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3 K 194/12•Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, 2012-10-19, 3 K 194/12
3 K 194/12Verwaltungsgericht / 3. Kammer19.10.2012
1. Die Entwässerung eines Gebäudes ist ggfs. den geänderten gesetzlichen Anforderungen anzupassen. (Rn.14) 2. Eventuell frühere Genehmigungen werden durch den satzungsmäßigen Anschluss- und Benutzungszwang und die ihn realisierenden Bescheide außer Kraft gesetzt, ohne dass es einer formellen Aufhebung (Widerruf/Rücknahme) bedarf. (Rn.14) 3. Die Entscheidung, wo und wie ein öffentlicher Abwasserkanal verlegt wird, steht im planerischen Ermessen der Gemeinde, ohne dass der einzelne Grundstückseigentümer hierauf Einfluss nehmen kann. (Rn.18)
Entscheidungsdatum: 2012-10-19
Aktenzeichen: 3 K 194/12
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2012:1019.3K194.12.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 49 VwVfG SL, § 48 VwVfG SL, § 40 VwVfG SL
Die Entwässerung eines Gebäudes ist ggfs. den geänderten gesetzlichen Anforderungen anzupassen. (Rn.14)
Eventuell frühere Genehmigungen werden durch den satzungsmäßigen Anschluss- und Benutzungszwang und die ihn realisierenden Bescheide außer Kraft gesetzt, ohne dass es einer formellen Aufhebung (Widerruf/Rücknahme) bedarf. (Rn.14)
Die Entscheidung, wo und wie ein öffentlicher Abwasserkanal verlegt wird, steht im planerischen Ermessen der Gemeinde, ohne dass der einzelne Grundstückseigentümer hierauf Einfluss nehmen kann. (Rn.18)
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1 Der Kläger wendet sich nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheide des Stadtrechtsausschusses) mit seiner am 01.03.2012 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage gegen Bescheide der Beklagten vom 07.10.2009, mit denen er unter Hinweis auf den nach §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1, 12 Abs. 1, 11 Abs. 8 der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke, Fäkalienabfuhr sowie die Erhebung von Kanalbaubeiträgen in der Landeshauptstadt (Abwassersatzung) vorgesehenen Anschluss-und Benutzungszwang aufgefordert wurde, die Grundstücke an den in der Straße befindlichen Abwasserkanal anzuschließen.
2 Zur Begründung seiner Klage macht er geltend, es sei ihm sehr wohl bewusst, dass die Abwässer der Wohnhäuser der öffentlichen Kläranlage zugeführt werden müssten. Die insoweit erforderlichen Anschlüsse zur Einleitung in den öffentlichen Kanal in der Straße werde er selbstverständlich herstellen lassen. Streitig sei in diesem Verfahren lediglich die Frage, wer die Mehrkosten für den Umbau der Entwässerungsanlagen in den Wohnhäusern zu tragen habe. Diese Mehrkosten seien erforderlich, weil die nunmehrige Entwässerung abweichend von der bisherigen Ableitung, die den Bescheiden des damaligen Landratsamtes entsprochen habe, ausgeführt werden müsse. Man könne nicht einfach Genehmigungen zurücknehmen, ohne dass dafür ein finanzieller Ausgleich für die dadurch entstandenen Mehrkosten geleistet würde; es liege ein Widerruf der alten Erlaubnisse vor, der zu einem Ausgleich der Vermögensnachteile nach § 49 Abs. 6 VwVfG führe. Im Übrigen hätte die Beklagte den von ihm geforderten Kanal entlang des Baches bauen können. Der Bau eines solchen Kanals wäre die kostengünstigere Alternative gewesen und dann wäre auch der in den Bescheiden aus den Jahren 1968 und 1969 unter Nr. II. Punkt 3 geforderte „Anschluss im Freispiegelgefälle an den Kanal“ möglich gewesen. Durch den nicht erfolgten Bau dieses Kanals stünde ihm nunmehr ein Anspruch auf Beteiligung an den Kosten für die erforderlichen Umbauarbeiten in den Häusern sowie den Einbau von Hebeanlagen zu.
