Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, 2014-04-07, 6 L 361/14

6 L 361/14Verwaltungsgericht / Chamber 607.04.2014

Regest

1. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steht eine Einreise ohne das für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erforderliche Visum entgegen.(Rn.5) 2. Ein Ausländer kann einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, wenn seine Abschiebung nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist und er aufgrund einer Eheschließung im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat.(Rn.7) 3. Grundsätzlich ist es sowohl mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG ebenso wie mit Art. 8 Abs. 1 EMRK grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung des erforderlichen Visums zu verweisen.(Rn.11)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer — 6 L 361/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-04-07

Aktenzeichen: 6 L 361/14

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2014:0407.6L361.14.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 5 Abs 2 S 1 Nr 1 AufenthG, § 28 Abs 1 S 1 Nr 1 AufenthG, § 30 Abs 1 AufenthG, § 60a AufenthG, § 5 Abs 1 AufenthV ... mehr

Orientierungssatz

  1. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steht eine Einreise ohne das für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erforderliche Visum entgegen.(Rn.5)

  2. Ein Ausländer kann einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, wenn seine Abschiebung nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist und er aufgrund einer Eheschließung im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat.(Rn.7)

  3. Grundsätzlich ist es sowohl mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG ebenso wie mit Art. 8 Abs. 1 EMRK grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung des erforderlichen Visums zu verweisen.(Rn.11)

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