Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, 2013-05-17, 2 L 51/13

2 L 51/13Verwaltungsgericht / 2. Kammer17.05.2013

Regest

1. Kann im maßgeblichen Betrachtungszeitraum keine Beurteilung erstellt werden, weil es an einer beurteilungsfähigen Diensterbringung fehlt, ist entweder auf die letzte dienstliche Beurteilung zurückzugreifen oder diese ist für die Auswahlentscheidung fortzuschreiben.(Rn.10) 2. Wird ein Beamter im Rahmen der Beförderungsrunde der Deutschen Telekom AG 2012 nicht dienstlich beurteilt, weil er wegen Beschäftigungslosigkeit im Betrachtungszeitraum weniger als drei Monate im dienstlichen Einsatz gewesen ist und wird er aufgrund des fehlenden Beurteilungsergebnisses nicht in das Auswahlverfahren einbezogen, so leidet das Verfahren an einem durchgreifenden Verfahrensmangel, wenn der Beamte die Beschäftigungslosigkeit nicht zu vertreten hat und es ohne weiteres möglich gewesen wäre, ihn in den gebotenen Leistungsvergleich im Rahmen der Beförderungsrunde einzubeziehen, weil eine verlässliche Prognose über seine voraussichtliche Leistungsentwicklung hätte erstellt werden können.(Rn.10) (Rn.14) (Rn.15) 3. Ein Beförderungsauswahlverfahren ist fehlerhaft, bei dem sich die dienstlichen Beurteilungen der einbezogenen Beamten nicht an der individuellen Leistung im Beurteilungszeitraum orientieren, sondern ausschließlich an personalpolitischen Erwägungen, insbesondere dem Beförderungsstellenkontingent (Anschluss OVG Münster, 15. März 2013, 1 B 133/13).(Rn.17)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer — 2 L 51/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-05-17

Aktenzeichen: 2 L 51/13

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2013:0517.2L51.13.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 50 Abs 2 BLV, Art 33 Abs 2 GG, § 4 Abs 4 S 2 PostPersRG, § 4 Abs 4 S 3 PostPersRG, § 123 Abs 1 S 1 VwGO ... mehr

Orientierungssatz

  1. Kann im maßgeblichen Betrachtungszeitraum keine Beurteilung erstellt werden, weil es an einer beurteilungsfähigen Diensterbringung fehlt, ist entweder auf die letzte dienstliche Beurteilung zurückzugreifen oder diese ist für die Auswahlentscheidung fortzuschreiben.(Rn.10)

  2. Wird ein Beamter im Rahmen der Beförderungsrunde der Deutschen Telekom AG 2012 nicht dienstlich beurteilt, weil er wegen Beschäftigungslosigkeit im Betrachtungszeitraum weniger als drei Monate im dienstlichen Einsatz gewesen ist und wird er aufgrund des fehlenden Beurteilungsergebnisses nicht in das Auswahlverfahren einbezogen, so leidet das Verfahren an einem durchgreifenden Verfahrensmangel, wenn der Beamte die Beschäftigungslosigkeit nicht zu vertreten hat und es ohne weiteres möglich gewesen wäre, ihn in den gebotenen Leistungsvergleich im Rahmen der Beförderungsrunde einzubeziehen, weil eine verlässliche Prognose über seine voraussichtliche Leistungsentwicklung hätte erstellt werden können.(Rn.10) (Rn.14) (Rn.15)

  3. Ein Beförderungsauswahlverfahren ist fehlerhaft, bei dem sich die dienstlichen Beurteilungen der einbezogenen Beamten nicht an der individuellen Leistung im Beurteilungszeitraum orientieren, sondern ausschließlich an personalpolitischen Erwägungen, insbesondere dem Beförderungsstellenkontingent (Anschluss OVG Münster, 15. März 2013, 1 B 133/13).(Rn.17)

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