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9 WF 58/14•Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 2. Senat für Familiensachen, 2014-08-01, 9 WF 58/14
9 WF 58/14Obergericht01.08.2014
Zur Vollstreckung einer gerichtlichen Anordnung zur Auskunftserteilung nach § 1686 BGB.(Rn.7)
Entscheidungsdatum: 2014-08-01
Aktenzeichen: 9 WF 58/14
ECLI: ECLI:DE:OLGSL:2014:0801.9WF58.14.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1686 BGB, § 35 FamFG, § 40 FamFG, § 86 FamFG, § 87 FamFG ... mehr
Zur Vollstreckung einer gerichtlichen Anordnung zur Auskunftserteilung nach § 1686 BGB.(Rn.7)
Die Auskunftsverpflichtung nach § 1686 BGB stellt eine Ergänzung des Umgangsrechts mit einem minderjährigen Kind dar und trifft nur die ein solches Kind betreffende Obhutsperson. Nach Eintritt der Volljährigkeit ist das Kind dagegen selbst in der Lage, über seine persönlichen Verhältnisse Auskunft zu geben, der betreffende Elternteil ist hierzu dagegen nicht mehr verpflichtet oder auch nur berechtigt.(Rn.11)
Verfahrensgang
vorgehend AG Völklingen, 6. Juni 2014, 8 F 214/13 RE
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Völklingen vom 6. Juni 2014 - 8 F 214/13 RE - teilweise dahin geändert, dass die Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Erzwingung der in Ziffer II. des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - in Völklingen vom 11. Februar 2014 - 8 F 214/13 RE - ausgesprochenen Verpflichtung entfällt und das Zwangsgeld zur Erzwingung der in Ziffer I. des vorgenannten Beschlusses ausgesprochenen Verpflichtung auf 250,00 EUR festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten beider Instanzen wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten beider Instanzen werden nicht erstattet.
Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz: bis 500 EUR.
Der Antragsgegnerin wird für die Beschwerdeinstanz mit Wirkung vom 1. August 2014 Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt R. Th., beigeordnet. Die Antragsgegnerin hat keine Raten auf die Verfahrenskosten zu zahlen.
I.
1 Durch Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Familiengericht - in Völklingen vom 11. Februar 2014 - 8 F 214/13 RE - wurde der Antragsgegnerin (sinngemäß) aufgegeben, dem Antragsteller (I.) betreffend den gemeinsamen Sohn To. zweimal jährlich nach Erhalt der Schulzeugnisse, erstmals am 15. März 2014, Auskunft zu erteilen über die allgemeine sowie schulische Entwicklung und den Gesundheitszustand mit Ausnahme in die Intimsphäre fallender Auskünfte sowie jeweils ein aktuelles Foto zu überlassen und (II.) betreffend den gemeinsamen Sohn Ti. wegen dessen bevorstehender Volljährigkeit einmalig am 15. März 2014 eine entsprechende Auskunft zu erteilen. Die hiergegen gerichtete - verfristete - Beschwerde der Antragsgegnerin wurde mit Senatsbeschluss vom 17. April 2014 - 9 WF 31/14 - als unzulässig verworfen.
2 Durch den angefochtenen Beschluss, auf den ergänzend Bezug genommen wird, hat die Rechtspflegerin auf Antrag des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin wegen Nichterfüllung o.g. Handlungen ein Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR verhängt.
3 Hiergegen hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt, für die sie um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bittet. Mit dem Rechtsmittel erstrebt sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
4 Der Antragsteller bittet um Zurückweisung der sofortigen Beschwerde.
II.
5 Die sofortige Beschwerde, der die Rechtspflegerin nicht abgeholfen hat, ist gemäß § 87 Abs. 4 FamFG i.V. mit §§ 567 bis 572 ZPO statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.
6 In der Sache hat das Rechtsmittel nach Maßgabe der Entscheidungsformel teilweise Erfolg.
7 Die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Antragsgegnerin wegen Nichterfüllung der Verpflichtung aus Ziffer I. des familiengerichtlichen Beschlusses vom 11. Februar 2014 ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden und hält dem Beschwerdeangriff stand.
