Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, 2012-05-31, 10 L 476/12

10 L 476/12Verwaltungsgericht / Chamber 1031.05.2012

Regest

Die in § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG angeordnete Nachrangigkeit des verwaltungsbehördlichen Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens gilt nur für den Fall, dass gegen den Fahrerlaubnisinhaber ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt.(Rn.19)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer — 10 L 476/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-05-31

Aktenzeichen: 10 L 476/12

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2012:0531.10L476.12.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 3 Abs 1 StVG, § 3 Abs 3 S 1 StVG, § 46 Abs 1 FeV, § 69 StGB

Leitsatz

Die in § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG angeordnete Nachrangigkeit des verwaltungsbehördlichen Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens gilt nur für den Fall, dass gegen den Fahrerlaubnisinhaber ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt.(Rn.19)

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