LG Saarbrücken 9. Zivilkammer, 2012-05-07, 9 O 305/11

9 O 305/11Kantonsgericht07.05.2012

Regest

1. Ein Notar haftet wegen Beglaubigung einer gefälschten Sterbeurkunde nicht auf Schadensersatz, wenn die Fälschung auf Grund des äußeren Eindrucks der Urkunde nicht erkennbar ist und der Inhalt der Urkunde keine für den Notar offensichtlichen Anzeichen für eine Fälschung enthält.(Rn.22) 2. Ist die Hauptschrift ein Formular, so ist der Notar bei der Abschriftbeglaubigung grundsätzlich nicht verpflichtet, die Aktualität des Formulars zu überprüfen.(Rn.21)

Gesamter Gesetzestext

LG Saarbrücken 9. Zivilkammer — 9 O 305/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-05-07

Aktenzeichen: 9 O 305/11

ECLI: ECLI:DE:LGSAARB:2012:0507.9O305.11.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 19 Abs 1 S 1 BNotO, § 42 BeurkG

Leitsatz

  1. Ein Notar haftet wegen Beglaubigung einer gefälschten Sterbeurkunde nicht auf Schadensersatz, wenn die Fälschung auf Grund des äußeren Eindrucks der Urkunde nicht erkennbar ist und der Inhalt der Urkunde keine für den Notar offensichtlichen Anzeichen für eine Fälschung enthält.(Rn.22)

  2. Ist die Hauptschrift ein Formular, so ist der Notar bei der Abschriftbeglaubigung grundsätzlich nicht verpflichtet, die Aktualität des Formulars zu überprüfen.(Rn.21)

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

  4. Der Streitwert wird auf 44.551,96 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Bei dem klagenden Lebensversicherungsunternehmen hatte der Zeuge Herr ... (im Folgenden auch: Versicherungsnehmer), geboren am ..., eine Lebensversicherung abgeschlossen und dazu im August 2009 eine Frau ... unter gleicher Anschrift wie der Versicherungsnehmer für seinen Todesfall begünstigt. Mit Schreiben vom 02.10.2009 kündigte der Zeuge Herr ... den Lebensversicherungsvertrag. Die Kündigung wurde zum 01.12.2009 wirksam. Aus der Versicherung standen ihm zum 01.12.2009 insgesamt 423.688,83 € zu, wobei er einen Teilbetrag in Höhe von 350.000 € an die Volksbank S. e. G. und einen weiteren Teilbetrag in Höhe von 55.000 € an die D. K.bank AG abgetreten hatte. Im Todesfall hätte die Klägerin 488.240,79 € an die Begünstigte Frau ... zahlen müssen. Nach § 9 Nr. 2 Satz 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Großlebensversicherung der Klägerin hat, wer eine Leistung aus dem Vertrag beansprucht, „a) eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde b) ein ausführliches ärztliches oder amtliches Zeugnis über die Todesursache sowie über Beginn und Verlauf der Krankheit, die zum Tode des Versicherten geführt hat“ neben dem Versicherungsschein und dem Nachweis der letzten Beitragszahlung einzureichen. Dem Zeugen Herrn ... ging es darum, auch die Leistungen für den Todesfall zu erhalten, also (488.240,79 € - 423.688,83 € =) 64.551,96 €. Er stellte deshalb eine Sterbeurkunde des Standesamtes St. Wendel mit Datum vom 04.12.2009 und dem Zusatz „Nur gültig in Angelegenheiten der gesetzlichen Sozialversicherung“ her, wonach er angeblich am 29.11.2009 um 21.51 Uhr in St. Wendel verstorben war. Das dabei verwendete Formular ist seit dem 01.01.2009 nicht mehr im Gebrauch und gesetzlich nicht mehr anwendbar. Mit Datum vom 10.03.2010 beglaubigte der beklagte Notar, dass eine Fotokopie der Sterbeurkunde vom 04.12.2009 mit der Urschrift wörtlich übereinstimmt. Weiter fertigte der Versicherungsnehmer unter dem Briefkopf einer nicht existierenden Rechtsanwaltskanzlei „Rechtsanwälte ... und ..., ..., ...“ ab dem 04.01.2010 verschiedene Schreiben, wonach diese als Bevollmächtigte der Begünstigten Frau ... die Auszahlung der Versicherungsleistung von der Klägerin verlangten. Die vorgeblichen „Rechtsanwälte ... und ...“ übersandten mit Schreiben vom 09.03.2010, eingegangen bei der Klägerin am 11.03.2010, unter anderem die vom Beklagten beglaubigte Fotokopie der Sterbeurkunde. Die Klägerin überwies daraufhin am 21.04.2010 den Differenzbetrag im Todesfall von 64.551,96 € auf das Konto der Begünstigten Frau ... Zwischenzeitlich stellte sich heraus, dass der Versicherungsnehmer seinen Tod nur vorgespiegelt hatte, um die Klägerin zur Auszahlung der zusätzlichen Sterbefallsumme an die Begünstigte zu veranlassen. Der Versicherungsnehmer wurde deshalb vom Amtsgericht Saarbrücken wegen Betruges und Urkundenfälschung am 16.06.2011 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt (Geschäftsnummer 35 Ls 5 Js 94/11). Dieses Urteil ist rechtskräftig, nachdem das Landgericht am 14.12.2011 beide dagegen eingelegten Berufungen verworfen hat (Geschäftsnummer 12 Ns 5 Js 94/11 (95/11)) und keine Revision eingelegt worden ist. Ferner wurden der Versicherungsnehmer und die Begünstigte durch Versäumnisurteil des Landgerichts vom 16.05.2011 (Geschäftsnummer 14 O 106/11) zur Zahlung von 64.591,96 € zuzüglich Zinsen verurteilt. Laut Vollstreckungsprotokoll vom 07.09.2011 des Gerichtsvollziehers ..., ..., verlief die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil zunächst fruchtlos. Von Seiten der Staatsanwaltschaft wurde an die Klägerin ein beschlagnahmter Geldbetrag in Höhe von 20.000 € ausgezahlt.

