Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, 2012-02-14, 5 L 1919/11

5 L 1919/11Verwaltungsgericht / 5. Kammer14.02.2012

Regest

1. Bedarf ein Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans wegen Abweichungen von Festsetzungen des Plans der förmlichen Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB, richtet sich die Gewährung von Nachbarschutz wegen der Verletzung von Nachbarrechten durch die Zulassungsentscheidung nach § 80 VwGO.(Rn.43) 2. Ermöglichen Befreiungen von nicht nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans zur Anzahl der Vollgeschosse (4 statt 2), zur Bebauungstiefe, zur Geschossflächenzahl und zur Dachform ein gegenüber dem Bebauungsplan mehr als doppelt so großes Bauwerk im Grenzbereich, spricht auch dann viel für eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme, wenn die Abstandsflächen zu den Nachbargrundstücken auf den Zentimeter genau eingehalten werden.(Rn.82) 3. Die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 4 LBO, die nachträgliche Außenwandverkleidungen zur Schall- und Wärmedämmung in der Abstandsfläche zulässt, erfasst nur solche "nachträglichen" Maßnahmen, die zum Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerks rechtlich nicht erforderlich waren.(Rn.87) 4. Einstweiliger Rechtsschutz des Nachbarn nach § 123 VwGO gegen bereits errichtete Stützmauern und Aufschüttungen kommt wegen einer Vorwegnahme der Hauptsache regelmäßig nicht in Betracht.(Rn.88)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer — 5 L 1919/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-02-14

Aktenzeichen: 5 L 1919/11

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2012:0214.5L1919.11.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 31 Abs 2 BauGB, § 15 Abs 1 S 2 BauNVO, § 8 Abs 2 Nr 4 BauO SL, § 68 BauO SL, § 80 VwGO ... mehr

Leitsatz

  1. Bedarf ein Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans wegen Abweichungen von Festsetzungen des Plans der förmlichen Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB, richtet sich die Gewährung von Nachbarschutz wegen der Verletzung von Nachbarrechten durch die Zulassungsentscheidung nach § 80 VwGO.(Rn.43)

  2. Ermöglichen Befreiungen von nicht nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans zur Anzahl der Vollgeschosse (4 statt 2), zur Bebauungstiefe, zur Geschossflächenzahl und zur Dachform ein gegenüber dem Bebauungsplan mehr als doppelt so großes Bauwerk im Grenzbereich, spricht auch dann viel für eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme, wenn die Abstandsflächen zu den Nachbargrundstücken auf den Zentimeter genau eingehalten werden.(Rn.82)

  3. Die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 4 LBO, die nachträgliche Außenwandverkleidungen zur Schall- und Wärmedämmung in der Abstandsfläche zulässt, erfasst nur solche "nachträglichen" Maßnahmen, die zum Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerks rechtlich nicht erforderlich waren.(Rn.87)

  4. Einstweiliger Rechtsschutz des Nachbarn nach § 123 VwGO gegen bereits errichtete Stützmauern und Aufschüttungen kommt wegen einer Vorwegnahme der Hauptsache regelmäßig nicht in Betracht.(Rn.88)

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