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10 K 395/12•Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, 2012-08-29, 10 K 395/12
10 K 395/12Verwaltungsgericht / Chamber 1029.08.2012
1. Eine dem Ausschlusstatbestand des § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG unterfallende Straftat liegt auch bei der Verhängung einer Jugendstrafe nach § 17 JGG vor.(Rn.30) 2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK bei einem im Bundesgebiet aufgewachsenen Ausländer dazu führt, dass seine Ausreise i.S.v. § 25 Abs. 5 AufenthG unmöglich ist.(Rn.46)
Entscheidungsdatum: 2012-08-29
Aktenzeichen: 10 K 395/12
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2012:0829.10K395.12.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 25 Abs 5 AufenthG, § 104a Abs 1 S 1 Nr 6 AufenthG, § 17 JGG, Art 8 MRK, Art 8 Abs 1 MRK
Eine dem Ausschlusstatbestand des § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG unterfallende Straftat liegt auch bei der Verhängung einer Jugendstrafe nach § 17 JGG vor.(Rn.30)
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK bei einem im Bundesgebiet aufgewachsenen Ausländer dazu führt, dass seine Ausreise i.S.v. § 25 Abs. 5 AufenthG unmöglich ist.(Rn.46)
Grundsätzlich kommt ein den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK begründendes Privatleben nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts sowie eines schutzwürdigen Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht.(Rn.46)
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