8 Die Vollstreckung der gerichtlichen Anordnung zur Auskunftserteilung nach § 1686 BGB richtet sich entgegen dem angegangenen Beschluss allerdings nicht nach § 120 FamFG, der ausschließlich in Ehe- und Familienstreitsachen gilt, im Übrigen auch nicht nach § 35 FamFG, der wohl allgemeiner Auffassung zufolge nur verfahrensleitende gerichtliche Anordnungen erfasst (6. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 29. August 2013 - 6 WF 136/13 -, ZKJ 2013, 507; OLG Zweibrücken FamRZ 2010, 1369 m.w.N.), sondern hat nach Maßgabe der §§ 86 ff FamFG zu erfolgen (Völker/Clausius, FamRMandat - Sorge- und Umgangsrecht, 6. Aufl., § 1, Rz. 214; Staudinger/Rauscher, BGB <2014> § 1686, Rz. 17).
9 Rechtsgrundlage der Vollstreckung sind § 95 Abs. 1 Nr. 3 FamFG i.V. mit § 888 ZPO, denn die zu vollstreckende Verpflichtung zur Auskunftserteilung ist eine nicht vertretbare Handlung i.S. der genannten Vorschriften (Zöller/Feskorn, a.a.O., § 95, Rz. 6). Die Vollstreckung nach §§ 88 ff FamFG bezieht sich nicht auf den hier titulierten Auskunftsanspruch (Staudinger/Rauscher, a.a.O.).
10 Die Vollstreckungsvoraussetzungen (§§ 86, 87 FamFG) liegen vor. Der zugestellte (§ 87 Abs. 2 FamFG) Beschluss vom 11. Februar 2014 ist ein geeigneter Vollstreckungstitel (§ 86 Abs. 1 Nr. 1 FamFG), inhaltlich hinreichend bestimmt (dazu Zöller/Feskorn, ZPO, 30. Aufl., § 86 FamFG, Rz. 5) und vollstreckbar (§§ 86 Abs. 2, 40 Abs. 1 FamFG), ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedurfte (§ 86 Abs. 3 FamFG). Funktionell zuständig für die Vollstreckung der ergangenen Anordnung ist - wie im Erkenntnisverfahren betreffend den Auskunftsanspruch - der Rechtspfleger (§ 3 Nr. 2 a RPflG). Eine vorherige Androhung des Zwangsmittels hat nicht stattzufinden (§ 888 Abs. 2 FamFG). Nach den von der Beschwerde nicht beanstandeten Feststellungen des Familiengerichts ist die Antragsgegnerin der ihr nach Ziffer I. des Ausgangstitels obliegenden Verpflichtung zur Auskunftserteilung betreffend den gemeinsamen Sohn To. zum 15. März 2014 nicht nachgekommen. Ohne Erfolg beruft die Antragsgegnerin sich darauf, bis zur Entscheidung über ihre gegen den Beschluss vom 11. Februar 2014 eingelegte Beschwerde nicht zur Auskunftserteilung verpflichtet gewesen zu sein. Denn dieser Beschluss war - wie Beschlüsse nach dem FamFG regelmäßig (§§ 86 Abs. 2, 40 Abs. 1 FamFG) - schon vor Eintritt der Rechtskraft mit seinem Wirksamwerden vollstreckbar, welches durch Bekanntgabe an den Beteiligten eintrat, für den er seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt war, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf (Zöller/Feskorn, a.a.O., § 86 FamFG, Rz. 12, § 95 FamFG, Rz. 11). Einer der insoweit geregelten Ausnahmefälle (dazu Zöller/Feskorn, a.a.O., § 86 FamFG, Rz. 12) lag im Streitfall mit Blick auf den Beschluss vom 11. Februar 2014 nicht vor. Die bloße Einlegung des Rechtsmittels der Antragsgegnerin hiergegen änderte an der Vollstreckbarkeit nichts (Zöller/Feskorn, a.a.O., § 40 FamFG, Rz. 2). Eine Einstellung der Vollstreckung durch das Gericht (§§ 64 Abs. 3, 93 FamFG) war nicht erfolgt. Sonstige Gründe für die Nichterfüllung der in Rede stehenden Verpflichtung werden von der Antragsgegnerin insoweit nicht geltend gemacht. Die Verhängung des Zwangsgeldes setzt ein Verschulden des Schuldners nicht voraus (Zöller/Stöber, a.a.O., § 888 ZPO, Rz. 7).
