projekte
4 W 332/12•Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, 2012-11-30, 4 W 332/12
4 W 332/12Obergericht / IV. Zivilkammer30.11.2012
Prozesskostenhilfe ist auch dann zu gewähren, wenn der vom Antragsteller vorgetragene beweiserhebliche Einwand zur Höhe eines unbeziffert eingeklagten Schmerzensgeldes im Falle seines Nachweises die für die Kostenentscheidung maßgeblichen Obsiegens- und Unterliegensanteile nicht verändert.(Rn.14) Verfahrensgang vorgehend LG Saarbrücken, 1. Oktober 2012, 6 O 122/12
Entscheidungsdatum: 2012-11-30
Aktenzeichen: 4 W 332/12
ECLI: ECLI:DE:OLGSL:2012:1130.4W332.12.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Prozesskostenhilfe ist auch dann zu gewähren, wenn der vom Antragsteller vorgetragene beweiserhebliche Einwand zur Höhe eines unbeziffert eingeklagten Schmerzensgeldes im Falle seines Nachweises die für die Kostenentscheidung maßgeblichen Obsiegens- und Unterliegensanteile nicht verändert.(Rn.14)
Verfahrensgang
vorgehend LG Saarbrücken, 1. Oktober 2012, 6 O 122/12
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 1. Oktober 2012 – 6 O 122/12 – abgeändert: Dem Beklagten wird unter Beiordnung des Rechtsanwalts pp., Saarbrücken, ratenfreie Prozesskostenhilfe gewährt.
I.
1 Der am ... November 2007 geborene Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen einer am 25.11.2007 erlittenen Körperverletzung in Anspruch. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der Beklagte am frühen Morgen des besagten Tages mit dem Kläger auf dem Arm die vom Dachgeschosszimmer in die Küche führende Treppe hinunterging. Dabei stieß der Kopf des Klägers gegen einen Querbalken, wodurch der Kläger eine ihrem Umfang nach streitige Schädelverletzung erlitt. Nachdem der Kläger schrie und nicht zu beruhigen war, schlug der Beklagte mehrfach auf ihn ein, wovon er Hämatome am linken Oberschenkel, im unteren Rückenbereich und über beide Gesäßhälften davontrug.
2 Der Kläger behauptet, er habe bei dem Vorfall eine Schädelfraktur (Fraktur des knöchernen Schädeldaches) mit einer deutlichen Schwellung im linken seitlichen Scheitelbereich erlitten. Zwischenzeitlich seien motorische Störungen und Entwicklungsrückstände aufgetreten, die Folgen der von dem Beklagten zugefügten Verletzungen seien. Derzeit könne noch nicht sicher festgestellt werden, welche gesundheitlichen Spätfolgen die von dem Beklagten begangene Körperverletzung noch haben werde.
3 Der Kläger beantragt,
4 den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 5.000 EUR.
5 Weiterhin beantragt der Kläger festzustellen,
6 dass der Beklagte dem Kläger den gesamten materiellen und immateriellen Schaden, den dieser aufgrund der Körperverletzung erlitten habe, in vollem Umfang zu ersetzen.
7 Dem ist der Beklagte entgegengetreten. Es sei schon nicht sicher, dass der Kläger überhaupt einen Schädelbruch erlitten habe, nachdem die im Strafverfahren vernommene Oberärztin lediglich von einer Schädelverletzung in Form eines Haarrisses gesprochen habe, der überdies relativ schnell ausgeheilt sei. Die beigebrachten Hämatome seien nicht schwerwiegend gewesen. Insgesamt handele es sich um einen Fall, bei dem das Wohlbefinden des Klägers nur kurzfristig und unerheblich beeinträchtigt worden sei, weshalb ein Schmerzensgeld dem Grunde nach schon nicht geschuldet werde.
8 Der Beklagte hat beantragt,
9 ihm für die Rechtsverteidigung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu gewähren.
10 Mit Beschluss vom 1.10.2012, zugestellt am 4.10.2012, hat das Landgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 29.10.2012 hat das Landgericht sodann die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis über die Behauptungen des Klägers angeordnet, wonach die dem Vorfall vom 25.11.2007 nachfolgende gesundheitliche Entwicklung des Klägers nicht komplikationslos verlaufen sei, da bei ihm bis zum heutigen Tage noch Rückstände auf sein Sprachverhalten aufträten und er ein überdurchschnittlich aggressives Verhalten und motorische Störungen zeige. Weiterhin soll sich die Sachverständige dazu äußern, dass die Entwicklungsstörungen kausale Folgen der vom Beklagten verursachten Verletzungen seien.
11 Mit Schriftsatz vom 5.11.2012, eingegangen am 5.11.2012, hat der Beklagte Beschwerde gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags eingelegt und hierbei die Auffassung vertreten, mit Blick auf die zwischenzeitlich angeordnete Beweiserhebung sei der Rechtsverteidigung des Beklagten eine Erfolgsaussicht nicht abzusprechen. Dies gelte jedenfalls insoweit, als der Beklagte die Angemessenheit eines Schadensersatzes bestreite, der einen Betrag von 5.000 € übersteige.
