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13 S 171/12•LG Saarbrücken 13. Zivilkammer, 2013-05-14, 13 S 171/12
13 S 171/12Kantonsgericht14.05.2013
Bei der Berufung gegen eine Verurteilung auf Abnahme einer Kaufsache bestimmt sich der Streitwert nicht nach dem Kaufpreis, sondern nach dem Interesse des Beklagten an ersparten Aufwendungen.(Rn.3) Verfahrensgang vorgehend AG Merzig, 14. März 2013, 3 C 387/11 (09) nachgehend Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 26. Juni 2013, 2 W 15/13
Entscheidungsdatum: 2013-05-14
Aktenzeichen: 13 S 171/12
ECLI: ECLI:DE:LGSAARB:2013:0514.13S171.12.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Bei der Berufung gegen eine Verurteilung auf Abnahme einer Kaufsache bestimmt sich der Streitwert nicht nach dem Kaufpreis, sondern nach dem Interesse des Beklagten an ersparten Aufwendungen.(Rn.3)
Verfahrensgang
vorgehend AG Merzig, 14. März 2013, 3 C 387/11 (09) nachgehend Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 26. Juni 2013, 2 W 15/13
Der Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss der Kammer vom 14.03.2013 wird nicht abgeholfen.
1 Der Beschwerde des klägerischen Prozessbevollmächtigten, mit der er die Festsetzung eines höheren Streitwertes begehrt, ist nicht abzuhelfen (§ 68 Abs. 1 S. 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 1 GKG). Sie ist zwar zulässig, da ein beschwerdefähiger endgültiger Wertfestsetzungsbeschluss im Sinne des § 63 Abs. 2 GKG vorliegt, die 6-Monatsfrist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG noch nicht abgelaufen und der klägerische Anwalt im Hinblick auf sein Interesse an einer höheren Wertfestsetzung (§ 32 Abs. 2 RVG) auch in einem Umfang beschwert ist, der den Wert von 200,- € gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 GKG übersteigt.
2 Die Streitwertbeschwerde ist aber unbegründet. Maßgeblich für die Höhe des Streitwertes in der Berufung sind die Anträge des Rechtsmittelführers (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Vorliegend richtete sich die Berufung in der Hauptsache ausschließlich gegen die durch das Amtsgericht ausgesprochene Verurteilung auf Abnahme der streitgegenständlichen Küche und die Feststellung des Annahmeverzugs, nachdem der weitere Klageantrag auf Zahlung des Kaufpreises aufgrund einer Klagerücknahme in der 1. Instanz nicht mehr rechtshängig war.
3 Anders als der Beschwerdeführer meint, bestimmt sich der Gebührenstreitwert bei der Berufung eines auf Abnahme einer Kaufsache verurteilten Beklagten – wie hier – nicht nach dem Kaufpreis, sondern lediglich nach dem Interesse des Beklagten an ersparten Aufwendungen (vgl. für den identischen Rechtsmittelstreitwert Prütting/Gehrlein/Gehle, ZPO, 5. Aufl., § 3 ZPO Rn. 33). Den Wert dieser ersparten Aufwendungen hat die Kammer im Rahmen des ihr nach § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO zustehenden Schätzungsermessens unter Berücksichtigung der wahrscheinlichen Mehrkosten für Anmietung bzw. Transport, die durch die Verpflichtung zur Abnahme entstehen, mit 650,- € bemessen. Die Feststellung des Annahmeverzugs ist nach gefestigter Rechtsprechung daneben nicht gesondert zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 06.07.2010 – XI ZB 40/09, NJW-RR 2010, 1295 sowie die Nachweise bei Prütting/Gehrlein/Gehle aaO § 5 Rn. 5).
4 Die Sache ist daher dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vorzulegen (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 GKG).
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