Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, 2014-07-30, 6 K 164/14

6 K 164/14Verwaltungsgericht / Chamber 630.07.2014

Regest

Eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) stellt auch dann keine "Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten" i.S.d. § 31 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) dar, wenn sich die von § 25 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) vorausgesetzte Unmöglichkeit der Ausreise gerade aus dem besonderen Schutz der ehelichen Lebensgemeinschaft gemäß Art. 6 GG ergeben hat.(Rn.22)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer — 6 K 164/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-07-30

Aktenzeichen: 6 K 164/14

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2014:0730.6K164.14.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 7 Abs 2 S 2 AufenthG 2004, § 25 Abs 5 AufenthG 2004, § 31 Abs 1 AufenthG 2004, Art 6 GG

Leitsatz

Eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) stellt auch dann keine "Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten" i.S.d. § 31 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) dar, wenn sich die von § 25 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) vorausgesetzte Unmöglichkeit der Ausreise gerade aus dem besonderen Schutz der ehelichen Lebensgemeinschaft gemäß Art. 6 GG ergeben hat.(Rn.22)

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