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3 K 1261/10•Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, 2012-10-01, 3 K 1261/10
3 K 1261/10Verwaltungsgericht / 3. Kammer01.10.2012
1. Nach § 78b Abs. 1 und 3 SGB VIII (juris: SGB 8) ist der Jugendhilfeträger im Falle der Erbringung einer Jugendhilfeleistung in einer Einrichtung gegenüber der Leistungsberechtigten zur Entgeltübernahme verpflichtet.(Rn.31) 2. Die Kostenübernahmeverpflichtung gegenüber der Leistungsberechtigten wird durch den Jugendhilfeträger regelmäßig in der Weise erfüllt, dass eine Kostenübernahmeerklärung und anschließende tatsächliche Begleichung der Kosten gegenüber der Leistungserbringerin (Heimträgerin) erfolgt.(Rn.31) 3. Übernimmt der Jugendhilfeträger durch eine öffentlich-rechtliche Entgeltvereinbarung die vertragliche Verpflichtung gegenüber der Leistungserbringerin, die Kosten der Unterbringung zu tragen, steht der Leistungserbringerin ein eigener Anspruch auf Entgeltübernahme zu.(Rn.31) 4. Die vertragliche Verpflichtung des Jugendhilfeträgers gegenüber der Leistungserbringerin steht neben seiner Verpflichtung gegenüber der Leistungsberechtigten, dieser die ihr zustehenden Jugendhilfeleistung zu gewähren. Da die Heimträgerin aus der Bewilligung der Leistung an den Hilfeempfänger keine eigenen Ansprüche herleiten kann, sollen ihr diese durch Vertrag verschafft werden.(Rn.31) 5. Kommt dieser gemäß § 56 SGB X (juris: SGB 10) formbedürftige Vertrag nicht zu Stande, ist die von der Heimträgerin gegenüber dem Jugendhilfeträger zu erbringende entgeltliche Leistung von dieser rechtsgrundlos erbracht worden. Der klagenden Heimträgerin steht in entsprechender Anwendung von §§ 812 Abs. 1 Satz 1,818 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Übernahme der Unterbringungskosten auf den beklagten Jugendhilfeträger zu. (Rn.32)
Entscheidungsdatum: 2012-10-01
Aktenzeichen: 3 K 1261/10
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2012:1001.3K1261.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 812 Abs 1 S 1 BGB, § 818 Abs 2 BGB, § 5 SGB 8, § 36 SGB 8, § 78b Abs 1 SGB 8 ... mehr
Nach § 78b Abs. 1 und 3 SGB VIII (juris: SGB 8) ist der Jugendhilfeträger im Falle der Erbringung einer Jugendhilfeleistung in einer Einrichtung gegenüber der Leistungsberechtigten zur Entgeltübernahme verpflichtet.(Rn.31)
Die Kostenübernahmeverpflichtung gegenüber der Leistungsberechtigten wird durch den Jugendhilfeträger regelmäßig in der Weise erfüllt, dass eine Kostenübernahmeerklärung und anschließende tatsächliche Begleichung der Kosten gegenüber der Leistungserbringerin (Heimträgerin) erfolgt.(Rn.31)
Übernimmt der Jugendhilfeträger durch eine öffentlich-rechtliche Entgeltvereinbarung die vertragliche Verpflichtung gegenüber der Leistungserbringerin, die Kosten der Unterbringung zu tragen, steht der Leistungserbringerin ein eigener Anspruch auf Entgeltübernahme zu.(Rn.31)
Die vertragliche Verpflichtung des Jugendhilfeträgers gegenüber der Leistungserbringerin steht neben seiner Verpflichtung gegenüber der Leistungsberechtigten, dieser die ihr zustehenden Jugendhilfeleistung zu gewähren. Da die Heimträgerin aus der Bewilligung der Leistung an den Hilfeempfänger keine eigenen Ansprüche herleiten kann, sollen ihr diese durch Vertrag verschafft werden.(Rn.31)
Kommt dieser gemäß § 56 SGB X (juris: SGB 10) formbedürftige Vertrag nicht zu Stande, ist die von der Heimträgerin gegenüber dem Jugendhilfeträger zu erbringende entgeltliche Leistung von dieser rechtsgrundlos erbracht worden. Der klagenden Heimträgerin steht in entsprechender Anwendung von §§ 812 Abs. 1 Satz 1,818 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Übernahme der Unterbringungskosten auf den beklagten Jugendhilfeträger zu. (Rn.32)
Vergleiche auch VG Bayreuth vom 14.08.2002 - B 3 K 04.773 - und VGH München vom 24.11.2004 -12 CE 04.2057.
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