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10 L 1177/12•Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, 2012-11-19, 10 L 1177/12
10 L 1177/12Verwaltungsgericht / Chamber 1019.11.2012
Weigert sich der Betroffene, sich auf eine Anordnung hin untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde die von ihr geforderten Nachweise nicht fristgerecht bei, so darf diese bei ihrer Entscheidung gemäß § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Voraussetzung ist allerdings insoweit, dass die Untersuchungsanordnung rechtmäßig ist und die Weigerung bzw. Nichtbeibringung von Untersuchungsergebnissen ohne ausreichenden Grund erfolgt.(Rn.5)
Entscheidungsdatum: 2012-11-19
Aktenzeichen: 10 L 1177/12
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2012:1119.10L1177.12.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 3 StVG, § 11 Abs 8 FeV, § 46 Abs 3 FeV
Weigert sich der Betroffene, sich auf eine Anordnung hin untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde die von ihr geforderten Nachweise nicht fristgerecht bei, so darf diese bei ihrer Entscheidung gemäß § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Voraussetzung ist allerdings insoweit, dass die Untersuchungsanordnung rechtmäßig ist und die Weigerung bzw. Nichtbeibringung von Untersuchungsergebnissen ohne ausreichenden Grund erfolgt.(Rn.5)
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