Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, 2012-07-20, 3 K 98/11

3 K 98/11Verwaltungsgericht / 3. Kammer20.07.2012

Regest

1. Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen einer 15-jährigen ist am Wohnort ihrer Familie, es sei denn es gibt Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise abweichende Beurteilung.(Rn.26) 2. Zu den Voraussetzungen für die Förderung einer Auslandsausbildung.(Rn.28)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer — 3 K 98/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-07-20

Aktenzeichen: 3 K 98/11

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2012:0720.3K98.11.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 2 Abs 1 Nr 2 BAföG, § 5 Abs 1 BAföG, § 5 Abs 2 Nr 3 BAföG, § 5 Abs 2 Halbs 2 BAföG

Leitsatz

  1. Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen einer 15-jährigen ist am Wohnort ihrer Familie, es sei denn es gibt Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise abweichende Beurteilung.(Rn.26)

  2. Zu den Voraussetzungen für die Förderung einer Auslandsausbildung.(Rn.28)

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