Verwaltungsgericht des Saarlandes 1. Kammer, 2013-11-19, 1 L 833/13

1 L 833/13Verwaltungsgericht / 1. Kammer19.11.2013

Regest

1. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das in § 25 Abs. 1 GlüStV festgelegte Verbot von Mehrfachkonzessionen und der darin enthaltenen Vorgabe über einen Mindestabstand verfassungswidrig wäre.(Rn.6) 2. Die Verfassungswidrigkeit der Übergangsregelung in § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) in Form des Rückwirkungsverbots ist nicht überwiegend wahrscheinlich, da es sich bei der Übergangsregelung in § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV um eine Regelung mit unechter Rückwirkung handelt und die Grenzen der Zulässigkeit voraussichtlich nicht überschritten sind.(Rn.7) 3. Die Verfassungswidrigkeit der Übergangsregelung in § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV wegen Verstoßes gegen Art. 14 GG ist nicht überwiegend wahrscheinlich.(Rn.21) 4. Die einjährige Übergangsfrist in § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV ist voraussichtlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.(Rn.24) 5. Die Verfassungswidrigkeit der Übergangsregelungen des GlüStV wegen Verstoßes gegen Art. 12 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht überwiegend wahrscheinlich.(Rn.35) (Rn.37)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht des Saarlandes 1. Kammer — 1 L 833/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-11-19

Aktenzeichen: 1 L 833/13

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2013:1119.1L833.13.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 S 2 GG, Art 20 GG, § 24 Abs 1 GlüStVtr SL 2012 ... mehr

Orientierungssatz

  1. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das in § 25 Abs. 1 GlüStV festgelegte Verbot von Mehrfachkonzessionen und der darin enthaltenen Vorgabe über einen Mindestabstand verfassungswidrig wäre.(Rn.6)

  2. Die Verfassungswidrigkeit der Übergangsregelung in § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) in Form des Rückwirkungsverbots ist nicht überwiegend wahrscheinlich, da es sich bei der Übergangsregelung in § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV um eine Regelung mit unechter Rückwirkung handelt und die Grenzen der Zulässigkeit voraussichtlich nicht überschritten sind.(Rn.7)

  3. Die Verfassungswidrigkeit der Übergangsregelung in § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV wegen Verstoßes gegen Art. 14 GG ist nicht überwiegend wahrscheinlich.(Rn.21)

  4. Die einjährige Übergangsfrist in § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV ist voraussichtlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.(Rn.24)

  5. Die Verfassungswidrigkeit der Übergangsregelungen des GlüStV wegen Verstoßes gegen Art. 12 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht überwiegend wahrscheinlich.(Rn.35) (Rn.37)

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