projekte
8 K 1713/11•Verwaltungsgericht des Saarlandes 8. Kammer, 2012-06-20, 8 K 1713/11
8 K 1713/11Verwaltungsgericht / Chamber 820.06.2012
1. Ein Wahlrecht der Beschäftigten einer Agentur für Arbeit, denen nach § 44 g SGB II (juris: SGB 2) Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) zugewiesen sind, zum Personalrat der zuweisenden Agentur für Arbeit besteht nicht.(Rn.29) 2. Ebensowenig besteht ein Recht der den Jobcentern zugewiesenen Beschäftigten der Agentur für Arbeit auf Teilnahme an den Personalversammlungen der zuweisenden Anstellungsbehörde.(Rn.63)
Entscheidungsdatum: 2012-06-20
Aktenzeichen: 8 K 1713/11
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2012:0620.8K1713.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 13 Abs 1 S 1 BPersVG, § 25 BPersVG, § 48 Abs 1 S 1 BPersVG, Art 3 Abs 1 GG, § 44g Abs 1 SGB 2 ... mehr
Ein Wahlrecht der Beschäftigten einer Agentur für Arbeit, denen nach § 44 g SGB II (juris: SGB 2) Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) zugewiesen sind, zum Personalrat der zuweisenden Agentur für Arbeit besteht nicht.(Rn.29)
Ebensowenig besteht ein Recht der den Jobcentern zugewiesenen Beschäftigten der Agentur für Arbeit auf Teilnahme an den Personalversammlungen der zuweisenden Anstellungsbehörde.(Rn.63)
Vergleiche zu Leitsatz 1.: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19.04.2011, 12b L 379/11.PVB, juris; OVG Koblenz, Urteil vom 08.03.2006, 5 A 11469/05, NVwZ-RR 2006, 804; OVG Münster, Beschluss vom 20.06.2011, 16 B 271/11.PVB, ZfPR 2011, 117.(Rn.34)
Die Regelung über den Verlust des aktiven Wahlrechts bei unbezahltem Urlaub sowie Abordnung und Zuweisung von längerer Dauer belegen, dass die Fortdauer der Eingliederung in die Dienststelle für die Erhaltung des Wahlrechts unentbehrlich ist. Es entspricht gerade dem Sinn und Zweck des Bundespersonalvertretungsgesetzes, im Interesse einer wirksamen Vertretung der Belange der Beschäftigten den tatsächlichen Verhältnissen, der echten arbeitsmäßigen Eingliederung den Vorzug zu geben gegenüber der rein rechtlichen Dienststellenzugehörigkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2002 – 6 P 8/01 -, BVerwGE 116, 242, 244).(Rn.39)
Das Verbot des Doppelwahlrechts bei Abordnungen und ähnlichen Abkoppelungen der konkreten Tätigkeit eines Beschäftigten innerhalb einer anderen Dienststelle verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.(Rn.62)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.