Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, 2011-12-20, 2 K 975/10

2 K 975/10Verwaltungsgericht / 2. Kammer20.12.2011

Regest

Die nach der saarländischen Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare (RUnterhBeihV juris: RefUnterhV SL)) vorgesehene Billigkeitsprüfung bei der Rückforderung zu viel gezahlter Unterhaltsbeihilfe gebietet im Rahmen des nach der einschlägigen Vorschrift eröffneten Ermessens begrifflich die Untersuchung, ob die Anrechnung eines Nebenverdienstes im konkreten Fall billig und gerecht, d.h. verhältnismäßig bzw. angemessen ist. Diese Prüfung endet nicht mit der Feststellung, dass dem jeweiligen Referendar nach Anrechnung des Nebenverdienstes noch ein monatliches Einkommen verbleibt, das (lediglich) ausreicht, um den Lebensunterhalt ohne Härten zu bestreiten. Vielmehr können die Umstände (wie hier bejaht) ein teilweises oder vollständiges Absehen von der Rückforderung nahelegen, wenn ein Missverhältnis dadurch entsteht, dass derjenige Referendar, der - wie hier der Kläger - in erlaubtem Umfange eine gut bezahlte Nebentätigkeit ausübt, gegenüber anderen, weniger lukrativen Beschäftigungen nachgehenden Referendaren bei der Anrechnung des Hinzuverdienstes im Ergebnis überproportional finanziell benachteiligt wird.(Rn.56)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer — 2 K 975/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-12-20

Aktenzeichen: 2 K 975/10

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2011:1220.2K975.10.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 21 Abs 1 JAG SL, § 22 Abs 4 S 1 JAG SL, § 22 Abs 4 S 2 JAG SL, § 6 S 2 RefUnterhV SL, § 6 S 3 RefUnterhV SL ... mehr

Leitsatz

Die nach der saarländischen Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare (RUnterhBeihV juris: RefUnterhV SL)) vorgesehene Billigkeitsprüfung bei der Rückforderung zu viel gezahlter Unterhaltsbeihilfe gebietet im Rahmen des nach der einschlägigen Vorschrift eröffneten Ermessens begrifflich die Untersuchung, ob die Anrechnung eines Nebenverdienstes im konkreten Fall billig und gerecht, d.h. verhältnismäßig bzw. angemessen ist. Diese Prüfung endet nicht mit der Feststellung, dass dem jeweiligen Referendar nach Anrechnung des Nebenverdienstes noch ein monatliches Einkommen verbleibt, das (lediglich) ausreicht, um den Lebensunterhalt ohne Härten zu bestreiten. Vielmehr können die Umstände (wie hier bejaht) ein teilweises oder vollständiges Absehen von der Rückforderung nahelegen, wenn ein Missverhältnis dadurch entsteht, dass derjenige Referendar, der - wie hier der Kläger - in erlaubtem Umfange eine gut bezahlte Nebentätigkeit ausübt, gegenüber anderen, weniger lukrativen Beschäftigungen nachgehenden Referendaren bei der Anrechnung des Hinzuverdienstes im Ergebnis überproportional finanziell benachteiligt wird.(Rn.56)

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