Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, 2014-01-17, 6 K 1098/13

6 K 1098/13Verwaltungsgericht / Chamber 617.01.2014

Regest

Erkrankungen können ein Abschiebungsverbot begründen, sofern ernsthaft zu befürchten steht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers bei einer Rückkehr in sein Heimatland wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, etwa weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seines Leidens angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte.(Rn.22) Hierfür ist erforderlich, dass die dem Ausländer drohende Gesundheitsgefahr von erheblicher Intensität ist und zudem die zu erwartende Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach Rückkehr in den Zielstaat wegen unzureichender Möglichkeiten der Behandlung der Erkrankung eintritt. Bestehen kann eine solche Gefahr auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation im Herkunftsland des Ausländers zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer im Einzelfall jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist.(Rn.24)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer — 6 K 1098/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-01-17

Aktenzeichen: 6 K 1098/13

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2014:0117.6K1098.13.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 60 Abs 1 AufenthG, § 60 Abs 7 S 1 AufenthG, § 3 AsylVfG

Orientierungssatz

Erkrankungen können ein Abschiebungsverbot begründen, sofern ernsthaft zu befürchten steht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers bei einer Rückkehr in sein Heimatland wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, etwa weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seines Leidens angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte.(Rn.22) Hierfür ist erforderlich, dass die dem Ausländer drohende Gesundheitsgefahr von erheblicher Intensität ist und zudem die zu erwartende Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach Rückkehr in den Zielstaat wegen unzureichender Möglichkeiten der Behandlung der Erkrankung eintritt. Bestehen kann eine solche Gefahr auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation im Herkunftsland des Ausländers zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer im Einzelfall jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist.(Rn.24)

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