Landesarbeitsgericht Saarland 1. Kammer, 2014-02-19, 1 TaBV 13/12

1 TaBV 13/12Arbeitsgericht / 1. Kammer19.02.2014

Regest

Die Entgeltgruppe III des Gehalts- und Lohntarifvertrages für den saarländischen Einzelhandel steht - sofern deren Tätigkeitsmerkmale vorliegen - auch solchen Angestellten offen, die nicht über eine kaufmännische Berufsausbildung oder eine ihrer Tätigkeit entsprechende sonstige Berufsausbildung verfügen, sofern sie in dem Betrieb über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren hinweg eine kaufmännische Berufstätigkeit ausgeübt haben.(Rn.58)

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Saarland 1. Kammer — 1 TaBV 13/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-02-19

Aktenzeichen: 1 TaBV 13/12

ECLI: ECLI:DE:LAGSL:2014:0219.1TABV13.12.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Die Entgeltgruppe III des Gehalts- und Lohntarifvertrages für den saarländischen Einzelhandel steht - sofern deren Tätigkeitsmerkmale vorliegen - auch solchen Angestellten offen, die nicht über eine kaufmännische Berufsausbildung oder eine ihrer Tätigkeit entsprechende sonstige Berufsausbildung verfügen, sofern sie in dem Betrieb über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren hinweg eine kaufmännische Berufstätigkeit ausgeübt haben.(Rn.58)

Orientierungssatz

  1. Selbständig im Sinne von § 2 Gehaltsgr 3 des Gehalts- und Lohntarifvertrags für den saarländischen Einzelhandel handelt, wem eine gewisse eigene Entscheidungsbefugnis über den zur Erbringung seiner Leistungen jeweils einzuschlagenden Weg und das zu findende Ergebnis zusteht und dabei der Aufgabenbereich des Angestellten durch eine gewisse Eigenständigkeit gekennzeichnet ist, ohne dass dadurch die fachliche Anleitung oder die Abhängigkeit von Weisungen Vorgesetzter ausgeschlossen wird und ohne dass dadurch eine Zusammenarbeit mit anderen Beschäftigten ausgeschlossen wird.(Rn.67)

  2. Ein selbständiges Handeln im Sinne von § 2 Gehaltsgr 3 des Gehalts- und Lohntarifvertrags für den saarländischen Einzelhandel wird nicht durch die Notwendigkeit einer Zusammenarbeit mit anderen Beschäftigten ausgeschlossen.(Rn.72)

  3. Maßgebend für die Eingruppierung eines Angestellten ist nach § 10 Nr 2 des Manteltarifvertrages für die Beschäftigten im Einzelhandel des Saarlandes die zeitlich überwiegend ausgeübte Tätigkeit.(Rn.77)

(Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 ABR 31/14)

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