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5 L 158/12•Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, 2012-03-28, 5 L 158/12
5 L 158/12Verwaltungsgericht / 5. Kammer28.03.2012
Die Wegnahme und Veräußerung von Pferden und Ponys sowie deren Veräußerung durch die zuständige Veterinärbehörde ist nicht zu beanstanden, wenn erhebliche Defizite in der Haltung der Tiere festgestellt werden, die sowohl zu Mängeln der Ernährung der Tiere als auch zu deren Erkrankung geführt haben, und es bereits in der Vergangenheit mehrfach Haltungsmängel gegeben hat, die Anlass für den Erlass von tierschutzrechtlichen Bescheide gewesen sind.(Rn.56) (Rn.65)
Entscheidungsdatum: 2012-03-28
Aktenzeichen: 5 L 158/12
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2012:0328.5L158.12.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 16a S 1 TierSchG, § 16a S 2 Nr 2 TierSchG, § 16a S 2 Nr 3 TierSchG, § 2 TierSchG
Die Wegnahme und Veräußerung von Pferden und Ponys sowie deren Veräußerung durch die zuständige Veterinärbehörde ist nicht zu beanstanden, wenn erhebliche Defizite in der Haltung der Tiere festgestellt werden, die sowohl zu Mängeln der Ernährung der Tiere als auch zu deren Erkrankung geführt haben, und es bereits in der Vergangenheit mehrfach Haltungsmängel gegeben hat, die Anlass für den Erlass von tierschutzrechtlichen Bescheide gewesen sind.(Rn.56) (Rn.65)
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