projekte
3 K 133/11•Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, 2012-04-13, 3 K 133/11
3 K 133/11Verwaltungsgericht / 3. Kammer13.04.2012
1. Der Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG greift nicht bei jedem aus individueller Sicht vernünftigen und nachvollziehbaren Verzögerungsgrund ein, aus dem der Auszubildende sich selbst als gehindert angesehen hat, die Ausbildung vor Vollendung des 30. Lebensjahres aufzunehmen.(Rn.2) 2. Den Gründen für die spätere Aufnahme der Ausbildung muss ein solches Maß an Verbindlichkeit beizumessen sein, derzufolge es auch unter Berücksichtigung der ausbildungspolitischen Zielsetzung der Höchstaltersgrenze geboten erscheint, Verzögerungsgründe als echten Hinderungsgrund anzuerkennen.(Rn.2) 3. Der Auszubildende muss nach dem Wegfall der Hinderungsgründe unverzüglich die Ausbildung aufnehmen (§ 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG).(Rn.2)
Entscheidungsdatum: 2012-04-13
Aktenzeichen: 3 K 133/11
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2012:0413.3K133.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 10 Abs 3 S 2 Nr 3 BAföG, § 10 Abs 3 S 3 BAföG
Der Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG greift nicht bei jedem aus individueller Sicht vernünftigen und nachvollziehbaren Verzögerungsgrund ein, aus dem der Auszubildende sich selbst als gehindert angesehen hat, die Ausbildung vor Vollendung des 30. Lebensjahres aufzunehmen.(Rn.2)
Den Gründen für die spätere Aufnahme der Ausbildung muss ein solches Maß an Verbindlichkeit beizumessen sein, derzufolge es auch unter Berücksichtigung der ausbildungspolitischen Zielsetzung der Höchstaltersgrenze geboten erscheint, Verzögerungsgründe als echten Hinderungsgrund anzuerkennen.(Rn.2)
Der Auszubildende muss nach dem Wegfall der Hinderungsgründe unverzüglich die Ausbildung aufnehmen (§ 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG).(Rn.2)
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1 Zunächst folgt das Gericht der Begründung des in der vorliegenden Sache ergangenen Gerichtsbescheids vom 06.02.2012, stellt dies fest und sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 84 Abs. 4 VwGO).
2 Das Vorbringen des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung gibt zu keiner abweichenden Beurteilung Anlass, denn der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen lediglich bekräftigt, ohne in der Sache neue Tatsachen vorzutragen. Seine Reaktion auf die Vorhaltungen im Gerichtsbescheid hinsichtlich seiner im Ergebnis nicht hinreichenden Bemühungen, vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze ein Studium aufzunehmen oder jedenfalls nach Wegfall der vorgebrachten Hinderungsgründe unverzüglich mit dem Studium zu beginnen, besteht in der Wiedergabe offensichtlich bereits verblasster Erinnerungen hinsichtlich der weiteren Bemühungen um eine frühere Studienaufnahme. Angesichts der konkreten Vorhalte im Gerichtsbescheid und der zwischenzeitlich vergangenen Zeitspanne hätte es aber möglich sein müssen, diese Bemühungen um einen Studienplatz substantiierter darzulegen und ggf. sogar zu belegen. Dass dies nicht geschehen ist, bestätigt den im Gerichtsbescheid wiedergegebenen Eindruck, dass der Kläger sich letztlich nicht mit dem erforderlichen Nachdruck um die Studienaufnahme bemüht hat. Seine offenbar grundsätzlich ablehnende Haltung hinsichtlich eines vor Aufnahme des eigentlichen Studiums möglichen Studienkollegs hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung sogar bekräftigt. Dass er sich mit Blick auf seine Ausgangslage und sein zum Ausdruck gebrachtes Bestreben, möglichst nicht von seiner Ehefrau getrennt zu studieren, offensichtlich nicht einmal die sich hieraus ergebenden Möglichkeiten, ortsnah und ggf. unter Inanspruchnahme der auch für das Studienkolleg möglichen Ausbildungsförderung ein Studium aufzunehmen, hinreichend informiert hat, belegt seine Einlassung im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Hätte sich der Kläger entsprechend informiert, hätte er sicher sein können, ob er durch den Besuch eines Studienkollegs die Hochschulzugangsberechtigung erreichen kann. Dass er dies offenbar nicht getan hat, stützt die gerichtliche Gesamtbewertung der Sach- und Rechtslage wie sie in den Entscheidungsgründen des o.g. Gerichtbescheids begründet wurde.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.