2 Die Klägerin macht geltend, der Beklagte hafte ihr auf Schadensersatz, weil er mit seiner Beglaubigung gemäß § 42 BeurkG pflichtwidrig festgestellt und zur Vorlage gegenüber der Klägerin bestätigt habe, dass die Abschrift mit der Urschrift der Urkunde übereinstimme. Eine „echte Urschrift“ der Sterbeurkunde könne dem Beklagten infolge der – eher dilettantischen – Fälschung durch den Zeugen Herrn ... nicht vorgelegen haben, was der Beklagte bei der gebotenen eigenen Prüfung hätte erkennen können. Der Versicherungsnehmer sei nach eigenen Angaben so vorgegangen, dass er eine Sterbeurkunde des 2008 verstorbenen Vaters seiner Lebensgefährtin eingescannt und die echten Daten durch seine eigenen ersetzt habe. Mit der auf diese Weise angefertigten Sterbeurkunde habe er den Beklagten aufgesucht und sich zwei beglaubigte Kopien herstellen und aushändigen lassen. Da Dienstsiegel und Unterschrift des Standesbeamten von dem Zeugen Herrn ... mit eingescannt und ausgedruckt worden seien, hätte der Beklagte die Fälschung erkennen können. Der Klägerin stehe gegenüber dem Zeugen Herrn ... über die Hauptforderung von 44.551,96 € nebst Zinsen zwischenzeitlich eine Gesamtforderung von 56.208,31 € gemäß der als Anlage K 17 vorgelegten Forderungsaufstellung (Bl. 138 d. A.) zu. Nachdem der Zeuge Herr ... am 11.01.2012 seine Angabe im Rahmen des Verfahrens der eidesstattlichen Versicherung entsprechend ergänzt habe, sei es der Klägerin gelungen, in zwei Rentenversicherungen des Zeugen ... zu vollstrecken, woraus zum 01.10.2012 wahrscheinlich zwei Mal 23.942,78 € fällig würden. Selbst wenn diese angekündigten Zahlungen flössen, bliebe eine restliche Schadensersatzforderung gegen den Beklagten übrig. Ein Mitverschulden müsse sich die Klägerin nicht entgegen halten lassen. Soweit in § 9 AVB als Nachweis im Leistungsfall neben der Vorlage einer amtlichen Urkunde auch gefordert werde „ein ausführliches ärztliches Zeugnis über die Todesursache sowie über Beginn und Verlauf der Krankheit, die zum Tode des Versicherten geführt hat“, solle dieser Nachweis nicht dazu dienen, die Ehrlichkeit des Anspruchsstellers zu hinterfragen bzw. den Verdacht der Vortäuschung des Versicherungsfalls auszuräumen. Vielmehr mache die Klägerin von diesem bedingungsgemäß vorgesehenen zusätzlichen Nachweis dann Gebrauch, wenn sich der Vertrag noch innerhalb der Karenzzeit für einen Tod durch Suizid befinde oder aber der Vertrag im Zeitpunkt des Todeseintritts „noch nicht so alt“ sei, als dass nicht die vorvertragliche Anzeigepflicht zu prüfen wäre. Andernfalls komme es auf die Todesursache oder den Beginn und den Verlauf einer Krankheit, die zum Tode des Versicherten geführt habe, nicht streitentscheidend an. Da die zusätzliche Nachweispflicht nicht als „Schutzmechanismus“ gegen vorgetäuschte Todesfälle gedacht sei, habe die Klägerin, wenn überhaupt, nach Vorlage der amtlichen Sterbeurkunde vom Anspruchsteller auf einem von der Klägerin herausgegebenen Formular entsprechende ärztliche Auskünfte verlangt.