3 Auf den gerichtlichen Hinweis, dass für solche Schadensersatzansprüche die Zuständigkeit des Landgerichts gegeben sei, teilte der Kläger mit, eine entsprechende Schadensersatzklage, die er sich vor dem Landgericht vorbehalte, sei nur erfolgreich, wenn ein Fehlverhalten der zuständigen Behörde vorliege, daher bitte er,
4 das Verwaltungsgericht möge überprüfen, ob mit den Bescheiden der Beklagten vom 07.10.2009 die Erlaubnisse des Landrates vom 04.04.1968 und 07.03.1969 wiederrufen und damit die dortigen Auflagen Nr. II. Punkt 3 aufgehoben seien.
5 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
6 die Klage abzuweisen.
7 Sie ist der Auffassung, dass mit Erlass der Bescheide vom 07.10.2009 automatisch die vorhergehenden Erlaubnisse aus den Jahren 1968 und 1969 ihre Geltung verloren hätten. Diese gängige Verwaltungspraxis entspreche der Rechtsprechung des saarländischen Oberverwaltungsgerichts, wie sie u.a. im Urteil vom 27.10.1994 -1 R 31/92- dargelegt sei.
8 Das Gericht hat auf die Sach- und Rechtslage mit Verfügungen vom 13.03., 18.04., 06.06., 04.07. und 20.08.2012 hingewiesen.
9 Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 29.08.2012 und 05.09.2012 einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen verwiesen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung war.
11 Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§§ 87 a Abs. 2, Abs. 3, 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg.
12 Der mit den Bescheiden der Beklagten vom 07.10.2009 angeordnete Anschluss-und Benutzungszwang an den in der Straße befindlichen öffentlichen Abwasserkanal ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zur Begründung kann insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden vom 02.12.2011 verwiesen werden. Diese Ausführungen entsprechen der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit1vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.10.1994 -1 R 31/92-; VG des Saarlandes, Urteil vom 7.10.1997 -11 K 105/92-, betreffend die hier in Rede stehende Straße; VG des Saarlandes, Gerichtsbescheide vom 10.11.1997 -11 K 101/96- und vom 7.3.2003 -11 K 145/01-, jeweils zur Abwassersatzung der Landeshauptstadt.vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.10.1994 -1 R 31/92-; VG des Saarlandes, Urteil vom 7.10.1997 -11 K 105/92-, betreffend die hier in Rede stehende Straße; VG des Saarlandes, Gerichtsbescheide vom 10.11.1997 -11 K 101/96- und vom 7.3.2003 -11 K 145/01-, jeweils zur Abwassersatzung der Landeshauptstadt..
13 Mit Blick auf den Vortrag des Klägers und sein Begehren2vgl. hierzu zuletzt den Schriftsatz vom 27.07.2012, Bl. 99 der Gerichtsakte und die gerichtliche Verfügung vom 20.08.2012, Bl. 100 der Gerichtsaktevgl. hierzu zuletzt den Schriftsatz vom 27.07.2012, Bl. 99 der Gerichtsakte und die gerichtliche Verfügung vom 20.08.2012, Bl. 100 der Gerichtsakte im gerichtlichen Verfahren ist anzumerken:
14 Da die Entwässerung eines Gebäudes ggfs. geänderten gesetzlichen Anforderungen anzupassen ist, spielt es keine Rolle, ob die bisherige Grundstücksentwässerung der klägerischen Anwesen in früheren Zeiten - etwa im Rahmen der Bescheide vom 04.04.1968 und 07.03.1969 - behördlicherseits genehmigt wurde; durch den satzungsmäßigen Anschluss- und Benutzungszwang und die ihn realisierenden Bescheide vom 07.10.2009 wurde eine eventuelle frühere Genehmigung außer Kraft gesetzt, ohne dass es einer formellen Aufhebung (Widerruf/Rücknahme) bedurft hätte . Das OVG des Saarlandes führt in seinem Urteil vom 27.10.1994 -1 R 31/92- insoweit aus:
15 „Die Anschlussaufforderung für das Anwesen des Klägers setzte auch keine vorherige (Teil-)Aufhebung für dieses früher erteilter Baugenehmigungen voraus. Selbst wenn davon auszugehen sein sollte, dass eine bestimmte Art der Entwässerung Gegenstand dieser behördlichen Entscheidungen gewesen ist, ließe jedenfalls die Einführung eines Anschluss- und Benutzungszwanges eine derartige Genehmigung entfallen (BVerwG, Urteil vom 23.6.1967 - VII C 54.66 - DVBL. 1968, 307 -308-; ebenso insbesondere zu Entwässerungsanlagen, Simon, BayBO, Art. 41 RNr. 3, Art. 42 RNr. 2; vgl. ferner OLG Köln, Urteil vom 17.5.1988 -Ss 121-122/88 - NJW 1988, 2119 -2120- unter Hinweis auf die Sozialbindungsklausel des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Dabei kann offen bleiben, ob dies allein Folge des Inkrafttretens der Satzung ist oder im Einzelfall erst ab einer Konkretisierung durch einen die Umsetzung der satzungsmäßigen Verpflichtung gebietenden Verwaltungsakt - hier die streitgegenständliche Anschlussaufforderung - zu gelten hat (kritisch insoweit zu der genannten Entscheidung des OLG Köln, Hange, NJW 1989, 1078). Die Entwässerung eines Gebäudes ist daher gegebenenfalls geänderten gesetzlichen Anforderungen anzupassen.“
16 Dementsprechend findet entgegen der Auffassung des Klägers § 49 SVwVfG mangels Widerrufs der ursprünglichen Erlaubnisse vom 04.04.1968 und 07.03.1969 keine Anwendung.
17 Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang noch, dass die durch diese Bescheide erlaubte Einleitung geklärter Abwässer in den Bach ohnehin auf die Zeit befristet war, „bis der Anschluss an die gemeindliche Kanalisation möglich ist3vgl. Bl. 70 und 73 der Gerichtsaktevgl. Bl. 70 und 73 der Gerichtsakte" und diese auflösende Befristung ihrem Sinn und Zweck nach das Entstehen des vom Kläger reklamierten Vertrauens verhindert4vgl. in diesem Zusammenhang nur Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, § 36 Rdnrn. 71, 74 m.w.Nvgl. in diesem Zusammenhang nur Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, § 36 Rdnrn. 71, 74 m.w.N.
18 Soweit sich der Kläger darauf beruft, die Beklagte hätte den von ihm geforderten Kanal entlang des Baches bauen können, vermag dies seiner Klage ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Entscheidung, wo und wie der Kanal verlegt wird, steht im planerischen Ermessen der Gemeinde, ohne dass der einzelne Grundstückseigentümer hierauf Einfluss nehmen kann. Für die Erforderlichkeit und die Gestaltung der öffentlichen Abwasseranlagen sind in erster Linie die Bedürfnisse der Allgemeinheit maßgebend5vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 12.04.1996 - 11 K 486/93 - m.w.N.vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 12.04.1996 - 11 K 486/93 - m.w.N.. Dass die von der Landeshauptstadt vorliegend verwirklichte Lösung funktionsuntauglich wäre, behauptet nicht einmal der Kläger.
19 Nach alldem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Fußnoten
1) vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.10.1994 -1 R 31/92-; VG des Saarlandes, Urteil vom 7.10.1997 -11 K 105/92-, betreffend die hier in Rede stehende Straße; VG des Saarlandes, Gerichtsbescheide vom 10.11.1997 -11 K 101/96- und vom 7.3.2003 -11 K 145/01-, jeweils zur Abwassersatzung der Landeshauptstadt.
2) vgl. hierzu zuletzt den Schriftsatz vom 27.07.2012, Bl. 99 der Gerichtsakte und die gerichtliche Verfügung vom 20.08.2012, Bl. 100 der Gerichtsakte
3) vgl. Bl. 70 und 73 der Gerichtsakte
4) vgl. in diesem Zusammenhang nur Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, § 36 Rdnrn. 71, 74 m.w.N
5) vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 12.04.1996 - 11 K 486/93 - m.w.N.
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