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10 L 476/12•Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, 2012-05-31, 10 L 476/12
10 L 476/12Verwaltungsgericht / Chamber 1031.05.2012
Die in § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG angeordnete Nachrangigkeit des verwaltungsbehördlichen Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens gilt nur für den Fall, dass gegen den Fahrerlaubnisinhaber ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt.(Rn.19)
Entscheidungsdatum: 2012-05-31
Aktenzeichen: 10 L 476/12
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2012:0531.10L476.12.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 3 Abs 1 StVG, § 3 Abs 3 S 1 StVG, § 46 Abs 1 FeV, § 69 StGB
Die in § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG angeordnete Nachrangigkeit des verwaltungsbehördlichen Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens gilt nur für den Fall, dass gegen den Fahrerlaubnisinhaber ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt.(Rn.19)
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