Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, 2013-05-13, 5 L 687/13

5 L 687/13Verwaltungsgericht / 5. Kammer13.05.2013

Regest

1. Ein 10 x 12 m großes Werbespannbanner im oberen Bereich eines Hochhauses ist nicht nach § 61 LBO -SL- (juris: BauO SL) verfahrensfrei.(Rn.21) 2. Wird ein Bauantrag erst nach Errichtung des Vorhabens gestellt, fällt nach Nr. 10 GebVerzBauaufsicht -SL- (juris: BauAufsGebV SL 2008) die dreifache Baugenehmigungsgebühr an.(Rn.30)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer — 5 L 687/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-05-13

Aktenzeichen: 5 L 687/13

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2013:0513.5L687.13.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 61 Abs 2 S 1 Nr 6 BauO SL, Nr 10 BauAufsGebV SL 2008

Leitsatz

  1. Ein 10 x 12 m großes Werbespannbanner im oberen Bereich eines Hochhauses ist nicht nach § 61 LBO -SL- (juris: BauO SL) verfahrensfrei.(Rn.21)

  2. Wird ein Bauantrag erst nach Errichtung des Vorhabens gestellt, fällt nach Nr. 10 GebVerzBauaufsicht -SL- (juris: BauAufsGebV SL 2008) die dreifache Baugenehmigungsgebühr an.(Rn.30)

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