3 Die Kläger beantragt (Bl. 2 d. A.),

4 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 44.551,96 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2011 zu zahlen und

5 2. den Beklagten ferner zu verurteilen, an sie 1.530,58 € (die außergerichtliche Geschäftsgebühr) nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.10.2011 (Bl. 8, 25 Rücks. d. A.) zu zahlen.

6 Der Beklagte beantragt,

7 die Klage abzuweisen.

8 Er wendet ein, sich nicht pflichtwidrig verhalten zu haben. Gegenstand der Amtstätigkeit im Rahmen der Abschriftbeglaubigung sei die bloße Bestätigung der wörtlichen Übereinstimmung der Abschrift mit dem vorgelegten Schriftstück, nicht die Prüfung der Echtheit des ihm vorgelegten Schriftstücks gewesen. Der Beklagte bestreitet, dass es sich bei dem ihm vorgelegten Schriftstück nicht um eine (gefälschte) Urschrift gehandelt habe, zumindest aber, dass für ihn oder seine mit dem Vorgang befassten Mitarbeiter erkennbar gewesen sei, dass es sich bei dem vorgelegten Schriftstück nicht um eine Urschrift gehandelt habe. Das zur Abschriftbeglaubigung vorgelegte Schriftstück sei vielmehr eine Urschrift gewesen, zumindest aber derartig täuschend hergestellt und nach außen hin von der gesamten Erscheinung so überzeugend gewesen, dass für den Beklagten und seine mit dem Vorgang befassten Mitarbeiter noch nicht einmal der Ansatz von Zweifeln an dem Vorliegen einer Urschrift aufgekommen sei oder hätte aufkommen müssen. Dem Beklagten könne auch nicht deshalb ein Vorwurf gemacht werden, weil er Fotokopien einer Sterbeurkunde beglaubigt habe, die zwischenzeitlich in dieser Formularform nicht mehr verwendet werde. Angesichts der Vielzahl der im öffentlichen Verkehr verwendeten Vorlagen und Formulare stelle es keine Verletzung einer Sorgfaltspflicht dar, wenn der Notar nicht den aktuellen Stand des von den Standesämtern verwendeten Formulars kenne. Umgekehrt sei es aber die Klägerin, die sich diesen Einwand entgegen halten lassen müsse, weil in ihrer Leistungsabteilung die Vorlage von Sterbeurkunden Tagesgeschäft sei. Überdies habe sich die Klägerin ungeachtet der in § 9 AVB niedergelegten Anforderungen mit der Vorlage einer beglaubigten Abschrift statt der Originalsterbeurkunde begnügt und auch kein ausführliches ärztliches Zeugnis über die Todesursache sowie über Beginn und Verlauf der Krankheit, die zum Tode des Versicherten geführt hat, gefordert. Zudem sei eine Sterbeurkunde mit auf Angelegenheiten der gesetzlichen Sozialversicherung beschränktem Gültigkeitsbereich beglaubigt worden. Unabhängig davon sei die Klage unter dem Gesichtspunkt der (nicht auszuschließenden) anderweitigen Ersatzmöglichkeit, nämlich der (weiteren) Zugriffsmöglichkeiten gegenüber dem Zeugen Herrn ... und der Frau ..., als derzeit unbegründet abzuweisen.

