Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, 2013-04-26, 10 L 574/13

10 L 574/13Verwaltungsgericht / Chamber 1026.04.2013

Regest

1. Eine angemessene Frist zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens setzt voraus, dass dem Betroffenen unter Berücksichtigung der regionalen Umstände und der üblichen Terminstände der jeweiligen amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung eine fristgerechte Vorlage des geforderten Gutachtens zuzumuten und möglich ist.(Rn.9) 2. Die Beantwortung der von einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zu klärenden Frage, ob der Fahrerlaubnisinhaber zum gegenwärtigen Zeitpunkt wegen eines missbräuchlichen Alkoholkonsums nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, hängt grundsätzlich nicht davon ab, ob dieser über eine gewisse Zeit Alkoholabstinenz geübt hat oder nicht.(Rn.16) 3. Der Schluss auf die Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ist nicht gerechtfertigt, sofern die Nichtvorlage des geforderten Gutachtens darauf beruht, dass die Gutachtenerstellung von der Begutachtungsstelle von sachlich nicht gerechtfertigten zusätzlichen Anforderungen abhängig gemacht wird.(Rn.18)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer — 10 L 574/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-04-26

Aktenzeichen: 10 L 574/13

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2013:0426.10L574.13.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 11 Abs 6 FeV, § 11 Abs 8 FeV, § 13 FeV, § 46 Abs 1 FeV, § 3 Abs 1 StVG

Orientierungssatz

  1. Eine angemessene Frist zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens setzt voraus, dass dem Betroffenen unter Berücksichtigung der regionalen Umstände und der üblichen Terminstände der jeweiligen amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung eine fristgerechte Vorlage des geforderten Gutachtens zuzumuten und möglich ist.(Rn.9)

  2. Die Beantwortung der von einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zu klärenden Frage, ob der Fahrerlaubnisinhaber zum gegenwärtigen Zeitpunkt wegen eines missbräuchlichen Alkoholkonsums nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, hängt grundsätzlich nicht davon ab, ob dieser über eine gewisse Zeit Alkoholabstinenz geübt hat oder nicht.(Rn.16)

  3. Der Schluss auf die Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ist nicht gerechtfertigt, sofern die Nichtvorlage des geforderten Gutachtens darauf beruht, dass die Gutachtenerstellung von der Begutachtungsstelle von sachlich nicht gerechtfertigten zusätzlichen Anforderungen abhängig gemacht wird.(Rn.18)

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