12 Mit Beschluss vom 28.11.2012 hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandgericht zur Entscheidung vorgelegt. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass auch eine teilweise Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht komme. Lediglich soweit die gerichtliche Entscheidung hinter den Vorstellungen des Klägers zurückbleibe, liege ein kostenmäßig beachtliches teilweises Obsiegen des Beklagten vor. Vorliegend erscheine die Rechtsverteidigung des Beklagten bei der derzeit möglichen Prüfung mit Blick auf die Höhe des Schmerzensgeldesverlangens jedoch insgesamt nicht Erfolg versprechend, da die Begehrensvorstellung des Klägers keinesfalls übersetzt erscheinen, vielmehr zumindest der beanspruchte Mindestbetrag geschuldet sei. Mithin sei auch mit der beabsichtigten Rechtsverteidigung eine Abweisung der Klage voraussichtlich nicht zu erreichen.
II.
A.
13 Die gem. § 127 Abs. 2 S. 3, § 222 Abs. 2 ZPO form- und fristgerecht eingelegte, mithin zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers, über die gem. § 568 Abs. 1 ZPO das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet, hat Erfolg. Die beantragte Prozesskostenhilfe war zu gewähren, da die beabsichtigte Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 S. 1 ZPO):
14 Zwar hat das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen dargelegt, dass der Kläger mit seinem unbezifferten Klageantrag im Sinne von § 92 Abs. 1 ZPO nicht teilweise unterliegen wird, wenn sich nach Durchführung der Beweisaufnahme herausstellen sollte, dass die geltend gemachten fortdauernden Beschwerden nicht nachgewiesen unfallursächlich sind, zugleich jedoch die unstreitigen Gesundheitsbeeinträchtigungen die Zuerkennung des geforderten Mindestbetrages rechtfertigen. Dennoch verengt die Fokussierung auf die Rechtsmaßstäbe des § 92 Abs. 1 ZPO für die Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Rechtsverteidigung im Sinne des § 114 ZPO Erfolg versprechend ist, den Blick:
15 Das maßgebliche Kriterium für die Erfolgsaussichten einer Rechtsverteidigung ist vielmehr, ob die vom Beklagten vorgetragenen Einwendungen im prozessualen Sinne erheblich sind (vgl. P/G Völker/Zempel, ZPO, 4. Aufl., § 114 Rdnr. 27). Nach diesen Maßstäben sind die Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung nachgewiesen, hängen doch die Höhe des zu zahlenden Schmerzensgeldes und der Ausspruch über die Erstattungspflicht künftiger Schäden maßgeblich vom Ausgang der Beweisaufnahme ab.
16 Weiterhin ist in Betracht zu ziehen, dass der streitige Umfang des Schmerzensgeldausspruchs und die Entscheidung über den Feststellungsantrag höhere Kosten verursacht: Zunächst fließen die vom Kläger behaupteten streitigen gesundheitlichen Spätfolgen in die Berechnung des Gebührenstreitwerts ein, der sich nicht an der Höhe der berechtigten Forderung, sondern gem. § 40 Abs. 1 GKG an der klägerischen Sachverhaltsschilderung in der Klageschrift orientiert (P/G/Gehle, aaO, § 3 Rdnr. 214). Dieser höhere Streitwert ist für die Gebührenberechnung selbst dann maßgeblich, wenn der Kläger den Beweis für das tatsächliche Vorliegen der streitwerterhöhenden Umstände nicht führen kann. Darüber hinaus hat das Landgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet, dessen Kosten der Beklagte ebenso wie die Mehrbelastung aus einer objektiv zu hohen Wertfestsetzung möglicherweise selbst dann tragen muss, wenn er in der Hauptsache unterliegt. Freilich ist diese Kostenfolge eine Konsequenz daraus, dass der Kläger aufgrund der unbestimmten Antragstellung und der moderaten Bestimmung der Mindestsumme i.S.v. § 92 Abs. 1 ZPO gegenüber dem Prozessgegner nicht (anteilig) unterliegt. Diese im Prozessrechtsverhältnis verankerte Privilegierung des Klägers ist kein hinreichender Grund, die Staatskasse zu entlasten und der wirtschaftlich bedürftigen Partei Kostenerstattung für eine sachgerechte Rechtsverteidigung vorzuenthalten.
17 Schließlich erschien es im vorliegenden Fall nicht praktikabel, die Prozesskostenhilfe auf einen 5.000 EUR übersteigenden Betrag zu beschränken, da die für die Durchführung der Beweisaufnahme anfallenden Kosten ganz überwiegend streitwertunabhängig anfallen.
B.
18 Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.