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich beurteilten Bewerbern sein, wenn es den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügt; dies setzt unter anderem einen formalisierten Rahmen und eine hinreichende Dokumentation voraus.(Rn.22) 2. Die dienstliche Erfahrung kann nur dann den Ausschlag bei der Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich beurteilten Bewerbern geben, wenn der Dienstherr die besondere Bedeutung dieses Kriteriums im Einzelfall plausibel begründen kann; dies setzt in der Regel voraus, dass sich das Kriterium aus dem der Stellenausschreibung zugrunde liegenden Anforderungsprofil ableiten lässt.(Rn.27) 3. Bei im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten liegt die Bestimmung von Hilfskriterien grds. im weiten Ermessen des Dienstherrn. Das Ermessen kann eingeschränkt sein, wenn Rechtsnormen die Beachtung eines mit dem Leistungsgrundsatz zu vereinbarenden sachl. Hilfskriteriums anordnen (hier: Frauenförderung).(Rn.34)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer — 2 L 388/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-09-22

Aktenzeichen: 2 L 388/14

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2014:0922.2L388.14.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 33 Abs 2 GG, § 13 GleichstG SL, § 36 Abs 1 LbV SL 2011

Leitsatz

  1. Ein Bewerbergespräch kann nur dann ein leistungsbezogenes Kriterium für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich beurteilten Bewerbern sein, wenn es den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügt; dies setzt unter anderem einen formalisierten Rahmen und eine hinreichende Dokumentation voraus.(Rn.22)

  2. Die dienstliche Erfahrung kann nur dann den Ausschlag bei der Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich beurteilten Bewerbern geben, wenn der Dienstherr die besondere Bedeutung dieses Kriteriums im Einzelfall plausibel begründen kann; dies setzt in der Regel voraus, dass sich das Kriterium aus dem der Stellenausschreibung zugrunde liegenden Anforderungsprofil ableiten lässt.(Rn.27)

  3. Bei im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten liegt die Bestimmung von Hilfskriterien grds. im weiten Ermessen des Dienstherrn. Das Ermessen kann eingeschränkt sein, wenn Rechtsnormen die Beachtung eines mit dem Leistungsgrundsatz zu vereinbarenden sachl. Hilfskriteriums anordnen (hier: Frauenförderung).(Rn.34)

Orientierungssatz

  1. Vergleiche zu Leitsatz 1.: VGH München, Beschluss vom 17.05.2013 - 3 CE 12.2469 -, RiA 2013, 222; VGH Mannheim, Beschluss vom 21.12.2011 - 4 S 2543/11 -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21.02.2007 - 5 LA 171/06 -, NVwZ-RR 2007, 540; OVG Hamburg, Beschluss vom 13.03.2007 - 1 Bs 379/06 -, juris.(Rn.22)

  2. Vergleiche zu Leitsatz 3.: OVG Magdeburg, Beschluss vom 06.09.2011 - 1 M 118/11 -, juris; VGH Mannheim, Beschluss vom 21.06.2011 - 4 S 1075/11 -, NVwZ-RR 2012, 73.(Rn.36)

  3. Sofern eine geschlechtsbedingte individuelle oder doch geschlechtstypische berufliche Benachteiligung, die eines Ausgleichs bedarf, nicht in Rede steht, ist ein „Überwiegen“ in der Person des männlichen Bewerbers liegender Gründe im Sinne von § 13 GleichstG SL insbesondere dann anzunehmen, wenn im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallprüfung die von dem Dienstherrn auch ansonsten regelmäßig herangezogenen Hilfskriterien deutliche Unterschiede zugunsten des männlichen Bewerbers zeigen und ihrerseits keine diskriminierende Wirkung gegenüber den konkurrierenden Mitbewerberinnen haben (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 22.07.2009 - 1 B 380/09 -).(Rn.43)

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