Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, 2012-11-28, 6 K 745/10

6 K 745/10Verwaltungsgericht / Chamber 628.11.2012

Regest

1. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 SPolG stellt eine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage für die längerfristige offene Observation dar.(Rn.20) (Rn.21) 2. Die Polizei ist gehalten, ihre Gefahrenprognose bei länger anhaltender Observation regelmäßig zu überprüfen.(Rn.43) 3. Die Dauerüberwachung war verhältnismäßig, da sie den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung unberührt ließ und zum Schutz der Allgemeinheit vor einem gefährlichen Sexualstraftäter erfolgte.(Rn.45) (Rn.47)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer — 6 K 745/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-11-28

Aktenzeichen: 6 K 745/10

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2012:1128.6K745.10.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 2 Abs 3 PolG SL, § 28 Abs 1 S 1 Nr 1 PolG SL, § 28 Abs 2 Nr 1 PolG SL ... mehr

Leitsatz

  1. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 SPolG stellt eine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage für die längerfristige offene Observation dar.(Rn.20) (Rn.21)

  2. Die Polizei ist gehalten, ihre Gefahrenprognose bei länger anhaltender Observation regelmäßig zu überprüfen.(Rn.43)

  3. Die Dauerüberwachung war verhältnismäßig, da sie den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung unberührt ließ und zum Schutz der Allgemeinheit vor einem gefährlichen Sexualstraftäter erfolgte.(Rn.45) (Rn.47)

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