Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, 2012-01-24, 5 L 4/12

5 L 4/12Verwaltungsgericht / 5. Kammer24.01.2012

Regest

1. Wird die genehmigte Nutzung eines Gebäudes als Tennishalle aufgegeben und stattdessen darin eine Veranstaltungshalle eingerichtet, so liegt eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung vor. Liegt eine entsprechende Baugenehmigung nicht vor, so rechtfertigt dies den Erlass einer Nutzungsuntersagung.(Rn.30) 2. Die Veranstaltungshalle eines deutsch-türkischen Kulturvereins, in der Veranstaltungen mit bis zu 700 Personen stattfinden, ist als kerngebietstypische Vergnügungsstätte in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiet, in dem nur Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zugelassen sind, unzulässig.(Rn.34)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer — 5 L 4/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-01-24

Aktenzeichen: 5 L 4/12

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2012:0124.5L4.12.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 7 Abs 2 Nr 2 BauNVO, § 8 BauNVO, § 8 Abs 3 Nr 1 BauNVO, § 15 BauO SL, § 82 Abs 2 BauO SL

Leitsatz

  1. Wird die genehmigte Nutzung eines Gebäudes als Tennishalle aufgegeben und stattdessen darin eine Veranstaltungshalle eingerichtet, so liegt eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung vor. Liegt eine entsprechende Baugenehmigung nicht vor, so rechtfertigt dies den Erlass einer Nutzungsuntersagung.(Rn.30)

  2. Die Veranstaltungshalle eines deutsch-türkischen Kulturvereins, in der Veranstaltungen mit bis zu 700 Personen stattfinden, ist als kerngebietstypische Vergnügungsstätte in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiet, in dem nur Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zugelassen sind, unzulässig.(Rn.34)

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