Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, 2014-02-20, 6 K 1004/13

6 K 1004/13Verwaltungsgericht / Chamber 620.02.2014

Regest

1. Die Berechnung des zur Sicherung des Lebensunterhalts i.S.v. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ( juris: AufenthG 2004) notwendigen Bedarfs und des zur Verfügung stehenden Einkommens richtet sich bei erwerbsfähigen Ausländern nach den entsprechenden Bestimmungen des SGB II (juris: SGB 2).(Rn.23) 2. Ein Absehen von der Voraussetzung der Lebensunterhaltssicherung setzt gemäß § 9 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) voraus, dass das Fehlen ausreichenden Einkommens zur Sicherung des Lebensunterhalts seine Ursache gerade in einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung des Ausländers hat.(Rn.35) (Rn.36)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer — 6 K 1004/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-02-20

Aktenzeichen: 6 K 1004/13

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2014:0220.6K1004.13.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 9 Abs 2 AufenthG 2004, § 2 Abs 3 AufenthG 2004, § 11b Abs 1 SGB 2, § 11b Abs 2 SGB 2, § 20 Abs 4 SGB 2 ... mehr

Leitsatz

  1. Die Berechnung des zur Sicherung des Lebensunterhalts i.S.v. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ( juris: AufenthG 2004) notwendigen Bedarfs und des zur Verfügung stehenden Einkommens richtet sich bei erwerbsfähigen Ausländern nach den entsprechenden Bestimmungen des SGB II (juris: SGB 2).(Rn.23)

  2. Ein Absehen von der Voraussetzung der Lebensunterhaltssicherung setzt gemäß § 9 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) voraus, dass das Fehlen ausreichenden Einkommens zur Sicherung des Lebensunterhalts seine Ursache gerade in einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung des Ausländers hat.(Rn.35) (Rn.36)

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