Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, 2012-03-15, 6 K 872/11

6 K 872/11Verwaltungsgericht / Chamber 615.03.2012

Regest

1. Beihilfeansprüche sind vererblich; der die Vererblichkeit ausschließende § 1 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BhV SL (juris: BhV SL) ist mangels gesetzlicher Grundlage nichtig (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 29.04.2010 - 2 C 77.08 -, BVerwGE 137, 30).(Rn.35) 2. Die Jahresfrist des § 17 Abs. 3 Satz 1 BhV SL (juris: BhV SL) zur Beantragung von Beihilfen ist eine materielle Ausschlussfrist, nach deren Versäumung der Beihilfeanspruch gemäß § 17 Abs. 3 Satz 4 BhV SL (juris: BhV SL) erlischt.(Rn.44) 3. Es bleibt mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 32 SVwVfG (juris: VwVfG SL) im gegebenen Fall offen, ob bei Versäumung der Ausschlussfrist eine - in der BhV SL (juris: BhV SL) selbst nicht, wohl aber in der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschrift vorgesehene - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Blick auf § 32 Abs. 5 SVwVfG (juris: VwVfG SL) möglich ist.(Rn.46) 4. Innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 32 Abs. 2 Satz 1 SVwVfG (juris: VwVfG SL) ind die Gründe darzulegen, aus denen sich die Wiedereinsetzungsvoraussetzungen ergeben; das gilt auch, wenn ein Wiedereinsetzungsantrag entbehrlich ist. (Rn.58) 5. Zur Nichtigkeit des § 18 Abs. 1 BhV SL (juris: BhV SL) als Rechtsgrundlage für einen - im gegebenen Fall allerdings nicht streitgegenständlichen - originären Beihilfeanspruch der hinterbliebenen nächsten Angehörigen.(Rn.69)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer — 6 K 872/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-03-15

Aktenzeichen: 6 K 872/11

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2012:0315.6K872.11.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 1 Abs 3 S 2 Halbs 2 BhV SL, § 17 Abs 3 BhV SL, § 18 BhV, § 67 BG SL, § 32 VwVfG SL

Leitsatz

  1. Beihilfeansprüche sind vererblich; der die Vererblichkeit ausschließende § 1 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BhV SL (juris: BhV SL) ist mangels gesetzlicher Grundlage nichtig (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 29.04.2010 - 2 C 77.08 -, BVerwGE 137, 30).(Rn.35)

  2. Die Jahresfrist des § 17 Abs. 3 Satz 1 BhV SL (juris: BhV SL) zur Beantragung von Beihilfen ist eine materielle Ausschlussfrist, nach deren Versäumung der Beihilfeanspruch gemäß § 17 Abs. 3 Satz 4 BhV SL (juris: BhV SL) erlischt.(Rn.44)

  3. Es bleibt mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 32 SVwVfG (juris: VwVfG SL) im gegebenen Fall offen, ob bei Versäumung der Ausschlussfrist eine - in der BhV SL (juris: BhV SL) selbst nicht, wohl aber in der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschrift vorgesehene - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Blick auf § 32 Abs. 5 SVwVfG (juris: VwVfG SL) möglich ist.(Rn.46)

  4. Innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 32 Abs. 2 Satz 1 SVwVfG (juris: VwVfG SL) ind die Gründe darzulegen, aus denen sich die Wiedereinsetzungsvoraussetzungen ergeben; das gilt auch, wenn ein Wiedereinsetzungsantrag entbehrlich ist. (Rn.58)

  5. Zur Nichtigkeit des § 18 Abs. 1 BhV SL (juris: BhV SL) als Rechtsgrundlage für einen - im gegebenen Fall allerdings nicht streitgegenständlichen - originären Beihilfeanspruch der hinterbliebenen nächsten Angehörigen.(Rn.69)

Orientierungssatz

Zu Leitsatz 5: § 18 BhVO (juris: BhV SL) ist nichtig und kann deswegen für einen Hinterbliebenenanspruch auf Beihilfe keine wirksame Grundlage bieten. (Rn.69)

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