11 Keinen Bestand haben kann demgegenüber das angegangene Erkenntnis, soweit ein Zwangsgeld wegen Nichterfüllung der Auskunftsverpflichtung aus Ziffer II. des familiengerichtlichen Beschlusses betreffend den - zwischenzeitlich volljährig gewordenen - Sohn Ti. verhängt worden ist. Ein Zwangsgeld nach § 888 ZPO darf nur festgesetzt werden, wenn feststeht, dass die geschuldete Leistung erbracht werden kann. Zwangsgeld und Zwangshaft sind nämlich Beugemaßnahmen mit dem Ziel, den Schuldner zur Vornahme der geschuldeten Verpflichtung anzuhalten, und keine repressive Rechtsfolge für einen vorausgegangen Ordnungsverstoß (Zöller/Stöber, a.a.O., § 888, Rz. 7, m.w.N.). Besteht diejenige Verpflichtung, deren Durchsetzung das Zwangsgeld dient, im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr, ist die Festsetzung eines Zwangsgeldes deswegen im Beschwerdeverfahren aufzuheben (6. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 19. Juni 2001 - 6 WF 45/01 -, m.w.N.; OLG Nürnberg, FamRZ 1997, 216, 217). So liegt der Fall hier. Denn die Erfüllung der titulierten Auskunftsverpflichtung nach § 1686 BGB ist der Antragsgegnerin - was im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen ist (Zöller/Stöber, a.a.O., § 888, Rz. 11) - mit Eintritt der Volljährigkeit des Sohnes unmöglich geworden. Die Auskunftspflicht ist nämlich eine Ergänzung des Umgangsrechts mit einem minderjährigen Kind (Staudinger/Rauscher, a.a.O., Rz. 2) und trifft nur die ein solches Kind betreuende Obhutsperson (Staudinger/Rauscher, a.a.O., Rz. 5; MünchKomm-BGB/Hennemann, 6. Aufl., § 1686, Rz 5). Nach Eintritt der Volljährigkeit ist das Kind dagegen selbst in der Lage, über seine persönlichen Verhältnisse Auskunft zu geben, Bilder zu überlassen pp. bzw. über die Weitergabe zu entscheiden (KG, FamRZ 2011, 827), der betreffende Elternteil hierzu hingegen nicht mehr verpflichtet oder auch nur berechtigt.
12 Unter Berücksichtigung dessen, dass die Verhängung des Zwangsgeldes hiernach allein noch dazu dient, die Antragsgegnerin zur Erfüllung der Auskunftsverpflichtung in Ziffer I. des Beschlusses vom 11. Februar 2014 anzuhalten, erachtet der Senat eine entsprechende Herabsetzung der Höhe nach für angezeigt.
13 Entsprechend ist der angefochtene Beschluss zu ändern. Über den Antrag, die Zwangsvollstreckung bis zur rechtskräftigen Entscheidung einzustellen, muss nicht mehr entschieden werden.
14 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 87 Abs. 4, 81 FamFG, KV Nr. 1912 (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2) FamGKG. Die Anordnung einer Kostenerstattung entspräche im Hinblick auf das Verfahrensergebnis nicht der Billigkeit (§ 81 Abs. 1 FamFG).
15 Die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 FamFG) ist nicht veranlasst.
16 Der kostenarmen Antragsgegnerin ist unter - hier gebotener - Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten ratenfreie Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen (§§ 76 Abs. 1, 78 Abs. 2 FamFG, 114 Satz 1 ZPO).
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