Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, 2012-11-19, 10 L 1177/12

10 L 1177/12Verwaltungsgericht / Chamber 1019.11.2012

Regest

Weigert sich der Betroffene, sich auf eine Anordnung hin untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde die von ihr geforderten Nachweise nicht fristgerecht bei, so darf diese bei ihrer Entscheidung gemäß § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Voraussetzung ist allerdings insoweit, dass die Untersuchungsanordnung rechtmäßig ist und die Weigerung bzw. Nichtbeibringung von Untersuchungsergebnissen ohne ausreichenden Grund erfolgt.(Rn.5)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer — 10 L 1177/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-11-19

Aktenzeichen: 10 L 1177/12

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2012:1119.10L1177.12.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 3 StVG, § 11 Abs 8 FeV, § 46 Abs 3 FeV

Orientierungssatz

Weigert sich der Betroffene, sich auf eine Anordnung hin untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde die von ihr geforderten Nachweise nicht fristgerecht bei, so darf diese bei ihrer Entscheidung gemäß § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Voraussetzung ist allerdings insoweit, dass die Untersuchungsanordnung rechtmäßig ist und die Weigerung bzw. Nichtbeibringung von Untersuchungsergebnissen ohne ausreichenden Grund erfolgt.(Rn.5)

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