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3 K 98/11•Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, 2012-07-20, 3 K 98/11
3 K 98/11Verwaltungsgericht / 3. Kammer20.07.2012
1. Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen einer 15-jährigen ist am Wohnort ihrer Familie, es sei denn es gibt Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise abweichende Beurteilung.(Rn.26) 2. Zu den Voraussetzungen für die Förderung einer Auslandsausbildung.(Rn.28)
Entscheidungsdatum: 2012-07-20
Aktenzeichen: 3 K 98/11
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2012:0720.3K98.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 2 Abs 1 Nr 2 BAföG, § 5 Abs 1 BAföG, § 5 Abs 2 Nr 3 BAföG, § 5 Abs 2 Halbs 2 BAföG
Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen einer 15-jährigen ist am Wohnort ihrer Familie, es sei denn es gibt Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise abweichende Beurteilung.(Rn.26)
Zu den Voraussetzungen für die Förderung einer Auslandsausbildung.(Rn.28)
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