Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, 2013-03-12, 2 K 611/11

2 K 611/11Verwaltungsgericht / 2. Kammer12.03.2013

Regest

1. Es entspricht grundsätzlich den gesetzlichen Zielen der Krankenhausplanung, wenn die zuständige Behörde ein legitimes öffentliches Interesse für einen zügigen Planbettenabbau darin erblickt, zu Lasten der Kostenträger bestehende überdimensionierte Strukturen anzupassen.(Rn.77) 2. Die Ausweisung einer Schwerpunktkompetenz in Gestalt einer Hauptfachabteilung (hier: für Endokrinologie und Diabetologie) an nur einem Krankenhaus im Geltungsbereich des Krankenhausplanes erfordert dann keine landesweite Analyse und Prognose des betreffenden Bettenbedarfs bzw. erlaubt eine krankenhausindividuelle Betrachtung, wenn (wie hier) die zuständige Behörde entschieden hat, dass auch in Zukunft endokrinologische bzw. diabetologische Leistungen in den allgemeinen internistischen Abteilungen der anderen Krankenhäuser erbracht werden können.(Rn.80) 3. Sollen im Rahmen der Auswahlentscheidung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG im Einzugsbereich bestimmter Krankenhäuser Überkapazitäten an Planbetten abgebaut werden, wirkt sich das (im vorliegenden Falle verletzte) Gebot der Trägervielfalt i.V.m. dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) immer dann zu Gunsten freigemeinnütziger Träger aus, wenn teils in öffentlicher und teils in freigemeinnütziger Trägerschaft befindliche Krankenhäuser beteiligt sind und in der Ausgangslage jedes dieser Krankenhäuser für sich genommen nicht bedarfsgerecht ist bzw. zu viele Planbetten vorhält.(Rn.83)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer — 2 K 611/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-03-12

Aktenzeichen: 2 K 611/11

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2013:0312.2K611.11.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 25 Abs 1 KHG SL 2005, § 8 Abs 2 S 2 KHG, Art 3 Abs 1 GG

Leitsatz

  1. Es entspricht grundsätzlich den gesetzlichen Zielen der Krankenhausplanung, wenn die zuständige Behörde ein legitimes öffentliches Interesse für einen zügigen Planbettenabbau darin erblickt, zu Lasten der Kostenträger bestehende überdimensionierte Strukturen anzupassen.(Rn.77)

  2. Die Ausweisung einer Schwerpunktkompetenz in Gestalt einer Hauptfachabteilung (hier: für Endokrinologie und Diabetologie) an nur einem Krankenhaus im Geltungsbereich des Krankenhausplanes erfordert dann keine landesweite Analyse und Prognose des betreffenden Bettenbedarfs bzw. erlaubt eine krankenhausindividuelle Betrachtung, wenn (wie hier) die zuständige Behörde entschieden hat, dass auch in Zukunft endokrinologische bzw. diabetologische Leistungen in den allgemeinen internistischen Abteilungen der anderen Krankenhäuser erbracht werden können.(Rn.80)

  3. Sollen im Rahmen der Auswahlentscheidung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG im Einzugsbereich bestimmter Krankenhäuser Überkapazitäten an Planbetten abgebaut werden, wirkt sich das (im vorliegenden Falle verletzte) Gebot der Trägervielfalt i.V.m. dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) immer dann zu Gunsten freigemeinnütziger Träger aus, wenn teils in öffentlicher und teils in freigemeinnütziger Trägerschaft befindliche Krankenhäuser beteiligt sind und in der Ausgangslage jedes dieser Krankenhäuser für sich genommen nicht bedarfsgerecht ist bzw. zu viele Planbetten vorhält.(Rn.83)

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