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3 K 1260/10•Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, 2012-03-29, 3 K 1260/10
3 K 1260/10Verwaltungsgericht / 3. Kammer29.03.2012
1. Mit einer Fallübernahmeerklärung tritt der örtlich zuständig gewordene Jugendhilfeträger in den zwischen dem ursprünglichen Träger und einem freien Träger der Jugendhilfe aufgrund einer Kostenzusage zustande gekommenen öffentlich-rechtlichen Vertrag als Rechtsnachfolger ein.(Rn.25) 2. Zur örtlichen Zuständigkeit bei Aufenthalt in einer Einrichtung.(Rn.26) 3. Wenn - wie hier - ein Vorverfahren nicht stattfindet, sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, die im Verwaltungsverfahren entstanden sind, weder in unmittelbarer noch in analoger Anwendung des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO erstattungsfähig.(Rn.32)
Entscheidungsdatum: 2012-03-29
Aktenzeichen: 3 K 1260/10
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2012:0329.3K1260.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 30 Abs 3 S 2 SGB 1, § 86 Abs 1 S 2 SGB 8, § 86 Abs 1 S 3 SGB 8, § 162 Abs 2 S 2 VwGO
Mit einer Fallübernahmeerklärung tritt der örtlich zuständig gewordene Jugendhilfeträger in den zwischen dem ursprünglichen Träger und einem freien Träger der Jugendhilfe aufgrund einer Kostenzusage zustande gekommenen öffentlich-rechtlichen Vertrag als Rechtsnachfolger ein.(Rn.25)
Zur örtlichen Zuständigkeit bei Aufenthalt in einer Einrichtung.(Rn.26)
Wenn - wie hier - ein Vorverfahren nicht stattfindet, sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, die im Verwaltungsverfahren entstanden sind, weder in unmittelbarer noch in analoger Anwendung des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO erstattungsfähig.(Rn.32)
Ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt ist zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII nicht notwendig, vgl. BVerwG, Urteil vom 29.9.2010 - 5 C 21/09 -, juris.(Rn.27)
Die Kammer schließt sich mit dem Leitsatz 3 der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.06.2006 – 11 S 2613/05 –, NJW 2006, 2937 an. Die fehlende Erstattungsfähigkeit gilt auch nach Änderung der Rechtsanwaltsvergütung durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 05.05.2004. (Rn.32)
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