9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften und die zu Beweiszwecken beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Saarbrücken (Geschäftsnummer 5 Js 94/11), welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

10 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ... und ... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 26.03.2012 (Bl. 142 ff. d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

11 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet und hat daher keinen Erfolg.

I.

12 Ein Schadensersatzanspruch nach der allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 19 Abs.1 Satz 1 BNotO ist nicht gegeben, weil der Beklagte keine ihm einem anderen gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt hat.

13 1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte am 10.03.2010 hinsichtlich einer auf den Zeugen Herrn ... lautenden Sterbeurkunde eine Abschriftbeglaubigung vorgenommen hat (Bl. 37 d. A. unter 2). Bei der Beglaubigung der Abschrift einer Urkunde soll gemäß § 42 Abs. 1 BeurkG festgestellt werden, ob die Urkunde eine Urschrift, eine Ausfertigung, eine beglaubigte oder einfache Abschrift ist. Finden sich in einer dem Notar vorgelegten Urkunde Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen, Änderungen oder unleserliche Worte, zeigen sich Spuren der Beseitigung von Schriftzeichen, insbesondere Radierungen, ist der Zusammenhang einer aus mehreren Blättern bestehenden Urkunde aufgehoben oder sprechen andere Umstände dafür, dass der ursprüngliche Inhalt der Urkunde geändert worden ist, so soll dies nach § 42 Abs. 2 BeurkG in dem Beglaubigungsvermerk festgestellt werden, sofern es sich nicht schon aus der Abschrift ergibt. Die beglaubigte Abschrift ist das Zeugnis des Notars, dass die Abschrift mit einer Hauptschrift übereinstimmt (BGHZ 31, 5; 36, 201, 204; Winkler, BeurkG 16. Aufl. § 42 Rn.11). Sie erbringt vollen Beweis für die Übereinstimmung mit der Hauptschrift und ist fähig, sie im Rechtsverkehr zu ersetzen (OLG Frankfurt a. M. DNotZ 1993, 757; Winkler, aaO). Das Gesetz enthält keine umfassende Verpflichtung des Notars zur Prüfung und Untersuchung der Hauptschrift insbesondere daraufhin, ob es sich um eine Fälschung handelt. Die wichtigste Aufgabe des Notars besteht gemäß § 42 Abs. 1 BeurkG in der Prüfung des inhaltlichen Gleichlautes der Abschrift mit der Urschrift (Eylmann/Vaasen/Limmer, BeurkG § 42 Rn. 9). Eine allgemeine Bestimmung über den von einem Notar anzuwendenden Maßstab bei der Prüfung der Echtheit der ihm übergebenen Urkunden enthält das Gesetz – soweit dies für die Kammer ersichtlich ist – nicht. Angesichts seiner juristischen Vorbildung und wegen des Fehlens graphologischer und kriminaltechnischer Kenntnisse kann seine Prüfungspflicht nicht weiter reichen als die eines Richters oder Grundbuchbeamten (OLG Düsseldorf DNotZ 1985, 240 f.). Wie sich aus der beispielhaften Aufzählung von festzustellenden Umständen in § 42 Abs. 2 BeurkG ergibt („Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen, Änderungen oder unleserliche Worte“, „Spuren der Beseitigung von Schriftzeichen“, Aufhebung des Zusammenhangs), ist der äußere Eindruck der Urkunde maßgebend. Hierbei ist eine Untersuchung durch den Notar mit Lupe und Zentimetermaß nicht erforderlich; denn es wäre unverhältnismäßig und erschiene nicht vertretbar, wegen des seltenen Ausnahmefalls eines Missbrauchs den mit der Schaffung öffentlicher und öffentlich-beglaubigter Urkunden beabsichtigten Beschleunigungseffekt zunichte zu machen und den gesamten Rechtsverkehr zu behindern (OLG Düsseldorf DNotZ 1985, 240, 241; Winkler, aaO Rn. 18: „Prüfungspflichten des Notars auf ein Minimum reduziert“). Dementsprechend wird im Schrifttum angenommen, dass es einer Beschreibung von Mängeln der Hauptschrift im Beglaubigungsvermerk gar nicht bedarf, wenn die Abschrift etwa eine Ablichtung und damit ein genaues Abbild der Hauptschrift ist und deren Mängel richtig wieder gibt (Ganter in Ganter/Hertel/Wöstmann, Handbuch der Notarhaftung 2. Aufl. Rn. 1395; Weingärtner/Gassen, DONot 11. Aufl. § 29 Rn. 9). Allerdings darf der Notar gemäß § 4 BeurkG auch bei einer Abschriftbeglaubigung nicht erkennbar unredlichen Zwecken Vorschub leisten (Ganter, aaO Rn. 1393; Winkler, aaO Rn. 14).

