Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, 2013-01-22, 3 K 475/12

3 K 475/12Verwaltungsgericht / 3. Kammer22.01.2013

Regest

1. Allein die Teilnahme an Vorlesungen ist nicht ausreichend ein ordnungsgemäßes Studiums anzunehmen, denn zu einem solchen gehört auch das Erbringen von Prüfungsleistungen.(Rn.3) 2. Es ist dem Auszubildenden grundsätzlich zuzumuten, sich unter Verzicht auf weitere Ausbildungsförderung beurlauben zu lassen, um - etwa eine gesundheitliche Problematik, die möglicherweise einer Fortsetzung des Studiums entgegensteht - abklären zu lassen.(Rn.3)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer — 3 K 475/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-01-22

Aktenzeichen: 3 K 475/12

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2013:0122.3K475.12.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

  1. Allein die Teilnahme an Vorlesungen ist nicht ausreichend ein ordnungsgemäßes Studiums anzunehmen, denn zu einem solchen gehört auch das Erbringen von Prüfungsleistungen.(Rn.3)

  2. Es ist dem Auszubildenden grundsätzlich zuzumuten, sich unter Verzicht auf weitere Ausbildungsförderung beurlauben zu lassen, um - etwa eine gesundheitliche Problematik, die möglicherweise einer Fortsetzung des Studiums entgegensteht - abklären zu lassen.(Rn.3)

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