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6 K 1004/13•Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, 2014-02-20, 6 K 1004/13
6 K 1004/13Verwaltungsgericht / Chamber 620.02.2014
1. Die Berechnung des zur Sicherung des Lebensunterhalts i.S.v. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ( juris: AufenthG 2004) notwendigen Bedarfs und des zur Verfügung stehenden Einkommens richtet sich bei erwerbsfähigen Ausländern nach den entsprechenden Bestimmungen des SGB II (juris: SGB 2).(Rn.23) 2. Ein Absehen von der Voraussetzung der Lebensunterhaltssicherung setzt gemäß § 9 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) voraus, dass das Fehlen ausreichenden Einkommens zur Sicherung des Lebensunterhalts seine Ursache gerade in einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung des Ausländers hat.(Rn.35) (Rn.36)
Entscheidungsdatum: 2014-02-20
Aktenzeichen: 6 K 1004/13
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2014:0220.6K1004.13.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 9 Abs 2 AufenthG 2004, § 2 Abs 3 AufenthG 2004, § 11b Abs 1 SGB 2, § 11b Abs 2 SGB 2, § 20 Abs 4 SGB 2 ... mehr
Die Berechnung des zur Sicherung des Lebensunterhalts i.S.v. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ( juris: AufenthG 2004) notwendigen Bedarfs und des zur Verfügung stehenden Einkommens richtet sich bei erwerbsfähigen Ausländern nach den entsprechenden Bestimmungen des SGB II (juris: SGB 2).(Rn.23)
Ein Absehen von der Voraussetzung der Lebensunterhaltssicherung setzt gemäß § 9 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) voraus, dass das Fehlen ausreichenden Einkommens zur Sicherung des Lebensunterhalts seine Ursache gerade in einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung des Ausländers hat.(Rn.35) (Rn.36)
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