14 2. Nach diesen Maßstäben ist eine Amtspflichtverletzung des Beklagten nicht gegeben.

15 a) Anhaltspunkte für gemäß § 42 Abs. 2 BeurkG in den Beglaubigungsvermerk aufzunehmende – gegebenenfalls aus der Ablichtung nicht zu ersehende – Umstände waren nicht festzustellen. Die genaue Beschaffenheit der dem Beklagten zur Beglaubigung vorgelegten Urschrift lässt sich nicht mehr aufklären.

16 aa) Der Zeuge Herr ... hat sich im Strafverfahren am 14.04.2011 dahin eingelassen, er habe eine Sterbeurkunde des im Jahre 2008 verstorbenen Vaters seiner Lebensgefährtin, Frau ... eingescannt und die darauf aufgeführten Daten durch seine persönlichen Daten ersetzt. Es sei nicht notwendig gewesen, einen eigenen Stempel anzufertigen, weil sich ein solcher ja auf der Sterbeurkunde befunden habe. Mit der auf diese Weise angefertigten Urkunde sei er dann selbst zu dem Notar in ... gegangen, auf den er durch Zufall gekommen sei, und er habe dort gesagt, er wolle die Urkunde beglaubigt haben. Daraufhin seien ihm zwei beglaubigte Sterbeurkunden ausgehändigt worden. Die von ihm hergestellte Sterbeurkunde habe er nicht mehr, sie sei auch nicht mehr im Computer (Beiakten Bl. 148).

17 bb) Bei der Vernehmung durch die Kammer hat der Zeuge Herr ... ausgesagt, er habe die Original-Sterbeurkunde des Vaters der Frau ... eingescannt und mit einer Software dahin geändert, dass er seine persönlichen Daten einschließlich des angeblichen Sterbedatums dort eingetragen habe. Sonst habe er an der Urkunde nichts geändert. Auf Nachfragen hat er erklärt, er habe insbesondere an der bereits auf der Urkunde vorhandenen Unterschrift des Standesbeamten nichts geändert; es habe wirklich nur den Ausdruck der eingescannten Urkunde gegeben, er habe also nicht etwa die Unterschrift irgendwie nachgeahmt oder nachgemalt. Er gehe davon aus, dass das nicht durchgedrückt gewesen sei auf dem Papier (Bl. 143 d. A.). Die von ihm hergestellte Vorlage habe er seines Wissens in einen Aktenvernichter gegeben und entsorgt (Bl. 144 d. A. unten). Auf Vorhalt von Seiten des Prozessbevollmächtigten des Beklagten hat der Zeuge Herr ... bekundet, er habe auch die Unterschrift eingescannt, das Siegel allein hätte ihm ja nichts gebracht (Bl. 144 d. A. Mitte).

