Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, 2013-02-27, 10 L 255/13

10 L 255/13Verwaltungsgericht / Chamber 1027.02.2013

Regest

Amphetamin ist eine sog. harte Droge im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes. Bei Konsum von Amphetamin kommt es ebensowenig auf die Höhe der nachgewiesenen Konzentration des Wirkstoffes im Blut an wie auf einen Zusammenhang zwischen Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges.(Rn.9)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer — 10 L 255/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-02-27

Aktenzeichen: 10 L 255/13

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2013:0227.10L255.13.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 3 Abs 1 S 1 StVG, § 46 Abs 1 S 1 FeV, Anl 4 Ziff 9.1 FeV

Leitsatz

Amphetamin ist eine sog. harte Droge im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes. Bei Konsum von Amphetamin kommt es ebensowenig auf die Höhe der nachgewiesenen Konzentration des Wirkstoffes im Blut an wie auf einen Zusammenhang zwischen Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges.(Rn.9)

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