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10 K 315/12•Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, 2012-11-28, 10 K 315/12
10 K 315/12Verwaltungsgericht / Chamber 1028.11.2012
Da die Regelung des § 13 Nr 2 Buchst b FeV lediglich wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss und nicht wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter "wiederholtem Alkoholeinfluss" fordert, steht es der Anwendung dieser Regelung nicht entgegen, dass die Zuwiderhandlungen am selben Tag und während derselben Fahrt begangen wurden, wenn die Fahrt eine deutliche Zäsur im Form einer längeren Unterbrechung aufzeigt und der Fahrer mehrfach, den jeweils voneinander unabhängigen Entschluss gefasst hat, sich unter Alkoholeinfluss ans Steuer zu setzen. (Rn.34)
Entscheidungsdatum: 2012-11-28
Aktenzeichen: 10 K 315/12
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2012:1128.10K315.12.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 11 Abs 8 FeV, § 13 Nr 2b FeV, § 2 Abs 2 StVG
Da die Regelung des § 13 Nr 2 Buchst b FeV lediglich wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss und nicht wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter "wiederholtem Alkoholeinfluss" fordert, steht es der Anwendung dieser Regelung nicht entgegen, dass die Zuwiderhandlungen am selben Tag und während derselben Fahrt begangen wurden, wenn die Fahrt eine deutliche Zäsur im Form einer längeren Unterbrechung aufzeigt und der Fahrer mehrfach, den jeweils voneinander unabhängigen Entschluss gefasst hat, sich unter Alkoholeinfluss ans Steuer zu setzen. (Rn.34)
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