18 cc) Diese Aussage, wonach die Unterschrift mit eingescannt und dem Beklagten nur der farbige Ausdruck der so hergestellten Sterbeurkunde vorgelegt worden wäre, ist nicht glaubhaft. Der Zeuge Herr ... ist auf Vorhalt der Bekundungen des nach ihm vernommenen Standesbeamten, des Zeugen Herrn ..., erkennbar unsicher geworden. Der Zeuge Herr ... hatte sich in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit darauf festgelegt, dass die Sterbeurkunde auf gar keinen Fall seine Unterschrift trägt (Bl. 145 d. A. unten). Da dem Zeugen Herrn ... die Aussage des zuvor vernommenen Zeugen Herrn ... – wonach auch die Unterschrift des Standesbeamten eingescannt und unverändert mit der gefälschten Urkunde ausgedruckt worden sein soll – im Einzelnen vorgehalten worden war, ist auszuschließen, dass der Zeuge Herr ... mit seiner Aussage nur gemeint haben könnte, diese (gefälschte) Sterbeurkunde nicht unterschrieben zu haben. Von der Aussage des Standesbeamten ist die Kammer ohne jede Einschränkung überzeugt. Die Unterschrift auf der gefälschten und auf den 04.12.2009 datierten Sterbeurkunde (Bl. 11 d. A.) unterscheidet sich deutlich von der Unterschrift des Zeugen Herrn ... auf der von ihm als Muster im Strafverfahren eingereichten Sterbeurkunde (Bl. 16 d. A.) und seinem Schreiben an die Kriminalpolizeiinspektion Saarbrücken vom 07.02.2011 (Bl. 17 d. A.). Auf Vorhalt der Aussage des Zeugen Herrn ... ist der Zeuge Herr ... von seinen vorherigen Erklärungen abgewichen und hat erklärt, er wisse nicht mehr, ob er an der Unterschrift etwas geändert haben, von der Logik her würde das aber keinen Sinn machen (Bl. 146 d. A. Mitte). Da der Zeuge Herr ... nunmehr aber noch nicht einmal selbst gewusst haben will, ob er an der Unterschrift etwas geändert hatte, kann die Kammer seiner ersten Aussage – auch angesichts seines späteren Aussageverhaltens – nicht folgen. Die Erklärung des Zeugen, es würde keinen Sinn ergeben, nicht nur die vorhandene Unterschrift mit einzuscannen, sondern sie danach zu löschen und eine gefälschte Unterschrift anzubringen, überzeugt nicht. Der Sinn einer nicht nur eingescannten Unterschrift kann gerade darin bestehen, den Anschein einer echten Urkunde zu erwecken. Eine lediglich eingescannte und hernach ausgedruckte Unterschrift unterscheidet sich nämlich deutlich von einer eigenhändigen Unterschrift auf der Urkunde dadurch, dass sie auf dem Papier nicht durchgedrückt ist, was auch ein graphologischer Laie unschwer feststellen könnte.

