projekte
6 K 164/14•Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, 2014-07-30, 6 K 164/14
6 K 164/14Verwaltungsgericht / Chamber 630.07.2014
Eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) stellt auch dann keine "Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten" i.S.d. § 31 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) dar, wenn sich die von § 25 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) vorausgesetzte Unmöglichkeit der Ausreise gerade aus dem besonderen Schutz der ehelichen Lebensgemeinschaft gemäß Art. 6 GG ergeben hat.(Rn.22)
Entscheidungsdatum: 2014-07-30
Aktenzeichen: 6 K 164/14
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2014:0730.6K164.14.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 7 Abs 2 S 2 AufenthG 2004, § 25 Abs 5 AufenthG 2004, § 31 Abs 1 AufenthG 2004, Art 6 GG
Eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) stellt auch dann keine "Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten" i.S.d. § 31 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) dar, wenn sich die von § 25 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) vorausgesetzte Unmöglichkeit der Ausreise gerade aus dem besonderen Schutz der ehelichen Lebensgemeinschaft gemäß Art. 6 GG ergeben hat.(Rn.22)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.