19 dd) Der beklagte Notar hat vorgerichtlich im Schreiben an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 01.03.2011 erklärt, die Hauptschrift habe den aus der Kopie ersichtlichen Originalsiegelabdruck und die ebenfalls daraus ersichtliche Originalunterschrift getragen (Bl. 18 d. A.). Bei der Anhörung durch die Kammer hat der Beklagte die Beglaubigung in seinem Büro als ritualisierten Vorgang beschrieben, bei dem im Streitfall keinerlei Auffälligkeiten der Hauptschrift festgestellt worden seien (Bl. 107 f. d. A.). Diese Darstellung, nach der insbesondere die Unterschrift nicht lediglich eingescannt und mit ausgedruckt worden wäre, hat die Klägerin nicht widerlegt. Nach dem von dem beklagten Notar in mehreren Verhandlungsterminen gewonnenen persönlichen Eindruck hält die Kammer diesen für glaubwürdig und seine Erklärung für glaubhaft, wohingegen der Zeuge Herr ... in dieser Sache rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden ist und sich bei dessen Vernehmung als Zeuge durch die Kammer erhebliche Widersprüche und Ungereimtheiten ergeben haben.

20 b) Der Beklagte musste bei Vorlage der Hauptschrift am 10.03.2010 nicht erkennen, dass die (gefälschte) Sterbeurkunde vom 04.12.2009 auf einem im Jahre 2009 nicht mehr zu verwendenden Formular basierte. Allerdings unterscheidet sich das seit 2009 zu verwendende Formular für eine Sterbeurkunde in Angelegenheiten der gesetzlichen Sozialversicherung (Bl. 16 d. A.) deutlich von demjenigen, das der Zeuge Herr ... für seine Fälschung verwendete (Bl. 11 d. A.).

21 aa) Die gesetzliche Regelung des § 42 BeurkG enthält jedoch keine Verpflichtung des Notars, sofern die Hauptschrift ein Formular ist, dessen Aktualität zu prüfen. Angesichts der unübersehbaren Zahl der im Rechts- und Geschäftsverkehr allein von den inländischen Gerichten und Behörden verwendeten Formulare würden die Sorgfaltsanforderungen an den Notar im Rahmen der Abschriftbeglaubigung überspannt, wenn man von ihm die lückenlose Kenntnis aller entsprechenden Formulare verlangen würde. Der Notar würde in der Praxis häufig zunächst von der Beglaubigung Abstand nehmen müssen, weil ihm das betreffende Formular unbekannt ist und er zunächst mit dem Aussteller Rücksprache halten müsste. Dabei ist noch nicht einmal berücksichtigt, dass die Beglaubigung nach der Bestimmung des § 42 BeurkG keineswegs auf aktuelle Formulare beschränkt ist, sondern auch in Bezug auf alte Hauptschriften zu erfolgen hat, die auf heute längst nicht mehr gebräuchlichen, im Zeitpunkt der Beurkundung aber aktuellen Formularen aufbauen. Nach Auffassung der Kammer kann schließlich nicht darauf abgestellt werden, dass ein Notar im Rahmen von Beurkundungen vergleichsweise häufig mit Sterbeurkunden befasst sein wird. In Ermangelung gesicherter Erkenntnisse darüber, mit welcher Häufigkeit welches Formular verwendet wird, kommt auch eine Unterscheidung nach diesem Kriterium nicht in Betracht.

22 bb) Welche auf unredliche Zwecke im Sinne des § 4 BeurkG hindeutenden Umstände für den Notar offenkundig sind, kann nur an Hand der Umstände des Einzelfalls beantwortet werden. Insoweit kommen z. B. Hauptschriften in Betracht, die von – für den Notar erkennbar – nicht existierenden Behörden ausgestellt worden sind. Als solcher Fall mit regionalem Bezug ist mit den Parteien die Frage einer Urkunde des – nicht existierenden – „Landgerichts St. Wendel“ erörtert worden. Eine solche Gestaltung war bei der von dem Zeugen Herrn ... verwendeten Sterbeurkunde nicht gegeben. Auch die nach der gefälschten Sterbeurkunde anzunehmende vergleichsweise hohe Zahl von Sterbefällen in der Kleinstadt St. Wendel – die Sterbeurkunde wurde von dem Zeugen Herrn ... mit der Nr. ... versehen – bot für den Beklagten keine Veranlassung, dieser Frage im Rahmen einer Abschriftbeglaubigung mit fast schon detektivischen Spürsinn nachzugehen.

II.

23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Der Streitwert ergibt sich aus §§ 48 GKG, 3 ZPO.

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